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Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

Es geht um Artikel 40g OR. Der vorliegende Gesetzentwurf geht auf die parlamentarische Initiative 13.426 von Herrn Nationalrat Poggia zurück, die von Herrn Nationalrat Golay übernommen wurde. Die parlamentarische Initiative verlangte ursprünglich, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines Dienstleistungsvertrags vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb eines Monats vor Ablauf der Kündigungsfrist, könnten die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten, und der Dienstleistungsanbieter müsste ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt hätten, zurückerstatten.

Das wäre, kurz zusammengefasst, der Ursprungstext. Aber wir sind nicht mehr beim Ursprung, sondern der National- und der Ständerat haben dieser parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge gegeben. Wir befinden uns nun in der zweiten Phase.

Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Entwurf schlägt nun vor, das Obligationenrecht mit einer einzigen neuen Bestimmung - Artikel 40g OR - sinngemäss wie folgt zu ergänzen: Sofern in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten vereinbart wurde, dass sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch verlängert, falls die Konsumentin oder der Konsument innerhalb einer vereinbarten Frist keine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei die Konsumentin oder den Konsumenten vor der erstmaligen Verlängerung benachrichtigen und sie auf das vereinbarte Recht zur Beendigung des Vertrags ausdrücklich hinweisen. Der Satz [PAGE 511] ist lang, aber er ist so notwendig, wenn man die parlamentarische Initiative erfüllen will.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 5. März 2020 beraten und dem Entwurf der Kommission ohne Änderung zugestimmt, und zwar mit 124 zu 65 Stimmen bei 1 Enthaltung. Wir behandeln diese Vorlage als Zweitrat.

Schwergewichtig sind drei Fragen durch unseren Rat zu entscheiden:

1.[NB]Will man überhaupt eine solche Regelung?

2.[NB]Falls man eine solche Regelung will: Gibt es Notifikationspflichten nur bei der ersten Vertragsverlängerung oder bei jeder Verlängerung?

3.[NB]Soll diese Pflicht gegebenenfalls auch rückwirkend für bestehende Verträge gelten?

Die RK-S schlägt Ihnen nun folgende Regelung vor:

Die Zweckmässigkeit einer solchen Notifikationspflicht wurde in der Kommission ausführlich diskutiert. Schlussendlich entschied sich die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf das Geschäft einzutreten und eine solche Notifikationspflicht bei der Vertragsverlängerung im Gesetz festzuschreiben.

Es galt dabei abzuwägen zwischen der für die Wirtschaft doch kompliziert und bürokratisch scheinenden Lösung der Notifikationspflicht einerseits und dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten andererseits. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sah Handlungsbedarf beim Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und betrachtete den Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen als vertretbar, da hier automatisierte Prozesse durch die Unternehmen eingesetzt werden könnten.

Selbstverständlich gibt es auch gute Argumente, um auf diese Vorlage nicht einzutreten. Sie werden sie von der Minderheit hören. So könnten zum Beispiel bereits jetzt unerwünschte Vertragsverlängerungen mit einfachen und effizienten Mitteln verhindert werden.

Zur zweiten Frage, ob die Notifikationspflicht nur bei der ersten Vertragsverlängerung, wie dies der Nationalrat vorsieht, oder bei jeder Vertragsverlängerung vorzusehen ist: Hier entschied sich dann Ihre Kommission für die Variante des Bundesrates. Der Bundesrat vertrat die Position: Falls man wirklich auf diese Vorlage eintreten möchte, solle man dann das Problem gleich richtig und nachhaltig an der Wurzel lösen. Der massgebliche Kritikpunkt des Bundesrates war dabei, dass die erstmalige Ingangsetzung dieses Notifizierungssystems für die Unternehmen relativ aufwendig sei. Wenn man aber ein solches System schlussendlich implementiere, wäre es konsequenterweise sicherzustellen, dass die Notifikation bei jeder Vertragsverlängerung jedes Jahr oder alle fünf Jahre automatisch laufe. Der Zusatzaufwand für die Unternehmen bleibe marginal, der Nutzen für die Konsumentinnen und Konsumenten dagegen sei enorm. Ihre Kommission beschloss dann mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, hier eine jeweilige Notifikation bei Vertragsverlängerung einzuführen.

Nun zur letzten Frage, bei der es um die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ging: Hier entschied die Kommission mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, dieser Gesetzesbestimmung keine rückwirkende Rechtskraft zuzugestehen, dies im Hinblick auf die Rechtssicherheit. Eine Minderheit geht davon aus, dass die grösste Zahl der erneuerbaren Vertragsverhältnisse bereits bestehe und sich daher eine Rückwirkung auf diese Vertragsverhältnisse aufdränge. Der Nationalrat hat in seiner Vorlage ebenfalls keine Rückwirkung vorgesehen. Rückwirkung ist für Juristinnen und Juristen immer eines der übelsten Merkmale von Gesetzesvorlagen.

Damit habe ich Ihnen die Vorlage mit den drei Hauptdiskussionsthemen kurz vorgestellt, und ich bitte Sie, im Sinne der Kommission auf diese Vorlage einzutreten. Es gibt einen Antrag auf Nichteintreten; dieser wird von der Minderheit begründet.