Lexipedia

Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-18

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-18

Wortprotokoll

Es hat geheissen "zügig", aber ich kann Ihnen nicht ersparen, dass ich über das Ergebnis der Einigungskonferenz bei der Aktienrechtsrevision doch zwei, drei Worte verliere. Diese Revision des Aktienrechts wurde ja, wie Sie wissen, mit einem Entwurf des Bundesrates zur Revision des Aktienrechts und des Rechnungslegungsrechts eingeleitet, und zwar am 21.[NB]Dezember 2007 - richtig: 2007. Nach einer Odyssee mit verschiedensten Zwischenepisoden fand die Einigungskonferenz der beiden Räte am 11. Juni 2020 statt. Es wurden die sechs verbliebenen Differenzen, inhaltlich waren es fünf, nach einem Gesetzgebungsprozess, der mehr als zwölf Jahre gedauert hat, bereinigt, und ich kann Ihnen über das Resultat der Einigungskonferenz wie folgt berichten:

Die erste Differenz bei Artikel 650 Absatz 2 Ziffer 3bis auf Seite 4 der Fahne wurde im Sinne des Ständerates geregelt. Es geht um die Loyalitätsaktie. Hier ist die Einigungskonferenz der Position des Ständerates gefolgt, welcher darauf hinwies, dass ein Postulat der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen hängig ist. In diesem Postulat wird der Bundesrat vorerst die Folgen der Einführung einer Loyalitätsaktie im schweizerischen Aktienrecht prüfen müssen. Die Einführung dieser Aktie wäre sonst ohne Vernehmlassung und ohne Botschaft erfolgt. Der Bundesrat wird daher vorerst die Loyalitätsaktie aus gesellschaftsrechtlichen, aber auch aus abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten haben. Nach Kenntnis dieses Berichtes kann dann die Einführung einer solchen Aktie je nach Ergebnis des Berichtes und Ausgang der Beratungen sehr schnell vorgenommen werden - was auch immer im Aktienrecht "sehr schnell" heisst. Die Einigungskonferenz schloss sich dieser Lösung mit 14 zu 9 Stimmen an.

Die zweite Differenz betraf die Ausschüttung der Zwischendividenden bei Artikel 675a Absatz 2 OR auf Seite 25 der Fahne. Es geht um die Frage, ob die Ausschüttung einer Zwischendividende jeweils eines Prüfberichts der Revisionsstelle bedarf. Hier lag ein Kompromissantrag vor, welchem sich die Einigungskonferenz anschloss. Ich erlaube mir zuhanden der Materialien Folgendes anzumerken:

Der erste Satz von Artikel 675a Absatz 2 entspricht dem bundesrätlichen Entwurf und stellt den Grundsatz dar. Soll eine Zwischendividende ausgeschüttet werden, so muss der Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle geprüft werden.

Der zweite Satz nimmt ein im Nationalrat geäussertes Anliegen auf und sorgt für den Gleichlauf zwischen der Prüfung des ordentlichen Abschlusses und jener des Zwischenabschlusses. Sofern die Gesellschaft den ordentlichen Abschluss nicht prüfen lassen muss, weil sie ein Opting-out erklärt hat, soll auch der Zwischenabschluss nicht geprüft werden müssen. Anders ausgedrückt: Wer den ordentlichen Abschluss prüfen muss, muss grundsätzlich auch den Zwischenabschluss prüfen. Dieser zweite Satz hat keinen direkten Zusammenhang mit dem ersten Satz und beinhaltet einen neuen Sachverhalt.

Der dritte Satz führt für Gesellschaften, die gemäss dem ersten Satz der Prüfungspflicht unterstehen und nicht infolge Opting-out bereits wegen des zweiten Satzes von der Prüfungspflicht befreit sind, eine Befreiungsmöglichkeit ein. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden. [PAGE 580] Dies entspricht grundsätzlich der vom Nationalrat eingeführten Verzichtmöglichkeit. Um den Bedenken des Ständerates Rechnung zu tragen, hat die Einigungskonferenz allerdings den Gläubigerschutz verbessert und die fehlende Gläubigergefährdung als zusätzliches Element aufgenommen. Auf die Prüfung kann also zudem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. Diese Präzisierung erlaube ich mir mit Blick auf die Materialien.

Der Kompromissantrag bereinigte auf der einen Seite eine Unstimmigkeit im Gesetz, die bei Gesellschaften, die das Opting-out gewählt haben, bestanden hätte. Bei diesen Gesellschaften wäre ansonsten die Vorschrift über die Ausrichtung einer Zwischendividende härter gewesen als die Vorschrift bei Ausschüttung der ordentlichen Dividende. Diese Gesellschaften werden neu ausdrücklich von der Regelung ausgenommen.

Auf der anderen Seite wurde mit der neuen Formulierung den Bedürfnissen der Wirtschaft nach einer wirtschaftsfreundlicheren Variante entgegengekommen. Darüber hinaus wurde dem Element des Gläubigerschutzes, welches vom Ständerat bzw. vom Bundesrat vertreten wurde, Rechnung getragen. Der Verzicht auf eine Prüfung durch die Revisionsstelle ist damit an das Element des Gläubigerschutzes gebunden. Der Verwaltungsrat trägt hierfür auch eine entsprechende aktienrechtliche Verantwortung. Dieser Kompromissantrag wurde von der Einigungskonferenz mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Bei der dritten Differenz geht es um Artikel 689c Absatz 4bis OR auf Seite 28 der Fahne. Dieser Artikel behandelt das Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. Auch hier fand die Einigungskonferenz einen Kompromiss. Zwischen dem absoluten Stimmgeheimnis, welches der ständerätliche Beschluss beinhaltete, und der Möglichkeit, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter die Weisungen der Aktionäre in Form einer allgemeinen Auskunft an den Verwaltungsrat vor der Generalversammlung bekannt geben darf, wurde ein Mittelweg gefunden. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werktage vor der Generalversammlung erteilen und muss anlässlich der Generalversammlung erklären, welche Informationen er der Gesellschaft erteilt hat. Mit dieser zwar kurzen, aber doch eingeräumten Frist zur Vorinformation ist es dem Verwaltungsrat möglich, sich für den Ablauf der Generalversammlung angemessen vorzubereiten, und die Planbarkeit des Ablaufes der Generalversammlung wird gewährleistet. Dies war auch immer ein Anliegen der von dieser Bestimmung besonders betroffenen Aktiengesellschaften. Immerhin werden ja bei börsenkotierten Gesellschaften mitunter börsenrelevante Aussagen gemacht, und daher ist eine gewisse Vorbereitungszeit für den Verwaltungsrat sinnvoll und angebracht.

Die vierte Differenz war der Hauptstreitpunkt; es geht um den Tagungsort im Allgemeinen bzw. um die Zulässigkeit des ausländischen Tagungsortes für die Generalversammlung. Bei Artikel 701a Absatz 1bis und Artikel 701b OR, auf Seite 29 der Fahne, setzte sich ebenfalls eine Kompromissvariante durch. Zum Ersten: Die Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes wurde ausdrücklich im Gesetz verankert. Hier ist zuhanden unseres Rates, der ja am geltenden Recht festhalten wollte, zu sagen, dass bereits heute kein ausdrückliches Verbot eines ausländischen Tagungsortes besteht und daher die Kompromissvariante mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit bringt. Zum Zweiten: Der allgemeine Grundsatz, dass durch die Wahl des Tagungsortes dem Aktionär die Ausübung seiner Rechte nicht in unsachlicher Weise erschwert werden darf, wurde im Gesetz eingeführt. Damit wurde den Bedenken Rechnung getragen, welche die Zulassung eines ausländischen Tagungsortes mit sich bringt, nämlich die Gefahr, dass durch die Wahl eines exotischen Tagungsortes einzelne unliebsame Aktionäre gezielt benachteiligt werden könnten. Die Schranke des Rechtsmissbrauchs wurde ausdrücklich im Gesetz so verankert. Zum Dritten wurden die Bedingungen für die Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes verschärft. Ein ausländischer Tagungsort ist gemäss Artikel 701b OR zulässig, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Des Weiteren wurde Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 9ter OR, auf Seite 32 der Fahne, neu eingeführt, gemäss welcher der Beschluss der Generalversammlung für die Aufnahme einer Statutenbestimmung zur Ermöglichung der Durchführung einer Generalversammlung im Ausland ein qualifiziertes Mehr verlangt. Ein solcher Statutenänderungsbeschluss braucht mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Dieses Konzept erhielt mit 18 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen die Zustimmung der Einigungskonferenz.

Bei der letzten Differenz ging es um Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 1, auf Seite 36 der Fahne, und um die Frage, ob wie bisher der Gang zum Richter bei einer Überschuldung vermieden werden kann, indem ein Gesellschaftsgläubiger mit seiner Forderung im Ausmass der Überschuldung im Rang hinten ansteht, hinter allen anderen Gläubigern im Rang zurücktritt und seine Forderung stundet. Diese Möglichkeit wollte der Nationalrat mit seiner Ergänzung erschweren. Der Ständerat blieb bei seiner Fassung, weil er der Meinung ist, dass diese Sanierungsmethode bei kleineren und mittleren Unternehmen üblich ist und in der Praxis sehr wenige Probleme aufwirft. Die vom Nationalrat beschlossene Änderung hätte nur zu Rechtsunsicherheiten geführt. Zudem dürfte im Zuge der Covid-Krise eine solche Sanierungsmassnahme sehr häufig Anwendung finden. Es ist ein einfaches und effizientes Instrument, das man nicht abändern sollte. Entgegen der Lehre beantragt die Mehrheit der Einigungskonferenz hier keine Änderung. Der Ständerat setzte sich in dieser Differenz mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung durch.

Sie sehen, nach dieser Differenzbereinigung stehen wir nach fast zwölf Jahren am Ende der Aktienrechtsrevision. Wie immer bei einem Resultat einer Einigungskonferenz sind nicht alle in allen Punkten vollumfänglich zufrieden. Dies liegt aber in der Natur einer Einigung, und es kann betont werden, dass das Resultat der Aktienrechtsrevision viele positive Aspekte beinhaltet, welche Ihre Zustimmung verdienen. Deshalb wurde denn auch nach getätigter Diskussion der Gesamtentwurf in der Einigungskonferenz einstimmig verabschiedet.

Der Nationalrat hat der Vorlage am 16. Juni 2020 mit 140 zu 53 Stimmen zugestimmt. Wir beantragen Ihnen daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.