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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-18

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-18

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, die vorliegende Motion entspricht im Wortlaut einer Kommissionsmotion, die der Nationalrat am 12. Dezember 2019 angenommen hat. Beide Vorstösse verlangen im Ergebnis eine Änderung von Artikel 44 des Strafbehördenorganisationsgesetzes. Sie möchten erreichen, dass es leichter möglich ist, Richterinnen und Richter für das Bundesstrafgericht zu gewinnen. In der geltenden Fassung verbietet dieser Artikel den Richtern des Bundesstrafgerichtes, berufsmässig Dritte vor Gericht zu vertreten. Das Verbot gilt sowohl für hauptamtliche Richterinnen und Richter, also solche mit festem Voll- oder Teilzeitpensum, als auch für nebenamtliche, und es betrifft die Vertretung vor sämtlichen Gerichten.

Laut der Motion soll es für nebenamtliche Richterinnen und Richter nur noch vor dem Bundesstrafgericht ausgeschlossen sein, berufsmässig Dritte zu vertreten. Für eine Anpassung von Artikel 44 des Strafbehördenorganisationsgesetzes spricht, dass die Rekrutierung von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern für das Bundesstrafgericht künftig leichter möglich sein soll.

Der Gesetzgeber wollte ursprünglich eine berufsmässige forensische Anwaltstätigkeit für alle Mitglieder des Bundesstrafgerichtes vollständig ausschliessen. Zwischen Richterinnen und Richtern mit Teilzeitpensum und nebenamtlichen Richtern besteht in Bezug auf mögliche Interessenkollisionen kein relevanter Unterschied. Interessenkollisionen können sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass ein Kollege aus der Anwaltskanzlei vor dem Bundesstrafgericht auftritt. Denkbar ist theoretisch auch, dass ein Urteil des Bundesstrafgerichtes für ein anderes Verfahren relevant sein könnte, für das die Kanzlei des beteiligten Gerichtsmitglieds ein Mandat hat.

Ein gewisses Risiko besteht also, dass es nach der Umsetzung der Motion mehr Zweifelsfälle und Streitigkeiten über die Ausstandspflicht geben könnte. Die verlangte Änderung bleibt jedoch auf die nebenamtlichen Mitglieder des Bundesstrafgerichtes beschränkt. Das grössere Bundesverwaltungsgericht kennt keine nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Annahme der Motion.