Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-16
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zum Blockteil betreffend Artikel 260ter StGB.
Ich schicke voraus: Der Bundesrat schliesst sich beim Strafmass der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat an. Ich schicke weiter voraus, dass der Bundesrat bei Artikel 260ter alle Minderheiten ablehnt, mit Ausnahme der Minderheit Hurter Thomas, die auch der Fassung des Bundesrates entspricht; diese Minderheit unterstützt der Bundesrat.
Erlauben Sie mir, Frau Präsidentin, zuerst zum Blockteil zu Artikel 260ter und nachher zum Blockteil zu Artikel 260sexies zu sprechen. Ich bitte Sie um etwas Geduld, da ich zuhanden der Materialien zu den verschiedenen Minderheiten auch etwas sagen möchte.
Es geht zunächst um die vorgeschlagene Änderung in Artikel 260ter, um die Streichung von "verbrecherisch". Ich habe es bereits im Eintretensvotum gesagt: Der Bundesrat ist hier einer Forderung der Praktiker und Kantone entgegengekommen, damit Artikel 260ter StGB in seiner Anwendung und Beweisführung verbessert werden kann. Nach geltendem Recht macht sich strafbar, wer die kriminelle Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Dieser Wortlaut birgt die Gefahr einer Fehlinterpretation, wie es beispielsweise die letzte Länderprüfung der Gafi gezeigt hat. Gleichzeitig zeigen uns die Gerichtsurteile, dass der Unterstützungsbegriff regelmässig weit ausgelegt wird. Strafbar macht sich bereits, wer durch seine Unterstützung oder Beteiligung das Gefährdungspotenzial der Organisation erhöht. Dem Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit kommt dabei kaum eine eigenständige Bedeutung zu.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Ausdruck "verbrecherisch" im Gesetzestext zu streichen. Strafbar macht sich somit, wer einen bewussten Beitrag zur Stärkung des Gefährdungspotenzials der Organisation leistet.
Damit komme ich zu den erwähnten Beispielen, die ich gehört habe, zur Putzfrau oder zum Taxifahrer, die für die Mitglieder der Organisation Dienstleistungen erbringen. Machen sich diese strafbar? Die Antwort hier ist klar: Ist der Person der kriminelle Charakter der Organisation nicht bekannt, bleibt sie straffrei. Wenn Sie in einem Restaurant putzen, wo Geld gewaschen wird, und das nicht wissen, dann werden Sie nicht dafür bestraft. Es fehlt der Putzfrau oder dem Taxifahrer schlicht und einfach der strafrechtliche Vorsatz.
Wer aber vorsätzlich die kriminelle Organisation in ihrer Gefährlichkeit stärkt, soll dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Es gibt hier auch Bundesgerichtsurteile, beispielsweise jenes zur Finanzierung der Tamil Tigers. Hier ist es zu einem Freispruch gekommen, da die verbrecherische Tätigkeit im Ausland nicht nachgewiesen werden konnte. Eine ähnliche Situation hätten wir mit Dschihad-Rückkehrern, die allesamt immer wieder behaupten, sie hätten nur in der Logistik oder in der Küche gearbeitet.
Ich bitte Sie hier, die Minderheit II (Porchet) abzulehnen.
Im Rahmen der bisherigen Beratungen wurde die Befürchtung geäussert, dass die Streichung des Begriffs "verbrecherisch" zu einer Einschränkung der Tätigkeit von humanitären Organisationen führe. Dem ist nicht so. Der Bundesrat führt es in seiner Botschaft klar aus, und ich möchte es an dieser Stelle nochmals wiederholen; Herr Nationalrat Candinas hat ja bereits angekündigt, dass ich sicherlich noch einmal darauf zu sprechen kommen werde: Die neutrale und unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten bleibt straflos. Ich wiederhole: Die neutrale und unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten bleibt straflos. Auch das IKRK hat sich damit einverstanden erklärt. Dies ist und bleibt dem Bundesrat ein zentrales Anliegen, und die Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung von 2015 sagt es klar: Die humanitäre Hilfe und Tradition unseres Landes bleiben von der Terrorismusbekämpfung unangetastet. Der Gesetzestext und die Gerichtspraxis bestätigen dies; es gibt in der Praxis keine Fälle von Verurteilungen oder von Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit humanitären Aktivitäten.
Ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass eine Ausnahmeklausel, wie sie nun vorgeschlagen wird, die einzelfallweise gerichtliche Beurteilung jedoch verunmöglicht. Es kann durchaus jemand in einer humanitären Organisation tätig sein, der ganz andere Absichten verfolgt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass innerhalb einer humanitären Organisation - es gibt ja nicht nur das IKRK, Herr Addor hat das erwähnt - Handlungen ausgeführt werden, die dem humanitären Zweck widersprechen. Es kann immer Mitarbeiter geben, die den internen Vorschriften zuwiderhandeln. [PAGE 1003]
Dann zur Frage "Ausschluss der Strafbarkeit bei Handlungen zugunsten von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten": Die Minderheit V (Porchet) schlägt vor, dass der Einsatz von Gewalt niemals Terrorismus ist und nicht bestraft wird, wenn damit die Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte oder Demokratie gefördert werden sollen. Der Bundesrat hat sich dieser Auffassung bewusst nicht angeschlossen. Richtet sich eine Gewalttat, zum Beispiel ein Selbstmordattentat auf einem Markt, gegen Zivilisten, Frauen und Kinder, so besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Spielraum. Ein solcher Gewaltakt ist ein terroristischer Akt und darf nicht von der Bestrafung als Terrorismus ausgenommen werden.
Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Dann zur Frage der Einführung von Listen im Strafgesetzbuch: Es ist aus den bisherigen Beratungen klar hervorgegangen, dass es keine eindeutige völkerrechtliche Definition von Terrorismus gibt. Der Grund hierfür liegt in weltpolitischen Differenzen. Kann ein Staat ein Terrorist sein? Und was unterscheidet den Freiheitskämpfer vom Terroristen? Diese Zweideutigkeit darf die Staaten aber nicht davon abhalten, ihre nationalen Definitionen zu finden, und dies hat die Schweiz im Bereich des Strafrechts bereits getan. Als Terrorismus gilt - ich verweise auf den geltenden Straftatbestand gegen die Terrorismusfinanzierung - ein Gewaltverbrechen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat genötigt werden soll. Diese Definition hat sich als gute Grundlage für unsere Gerichtspraxis wie auch für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrors erwiesen. Eine unterschiedliche Auslegung in den Kantonen besteht nicht, weil dafür ohnehin die Bundesanwaltschaft zuständig ist. Die Schweiz hat auch stets davon abgesehen, sogenannte Terrorlisten über Personen oder Organisationen zu führen; ich habe das hier bereits ausgeführt.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit I (Porchet) abzulehnen.
Nun zur Frage der spezifischen Konkurrenzregelung im Gesetz: Der Antrag der Minderheit VI (Addor) schlägt vor, dass eine spezifische Konkurrenzregelung ins Gesetz aufgenommen werden soll. Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen: Wir haben im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs bereits eine Konkurrenzregel, und es ist nicht nötig, eine solche Konkurrenzregel auch bei einzelnen Straftatbeständen einzuführen.
Ich komme nun zu Artikel 260sexies. Hier bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen.
Ganz wichtig ist sicherlich der Antrag der Minderheit I (Seiler Graf), der verlangt, dass Artikel 260sexies gänzlich gestrichen wird. Ich habe bereits darauf hingewiesen: Artikel 260sexies ist der zentrale Pfeiler des Europaratsübereinkommens. Das Verhindern von Anwerbung, Ausbildung und Reisen für terroristische Zwecke stellt den eigentlichen Kern dieses Zusatzprotokolls dar. Anlässlich der Hearings wurde durch die Strafverfolger darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, eindeutig zu erkennen, was strafbar ist und was legal bleibt. Strafrecht soll transparent sein, und es soll die roten Linien klar aufzeigen.
Gemäss geltendem Recht hängt die Strafbarkeit von der Existenz einer entsprechenden Organisation ab. Strafbar macht sich, wer eine kriminelle oder terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. Strafbar macht sich diejenige Person, die z. B. zugunsten von Al-Kaida oder IS handelt. Neu wird die Strafbarkeit unabhängig vom Bestehen einer Organisation eingeführt. Strafbar macht sich, wer z. B. via soziale Medien oder Chats eine Instruktion oder eine Anleitung in Hinblick auf einen Terroranschlag gibt, ohne dass eine Organisation im Hintergrund steht. Anschläge durch Einzeltäter, wie sie z. B. in Deutschland oder Neuseeland geschehen sind, haben mit verbotenen Organisationen unter Umständen eben nichts zu tun. Wir müssen bereits im Vorfeld solcher Attentate sicherstellen können, dass Handlungen wie Instruktionen oder Anwerbung ebenfalls strafbar sind. Dies stellt der neue Artikel 260sexies sicher.
Eine Streichung dieser Bestimmung würde zu einer empfindlichen Schwächung des Strafrechts führen. Die Handlungen gemäss der neuen Strafbestimmung sind konkret, sie sind real, sie führen zu Terroranschlägen und anderen schweren Verbrechen; das ist unbestritten. Das will die internationale Staatengemeinschaft, die Schweiz in ihrer Mitte, verhindern. Artikel 260sexies StGB ist ein wichtiger Teil dieser internationalen Strategie.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit I (Seiler Graf) abzulehnen.
Von Frau Seiler Graf wurde auch die Frage aufgeworfen, ob wir mit der neuen Strafbestimmung zu weit gehen würden, also in ein sogenanntes Vorfeld hinein. Die Antwort des Bundesrates hierzu ist ein klares Nein. Die Bestimmung hat nämlich genau abgesteckte Grenzen, damit die Strafbarkeit nicht zu weit führt. Wir verzichten bewusst darauf, die passive Seite der Anwerbung, das Sich-anwerben-Lassen, unter Strafe zu stellen. Das Angeworbenwerden ist häufig ein mentaler Entschluss. Es ist hier deshalb nicht von einem Gesinnungsstrafrecht zu sprechen. Beginnt der Angeworbene in der Folge dann aber mit der Vorbereitung einer Straftat, setzt also seine Ideen in die Tat um oder macht sich mit der Unterstützung einer verbotenen Organisation strafbar, dann ist es so, dass das schweizerische Strafrecht das nicht toleriert.
Ein anderer Bereich, in welchem das Strafrecht aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht anwendbar sein soll, und das illustriert noch einmal, dass es nicht um Gesinnungsstrafrecht geht, betrifft die Rechtfertigung und Glorifizierung von terroristischen Handlungen. Solche Äusserungen sind verabscheuenswürdig, häufig auch einfach dumm und unüberlegt. Ihnen ist jedoch mit anderen Mitteln ausserhalb des Strafrechts zu begegnen.
Noch ganz kurz zu den beiden Minderheiten Marti Min Li zu den Artikeln 28a und 102: Was die Frage des Quellenschutzes betrifft, so ist der Quellenschutz fraglos ein Eckpfeiler der Medienfreiheit. Dieser Quellenschutz gilt nach schweizerischem Recht aber nicht absolut. Ausnahmsweise müssen die Medienleute mitwirken, so etwa, wenn sich ohne ihre Aussage der Täter eines besonders schwerwiegenden Delikts nicht ergreifen lässt. Das Strafgesetz nennt diese schweren Delikte ausdrücklich und listet sie in einem Ausnahmenkatalog abschliessend auf: Mord, Vergewaltigung, Finanzierung von Terrorismus oder Beteiligung an kriminellen Organisationen.
Der Bundesrat beantragt nun, auch den neuen Artikel 260sexies in diesen Ausnahmenkatalog aufzunehmen. Das ist aus zwei Gründen angemessen: Erstens sind die Rekrutierung, die Ausbildung oder das Reisen zu terroristischen Zwecken gravierende Delikte. Sie wiegen nicht leichter als verschiedene andere Delikte im Ausnahmenkatalog, wie beispielsweise die Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Zweitens führt die Aufnahme in den Ausnahmenkatalog keineswegs dazu, dass der journalistische Quellenschutz bei jedem möglichen Verstoss gemäss Artikel 260sexies automatisch ausgehebelt wird. Der Quellenschutz muss auch bei Katalogtaten nur weichen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und wenn dies verhältnismässig ist. Ein Gericht muss dies im Einzelfall abwägen.
Zu guter Letzt - Frau Präsidentin, ich danke für Ihre Geduld - zur Frage der Strafbarkeit des Unternehmens: Hier geht es bei Artikel 102 Absatz 2 um einige wenige Delikte, bei welchen eine primäre Haftung der Unternehmung greift. Diese Delikte, alle davon sind schwer, zeichnen sich dadurch aus, dass sie besonders häufig in einem geschäftlichen Kontext, also innerhalb einer Firma, begangen werden. Es geht z. B. um Bestechung, Geldwäscherei oder auch kriminelle Organisationen. Der neu vorgeschlagene Artikel 260sexies zeichnet sich aber dadurch aus, dass kein Konnex zu einer Organisation bestehen muss und die Taten auch vereinzelt, d. h. in Einzelfällen, und damit nicht organisiert begangen werden können. Es besteht hier also keine Notwendigkeit.
Zusammengefasst, nochmals: Der Bundesrat unterstützt beim Strafmass die Mehrheit Ihrer Kommission und damit die Erhöhung von fünf auf zehn Jahre gemäss Ständerat. In Artikel 260ter unterstützt der Bundesrat lediglich die Minderheit III (Hurter Thomas).