Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-16
Wortprotokoll
Terrorismus und Terroranschläge sind nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, ein Terrorakt kann sich gegen uns alle richten. Die Täter greifen unsere Gesellschaft an und attackieren unsere Art, gemeinsam und unabhängig von kulturellen und religiösen Unterschieden zu leben. Was können wir gegen solche schrecklichen, häufig auch unbedachten Taten tun? Die Erfahrungen zeigen es: Wir müssen uns auf verschiedenen Ebenen engagieren und tätig werden, um der Gefahr des Terrorismus erfolgreich zu begegnen. Prävention und Aufklärung sind essenziell. Es sind vor allem drei Eckpunkte der Strategie zu erwähnen, mit welcher der Bundesrat der Bedrohung durch den Terrorismus konsequent entgegentritt:
1.[NB]der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus;
2.[NB]neue Möglichkeiten für die Polizei im Umgang mit sogenannten Gefährdern, Sie werden diese Vorlage ja dann noch beraten;
3.[NB]eine gezielte Verstärkung unserer Gesetze für die Strafverfolgung.
Gemeinsam haben Städte, Gemeinden, Kantone und der Bund den Nationalen Aktionsplan verabschiedet. Die Umsetzung mit einer Anschubfinanzierung des Bundes von 5 Millionen Franken läuft seit 2018 und wird fünf Jahre dauern.
Nun aber kommen wir zum Strafrecht und zur internationalen Zusammenarbeit. Damit wir den aktuellen Herausforderungen des Terrorismus noch besser begegnen können, schlägt Ihnen der Bundesrat die Einführung einer neuen Strafbestimmung vor, und zwar gegen die Ausbildung, die Rekrutierung und das Reisen für terroristische Zwecke. Dieser neue Artikel 260sexies StGB gibt den Strafverfolgungsbehörden des Bundes ein gutes Instrument und eine klare gesetzliche Grundlage in die Hand, damit solche Unterstützungshandlungen und Handlungen, die zur Begehung eines Terroraktes führen können, verfolgt und bestraft werden. Gleichzeitig ist es dem Bundesrat aber ein wichtiges Anliegen, dass die neue Strafbestimmung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ausgestaltet wird. Bestraft werden soll z. B. bloss die aktiv anwerbende Person. Die angeworbene Person macht sich erst dann strafbar, wenn sie in eine Gruppe eintritt oder selber eine unterstützende Handlung vornimmt.
Wir werden in der Detailberatung noch darauf zu sprechen kommen, aber ich möchte darauf hinweisen, dass, wenn Frau Nationalrätin Seiler Graf sagt, diese Bestimmung in Artikel 260sexies müsse gestrichen werden, sonst könne man nicht zustimmen oder enthalte sich, dies der Kern des Europaratsübereinkommens ist, das ist der Kern der Konvention. Im Übrigen ist das Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat schon heute unter Strafe gestellt, nämlich im Gesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen aus dem Jahr 2014 - das befristete Gesetz, das wir ja hier jetzt ablösen wollen.
Ich habe es vorhin erwähnt, es gibt verschiedene Säulen. Es ist so: Wenn man jetzt kritisiert, das Strafrecht nütze ja eigentlich nichts, dann muss man hier auch sagen, ich habe es vorhin gesagt, dass wir den Aktionsplan gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus haben. Das heisst also, dass wir präventiv tätig sind, dass wir die präventiv-polizeilichen Massnahmen haben, über die wir noch beraten werden, und dass wir das Strafrecht haben. Es ist so, dass das Strafrecht allein wahrscheinlich niemanden davon abschreckt, [PAGE 995] eine terroristische Tat zu begehen, aber das Strafmass, das wir ja hier erhöhen wollen, bildet auch den Unrechtsgehalt einer Tat in einer Gesellschaft ab und muss letztlich auch diesem Aspekt Genüge tun. Die Bevölkerung muss sich auch mit der Strafandrohung zu einer entsprechenden Tat identifizieren können.
Neben dieser Strafnorm in Artikel 260sexies beantragt Ihnen der Bundesrat zusätzliche Verstärkungen des Strafrechts sowie Anpassungen von weiteren Bundesgesetzen.
Dies betrifft zum einen das Nachrichtendienstgesetz. Die maximale Strafandrohung für die Unterstützung von oder Beteiligung an einer verbotenen Gruppierung oder Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes soll von drei auf fünf Jahre erhöht werden. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung soll in jedem Fall bei der Bundesanwaltschaft liegen.
Zum anderen haben wir die Kritik von Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Bekämpfung von kriminellen Organisationen ernst genommen. Entsprechend beantragt der Bundesrat, dass die Strafandrohung von Artikel 260ter stärker differenziert wird. Vorgesehen ist eine neue Höchststrafe von zwanzig Jahren für die führenden Köpfe einer kriminellen oder terroristischen Organisation. Die Strafbarkeit von terroristischen Organisationen wird als qualifizierte Form der kriminellen Organisation mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren explizit im Gesetz erwähnt. Ausserdem werden die gesetzlichen Kriterien angepasst, damit die Strafverfolgung erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Details der einzelnen Anpassungen und die bisherigen parlamentarischen Beratungen werden wir dann später noch zur Kenntnis nehmen.
Ich habe es bereits angetönt: Ohne internationale Zusammenarbeit kann der Kampf gegen den Terror nicht geführt werden. Daher beantragen wir im Rahmen der Rechtshilfe zwei Neuerungen: Zum einen wird die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, mit anderen Staaten gemeinsame Ermittlungsgruppen im Rechtshilfeverfahren zu bilden. Zum anderen beantragen wir die Einführung eines Instrumentes, welches unseren Rechtshilfebehörden erlaubt, bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens mit ausländischen Behörden Informationen auszutauschen. In beiden Fällen gilt: Unsere Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und unsere Verfahrensgarantien werden gewährleistet. Die Schweizer Behörden werden zu nichts gezwungen. Sie können nach wie vor selber darüber entscheiden, mit welchen Behörden und in welchem Einzelfall sie solche Ermittlungsteams einrichten und wem sie vorzeitig Informationen und Beweismittel zukommen lassen. Das heisst also: Die Souveränität der Schweiz bleibt gewahrt.
Schliesslich sehen wir auch eine wesentliche Neuerung des Geldwäschereigesetzes vor. Die Meldestelle für Geldwäscherei soll eine zusätzliche Kompetenz erhalten. Die Stelle soll in Zukunft auch dann tätig werden können, wenn sie Informationen einer ausländischen Partnerstelle erhält, und nicht nur, wenn eine inländische Verdachtsmeldung eintrifft. Dadurch wird gerade die Terrorismusbekämpfung gestärkt.
Das Vernehmlassungsverfahren zu diesem Geschäft wurde 2017 durchgeführt. Von den insgesamt sechzig eingegangenen Stellungnahmen hat die grosse Mehrheit die Vorlage begrüsst. Ein wichtiges Anliegen vieler Teilnehmerinnen und Teilnehmer war, dass mit der Vorlage ein Gewinn an Sicherheit erzielt wird, ohne dass dabei die Grundrechte unverhältnismässig eingeschränkt werden. Diesem Anliegen ist der Bundesrat nachgekommen.
Der Bundesrat schlägt Ihnen gemeinsam mit den dargestellten Gesetzesanpassungen vor, gleichzeitig das Übereinkommen des Europarates über die Terrorismusprävention mit seinem Zusatzprotokoll zu genehmigen und durch die Schweiz ratifizieren zu lassen. Die Ziele der vorliegenden Anpassungen unserer Gesetze entsprechen den Zielen dieses Übereinkommens mit seinem Zusatzprotokoll voll und ganz. Einem Beitritt der Schweiz stünde also nichts mehr im Wege. Es liegt im Interesse unseres Landes, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten hier vereinfacht und auch beschleunigt wird.
Noch ein Wort zum Rückweisungsantrag: Die Erfahrungen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass die Schweiz an sich, das wurde gesagt, recht gut gerüstet ist, um terroristischen Bedrohungen und anderer schwerer Kriminalität zu begegnen. Wir müssen unsere Rechtsordnung also nicht auf den Kopf stellen. Es gibt aber Bereiche, wo wir unser Instrumentarium verbessern können, und wir hatten vielleicht einfach auch Glück. Die Vorlage beinhaltet solche Verbesserungen. Ich beantrage Ihnen daher, auf das Geschäft einzutreten.
Der Rückweisungsantrag verlangt, dass wir uns auf das beschränken, was das Übereinkommen des Europarates zwingend verlangt. Die Schweiz verfolgt jedoch bei der Umsetzung von Strafrechtsübereinkommen des Europarates einen anderen Ansatz und ist damit gut gefahren. Wir begnügen uns nicht damit, den Inhalt eines Übereinkommens einfach in unser Recht zu übertragen, sondern wir nutzen jeweils auch die Gelegenheit, um zu prüfen, inwieweit die Gesetzgebung im betreffenden Bereich verbessert werden kann. Wir stellen also nationale Bedürfnisse auf die gleiche Stufe. In diesem Zusammenhang haben wir zum Beispiel auch den Ruf unserer Praktiker und Strafverfolger gehört.
Im Rückweisungsantrag ist auch die Frage des Terrorismusbegriffs erwähnt. Ich möchte hier klar festhalten, dass es keine global verankerte, umfassende Definition des Terrorismus gibt. Auf Stufe der UNO scheiterten solche Versuche an den Fragen des Staatsterrorismus sowie an den Fragen der Freiheitskämpfer. Die schweizerischen Gerichte haben bei der Auslegung des Begriffs "Terrorismus" eine langjährige Praxis entwickelt. Sowohl im Bereich des Strafrechts wie auch in der internationalen Zusammenarbeit besteht genügende Klarheit darüber, was als Terror eingeordnet wird und was nicht. Staatsanwälte und Gerichte wenden das relevante Strafrecht bereits heute in einer konsistenten Art und Weise an. Im Übrigen haben wir heute bereits eine Definition im schweizerischen Recht, nämlich in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes.
Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag entsprechend dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit abzulehnen und stattdessen einzutreten, um mit der Detailberatung zu beginnen.
In der Detailberatung bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme von Artikel 260ter Absatz 3 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs. Hier bitte ich Sie namens des Bundesrates, die Minderheit III (Hurter Thomas) zu unterstützen; wir kommen in der Detailberatung noch darauf zurück.
Gerne erwähne ich noch, dass der Ständerat die Vorlage mit 35 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen gutgeheissen hat.