Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2020-06-17
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-17
Wortprotokoll
Aufgrund der Einschränkungen, die wegen der Corona-Krise notwendig geworden sind, kamen etliche Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten - wir wissen es alle. Der Bundesrat beschloss deshalb relativ rasch, die betroffenen Unternehmen zur Vorbeugung eines Liquiditätsengpasses [PAGE 1058] und zur Vermeidung von Massenentlassungen zu unterstützen. Mit der sogenannten Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 ermöglichte er es den Unternehmen, bei ihren Hausbanken Darlehen im Umfang von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes, maximal bis zu 500[NB]000 Franken, aufzunehmen. Für diese Darlehen bürgt der Bund via Bürgschaftsorganisationen solidarisch. Diese Darlehen sollten innert kürzester Zeit unkompliziert und möglichst formlos erhältlich sein. Die Unternehmen beantragten in der Folge ihre Kredite. Einige waren vorsichtig und begnügten sich mit einem kleineren Kredit, als ihnen gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zustehen würde. Als die Massnahmen verlängert wurden, sahen sie sich veranlasst, bei den Banken einen zweiten Kredit zu beantragen. Dieser wurde verweigert mit dem Hinweis, dass nur ein einziger Kredit gewährt werden dürfe. Genaue Zahlen über die Unternehmen, die einen zweiten Kredit beantragen könnten, sind allerdings nicht bekannt.
Nachdem in der Finanzkommission des Ständerates die Haltung des Bundesrates bestätigt wurde, wegen möglicher Missbräuche beziehungsweise aus Gründen der Prävention nur ein einziges Kreditgesuch pro Unternehmen zuzulassen und die Verordnung nicht anders interpretieren zu können, kam die vorliegende Motion zustande. Sie wurde im Ständerat an der Sitzung vom 4. Juni 2020 knapp mit 19 zu 18 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.
Unsere Finanzkommission behandelte die Motion des Ständerates an der Sitzung vom 28. Mai. Auch wir kamen zum Ergebnis, Ihnen diese Motion zur Annahme zu empfehlen; ich erläutere Ihnen kurz, weshalb. In Artikel 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung steht: "Eine Bürgschaftsorganisation gewährt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500[NB]000 Franken, zuzüglich eines Jahreszinses." Will man die Vorsicht der Unternehmen nicht bestrafen und ihnen eine zweite Möglichkeit geben, ein Kreditbegehren zu stellen, ist dies nur über eine Verordnungsänderung möglich. Die Grenze von 10 Prozent des Umsatzes wurde dabei in der Finanzkommission nicht infrage gestellt.
Der Bundesrat wies an der Sitzung der Finanzkommission darauf hin, dass zwecks Missbrauchsverhinderung nur ein einziger Kredit gewährt werden sollte. Da der Zins null Prozent betrage, habe auch kein Anreiz bestanden, einen zu geringen Kredit zu beantragen. Die Finanzkommission liess sich davon allerdings nicht überzeugen. Sie nahm die Motion mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen an.
Namens der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie ebenfalls um Annahme der Motion.