Walliser Bruno · Nationalrat · 2020-06-18
Walliser Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-18
Wortprotokoll
In Block 2 geht es darum, wie Massnahmen bei Minderjährigkeit anzuwenden sind und ab welchem Alter sie gelten sollen. In Artikel 23k Absatz 3 wird Folgendes geregelt: Ist die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder minderjährig, sind die Eltern oder andere erziehungsberechtigte Personen in die Gespräche mit einzubeziehen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn sich die Anwesenheit der Eltern negativ auf den Gesprächserfolg auswirken kann. Auch in solchen Fällen sind die Eltern zumindest in die Gesprächsvorbereitung mit einzubeziehen. Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, zumindest dieser Regelung zuzustimmen und die von der Minderheit Porchet verlangte Streichung, welche ich absolut nicht nachvollziehen kann, abzulehnen.
In Artikel 24f Absätze 1 und 2 wird das Alter geregelt, bei welchem die Massnahmen in diesem Gesetz greifen sollen. Die Massnahmen nach den Artikeln 23k bis 23n sowie 23q und 24c können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12.[NB]Altersjahr vollendet haben. Die Massnahme nach Artikel 23o kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15.[NB]Altersjahr vollendet haben. Damit werden Altersgrenzen ausdrücklich festgelegt, und gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch von minderjährigen Personen eine terroristische Gefahr ausgehen kann. Die jüngsten terroristisch motivierten Reisenden aus der Schweiz waren zum Zeitpunkt der Ausreise 15 beziehungsweise 16 Jahre alt. Ich verzichte jetzt auf die Aufzählung von weiteren solchen Beispielen.
Gleichsam sind das Wohl und die Rechte des Kindes stets im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie von Artikel 11 der Bundesverfassung zu wahren und in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen. Zudem sind bei Kindern vorab Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, welche das anvisierte Ziel ebenfalls herbeiführen könnten.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, die Minderheiten in Block 2, welche das Mindestalter auf das vollendete 14. beziehungsweise 18. Altersjahr erhöhen möchten, abzulehnen.