Hassler Hansjörg · Nationalrat · 2002-10-03
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-10-03
Wortprotokoll
Die Entscheide des Bundesrates zur Senkung des Mindestzinssatzes bei der beruflichen Vorsorge haben eine grosse Verunsicherung ausgelöst. Die heftigen Diskussionen in der Bevölkerung zeigen dies mit aller Deutlichkeit. Es ist immer noch unklar, aufgrund welcher Kriterien der Bundesrat entschieden hat. Wir wissen auch nicht, wie zwingend eine Zinssenkung ist.
Die Transparenz bei den Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule, vor allem bei den Sammelstiftungen, ist völlig ungenügend, sodass wir die angemessene Höhe des Mindestzinssatzes gar nicht beurteilen können. Wir wissen z. B. nicht, wie hoch die Überschüsse und die Reserven der Sammelstiftungen sind. Aber die Höhe der Reserven muss bei der Festlegung des Mindestzinssatzes mit in Betracht gezogen werden.
Nun behaupten die Versicherer, sie verfügten gar nicht über solche Reserven; sie hätten die in guten Jahren erzielten Gewinne nicht zurückgestellt, sondern zusätzlich zum Zinssatz von 4 Prozent an die Versicherten weitergegeben. Wir wissen es nicht, weil die nötige Transparenz fehlt. Genaue Informationen über die erzielten Überschüsse und deren Verwendung sind unerlässlich, um die finanzielle Lage beurteilen zu können.
Die SVP-Fraktion ist der Auffassung, dass es richtig ist, die Kompetenz zur Festlegung des Mindestzinssatzes beim Bundesrat zu belassen. Der Mindestzinssatz ist kein politischer Zinssatz, sondern er ist aufgrund von klaren sachlichen Kriterien festzulegen. Im Verordnungsentwurf des Bundesrates zum BVG werden Kriterien für die Festlegung des Zinssatzes aufgeführt. Es ist auch vorgesehen, den Mindestzinssatz spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Verordnungsentwurf zielt grundsätzlich in die richtige Richtung.
Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes sind finanzmarktliche Elemente zu berücksichtigen.
Ebenso braucht es eine periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Versicherer. Dafür braucht es wiederum eine vollständige Transparenz und Kontrolle der Finanzströme bei allen Vorsorgeeinrichtungen. Diese Transparenz bei den Vorsorgeeinrichtungen wird im Zuge der 1. BVG-Revision voraussichtlich verbessert. Es ist sinnvoll, die Bestimmungen über die Transparenz vom Rest der Vorlage zu trennen und diese vorzeitig in Kraft zu setzen.
Wie ich bereits gesagt habe, ist der Bundesrat für die SVP-Fraktion die richtige Instanz, um den Mindestzinssatz festzulegen. Aber es ist auf Gesetzesebene erforderlich, Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinssatzes festzulegen. Dabei sind vor dem Entscheid die Sozialpartner, die BVG-Kommission und die zuständige parlamentarische Kommission zu konsultieren. Die SVP-Fraktion wird daher die entsprechenden Vorstösse in Motionsform unterstützen.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass ein angemessener Mindestzinssatz nur dann vernünftig festgelegt werden kann, wenn klare Kriterien vorgegeben sind und wenn über die finanzielle Lage und die Finanzströme aller Vorsorgeeinrichtungen völlige Transparenz herrscht. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes sind den Interessen der Versicherten ebenso wie der langfristigen Stabilität der zweiten Säule Rechnung zu tragen.