Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-11
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-11
Wortprotokoll
Es freut mich, dass diese Debatte in dieser Session fortgeführt werden kann, auch wenn noch nicht ganz alle hier anwesend sind. Ich äussere mich zum Eintreten und werde vielleicht gerade auch die Überlegungen zur Minderheit Flach einarbeiten, sodass ich je nachdem nicht zweimal sprechen muss.
Am 29. Januar 2020 hat der Bundesrat zur Vorlage "Ehe für alle" Ihrer Kommission für Rechtsfragen Stellung genommen. Der Bundesrat unterstützt den Entwurf der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates vollumfänglich. Die Ehe soll in Zukunft allen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen: Das ist der Kern der Vorlage. Der Bundesrat begrüsst es, dass damit die heutige Ungleichbehandlung beseitigt wird. Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Öffnung der Ehe auf dem Weg einer Gesetzesrevision erfolgen kann. Eine Verfassungsrevision ist dazu aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.
Ich äussere mich ganz kurz zu zwei Aspekten, die nicht im Zentrum der Debatte stehen, bevor ich auf die Minderheit Flach eingehe. Der Bundesrat unterstützt den Antrag Ihrer Kommission, dass Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, diese rasch und unbürokratisch in eine Ehe umwandeln können, wenn sie dies so wollen. Es ist zudem konsequent, dass keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, sobald die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet ist. Die eingetragene Partnerschaft wurde als Pendant zur Ehe geschaffen, um dem Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare nach einer staatlich anerkannten Gemeinschaft gerecht zu werden. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen, wird sie obsolet.
Ich rufe in Erinnerung, dass der Bundesrat zudem derzeit prüft, ob eine weitere Partnerschaftsform als Rechtsinstitut ausserhalb der Ehe und unabhängig von der Geschlechterzusammensetzung sinnvoll sein könnte. Es geht hier um die Frage des Pacte civil de solidarité (Pacs). Diese Frage wird[NB]zurzeit im BJ bearbeitet. Das ist ein[NB]Auftrag[NB]des[NB]Parlamentes, und Sie können davon ausgehen, dass gegen Ende Jahr dazu ein Postulatsbericht vorliegen wird.
Damit komme ich zu dem Punkt, der im Rat stärker umstritten ist und eben auch in der Kommission umstritten war, nämlich zur Frage des Zugangs zur Samenspende für weibliche Ehepaare. Die Minderheit Flach ist hier der Ansicht, dass die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren nicht erreicht wird, wenn weiblichen Ehepaaren nicht gleichzeitig mit dem Zugang zur Ehe auch der Zugang zur Samenspende ermöglicht wird. Die Minderheit Flach will deshalb bereits jetzt auch die Bestimmung über die Entstehung des Kindesverhältnisses im Zivilgesetzbuch ändern. Konkret soll die Ehefrau der Mutter von Gesetzes wegen von der Geburt des Kindes an als zweiter Elternteil gelten, so, wie es heute beim Ehemann der Mutter wegen der Vaterschaftsvermutung der Fall ist.
Der Bundesrat, das möchte ich klar sagen, stellt sich nicht grundsätzlich gegen die gleichgeschlechtliche Elternschaft. So hat er im Adoptionsrecht die heute geltende Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare initiiert, und er begrüsst ausdrücklich die Öffnung des Zugangs gleichgeschlechtlicher Paare zur gemeinsamen Adoption im Rahmen der heutigen Vorlage.
Der Bundesrat kann auch das Anliegen der Minderheit Flach nachvollziehen. Er möchte die Frage des Zugangs zur Samenspende aber nicht bereits im Rahmen dieser Vorlage regeln. Der Bundesrat geht mit der Mehrheit Ihrer Kommission einig, dass die Gesetzesrevision in Etappen durchgeführt werden sollte. Das Kernanliegen, die Öffnung der Ehe für alle, soll raschestmöglich realisiert werden. Der Minderheitsantrag Flach lässt im Moment aber noch rechtliche Fragen offen, die für das Kind zentral sind. Diese Bedenken haben in der Vernehmlassung 22 Kantone, vier politische Parteien und sieben Organisationen geäussert. Sie fordern, dass die Elternschaftsvermutung zugunsten der Ehefrau separat geprüft wird.
Erlauben Sie mir, das genauer zu erläutern. In der Schweiz hat jeder Mensch Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Das ist ein verfassungsmässiges Recht. Wie wichtig dem Gesetzgeber dieser Anspruch ist, sehen Sie daran, dass die anonyme Samenspende in der Schweiz seit dem 1. Januar 2001 verboten ist. Bei Ehepaaren, die eine Samenspende nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz in Anspruch nehmen, wird seither zur Sicherstellung der Spenderdaten ein beträchtlicher Aufwand betrieben. So sieht das Gesetz vor, dass Name und Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität sowie Beruf und Ausbildung des Spenders festgehalten werden. Auch die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und Angaben zur äusseren Erscheinung werden in einem besonderen Spenderdatenregister beim Bundesamt für Justiz dokumentiert. Wenn das Kind 18 Jahre alt wird, kann es diese Daten einsehen. Das Bundesamt für Justiz ist gesetzlich sogar verpflichtet, bei der Herstellung eines persönlichen Kontaktes behilflich zu sein.
Das Problem ist nun, dass die Minderheit Flach die Ausweitung der Elternschaftsvermutung nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die Spenderdaten amtlich dokumentiert sind. Vielmehr soll die Elternschaftsvermutung auch gelten, wenn das Kind durch Geschlechtsverkehr mit dem Samenspender, durch Privatinsemination, Becherspende oder anonyme Samenspende im Ausland gezeugt wurde. Es geht einfach darum, hier noch zentrale Fragen zu regeln: Wie erlangt das Kind Kenntnis über den Spender? Welche Rechtsstellung hat der Spender? Welche Rolle soll er im Leben des Kindes überhaupt spielen? Diese Fragen sind sehr grundsätzlich.
Man kann natürlich diesem Argument entgegenhalten, dass es solche Situationen schon heute gibt; Frau Nationalrätin Funiciello hat letzte Woche darauf hingewiesen, und es ist auch so. Es ist so, Frau Funiciello, diese Situationen gibt es. Aber nur, weil es diese Situationen bereits heute gibt, heisst das nicht, dass wir nicht eine Lösung finden sollten.
Der Bundesrat, ich möchte das nochmals betonen, damit hier kein falscher Eindruck entstehen könnte, stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer Elternschaftsvermutung zugunsten der Ehefrau der Mutter. Aber der Bundesrat möchte, dass die Folgefragen auch gründlich geklärt sind, [PAGE 890] bevor eine Regel verabschiedet wird. Die Arbeiten daran laufen bereits. Der Ständerat hat im Dezember 2018 das Postulat 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts", überwiesen, und es wurde eine externe interdisziplinäre Sachverständigengruppe eingesetzt, die bis im nächsten Jahr Empfehlungen formulieren wird.
Dazu gehören auch ganz präzise Überlegungen zu den Ansprüchen der Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern. Die Arbeiten zur Revision des Abstammungsrechts werden allerdings, ich habe es gesagt, erst nächstes Jahr beendet.
Für die Übergangszeit hat die Ehefrau der Mutter bereits heute die Möglichkeit, das Kind ihrer Ehefrau zu adoptieren, wenn das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt. Zudem ist es möglich, für die Übergangszeit bis zur Adoption auf vertraglichem Weg gewisse Rechtsfolgen zu regeln und damit zumindest teilweise ähnliche Wirkungen wie bei einer Elternschaft zu begründen.
In der Debatte letzte Woche wurde mit Blick auf das Kindeswohl sinngemäss gesagt, die rechtliche Regelung der Samenspende sei weniger wichtig als die Tatsache, dass ein Kind in Geborgenheit aufwachsen kann. Liebe, Zuneigung und ein optimales Betreuungsumfeld sind sehr wichtig; das bestreitet niemand, im Gegenteil. Ich teile die Auffassungen, die geäussert wurden, dass es nicht darauf ankommt, ob zwei Frauen oder zwei Männer oder ein Mann und eine Frau ein Kind betreuen; wichtig ist die Qualität der Betreuung. Die Qualität der Betreuung und Erziehung steht im Zentrum. Die Frage des Kindeswohls, das möchte ich auch klar sagen, kann nicht einfach schematisch entschieden werden. Der Bundesrat hat in diesem Kontext aber die Aufgabe, auf den Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung aufmerksam zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Bundesverfassung.
Der Bundesrat beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage der RK-N, die Anträge der Minderheiten hingegen beantragt er abzulehnen. Das ist, ich betone es, kein Präjudiz für eine künftige Regelung der Samenspende.