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Hegglin Peter · Ständerat · 2020-06-16

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-16

Wortprotokoll

Mit zwei gleichlautenden Motionen wollten die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates den Bundesrat beauftragen, die Rückzahlungsfrist für die vom Bund verbürgten Kredite von fünf auf acht Jahre zu verlängern. Begründet wurden die Motionen mit den grossen Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise. Die beantragte Änderung der Verordnung sollte für die Unternehmen eine willkommene Erleichterung sein. Die Verlängerung der Rückzahlungsfrist von fünf auf acht Jahre würde gleichzeitig dazu beitragen, die Amortisationslast der Unternehmen pro Jahr zu verringern, Insolvenz zu verhindern und damit Ausfälle zu begrenzen, die für den Bund entstehen würden, wenn Covid-19-Kredite nicht zurückbezahlt würden.

In seiner Stellungnahme beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motionen, dies mit folgender Begründung: Die Frist für die Rückzahlung sei bereits ein Kompromiss. Die gewählte Frist verschaffe den kreditnehmenden Unternehmen ausreichend Zeit und berücksichtige auch die Risiken für den Bund. Bei einer zu kurzen Laufzeit würden die Kreditnehmer über Gebühr belastet, womit das Ausfallrisiko wie auch die Risiken für den Bund steigen würden. Aber auch bei einer zu langen Laufzeit würden sich die Risiken für den Bund vergrössern.

Die Laufzeit der verbürgten Kredite beträgt gemäss der Verordnung höchstens fünf Jahre. Diese Frist kann mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden, wenn die fristgerechte Amortisation für den Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin eine erhebliche Härte bedeutet. Mit der Verlängerungsmöglichkeit sei schon, schreibt der Bundesrat, eine flexible Regelung geschaffen worden, die es erlauben sollte, im Einzelfall adäquate Lösungen zu finden. Eine nachträgliche Änderung der Verordnung würde unnötige Rechtsunsicherheit in ein bisher sehr gut funktionierendes Kreditbürgschaftssytem zur Sicherstellung der notwendigen Liquidität bringen. Der Bundesrat bekräftigte aber seine Bereitschaft, im Rahmen der Überführung der Verordnung ins ordentliche Recht Massnahmen für den Einzelfall zu prüfen, auch bezüglich allfälliger Fristverlängerungen.

Die Finanzkommission des Ständerates hat dann an ihrer Sitzung vom 29. Mai 2020 die von ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission am 24. April 2020 eingereichte und vom Nationalrat am 4. Mai mit 116 zu 75 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommene Motion vorberaten. Sie fasste ihre Beschlüsse vor dem Hintergrund, dass die von ihr am 27. April eingereichte gleichlautende Motion 20.3152 am 5. Mai in der ausserordentlichen Session von Ihrem Rat mit 23 zu 16 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt worden war. In der Beratung wurde dann kein Antrag auf Annahme der Motion gestellt. Es wurden auch keine neuen Argumente eingebracht oder Aspekte beleuchtet, welche die Kommission veranlasst hätten, Ihnen die Motion nochmals zur Annahme zu empfehlen.

Deshalb ist die Kommission ohne eigentliche Diskussion direkt zur Abstimmung übergegangen, und sie beantragt Ihnen mit 5 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Vielen Dank, wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen.

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