Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2020-06-19
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-19
Wortprotokoll
Bei der Definition der Massnahmen, der Bedingungen und des Rechtsschutzes bei Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gemäss Block 3 hat die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP eine klare Haltung: Wir lehnen alle Minderheitsanträge ab und folgen der Mehrheit und dem Ständerat. Wir wollen die Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nicht aufweichen und in diesem Block auch nicht ergänzen. Die Einführung des Begriffs der terroristischen Gefährderin bzw. des terroristischen Gefährders stützen wir, die Ergänzung in Artikel 23e Absatz 1 jedoch nicht. Terroristische Aktivität ist bereits definiert, und zwar in Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes. Auch im Lichte von Artikel 23e Absatz 2, welcher die terroristische Aktivität als Gefährder regelt, ist die von der Minderheit Roth Franziska beantragte Erweiterung von Artikel 23e Absatz 1 keine Notwendigkeit. Bei Artikel 23f Absatz 1 stellen wir uns gegen die Ergänzung, also gegen den neuen Buchstaben d, welchen die Minderheit Roth Franziska beantragt. Die Nennung von Anhaltspunkten für eine Gefährdung in einem Amtsbericht ist nicht notwendig, denn in Artikel 23i ist definiert, dass jede polizeiliche Massnahme eines ausführlichen Antrages und einer Begründung bedarf. Diese Unterlagen werden dem Fedpol im weiteren Verfahren übermittelt und sind dann Teil der Verfahrensakten. Das hat vor allem dann Bedeutung, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Massnahme prüft; die richterliche Überprüfbarkeit ist deshalb gewährleistet.
Auch die beiden Minderheiten Schlatter und Fivaz Fabien bei Artikel 23f Absatz 5 und Absatz 6 lehnt die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP ab. Einerseits wird der Rechtsschutz auch ohne den neuen Absatz 5 gewährt, und andererseits würde der neue Absatz 6 faktisch ein Schlupfloch darstellen, indem Massnahmen zum Beispiel aufgrund medizinischer, religiöser oder familiärer Verpflichtungen oder wegen Bildungs- oder Erwerbszwecken ausgenommen würden. Diese Ergänzung würde die Wirkung der Massnahmen regelrecht aufweichen, das wollen wir nicht.
Die Mitte-Fraktion will auch daran festhalten, dass eine Massnahme einmalig um sechs Monate verlängert werden kann. Das kann sinnvoll sein, wenn von der betroffenen Person immer noch eine Gefährdung ausgeht. Es ist in der Praxis auch so, dass sich die Situation verändern kann - es handelt sich immerhin um stark radikalisierte Personen -, und so kann eine neue Beurteilung der Lage vorgenommen werden.
Zu guter Letzt geht es bei Artikel 24g Absatz 1 um die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand, die mit dem Minderheitsantrag Roth Franziska verlangt werden. Aus unserer Sicht ist das nicht notwendig, da die unentgeltliche Rechtspflege bei mittellosen Personen bereits im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Dieses findet auch in diesen Fällen Anwendung.
Bezüglich des Minderheitsantrages zu Artikel 24g Absatz 3 sind wir der Meinung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung korrekt ist. Es wäre weder rechtlich noch in der Praxis nachvollziehbar, wenn eine Massnahme, die wegen der gefährdeten Sicherheit angeordnet wird, dann aufgeschoben würde. Das würde die Weiterführung der Gefährdung und geradezu die Vollendung durch eine Tat ermöglichen, und das ist sicher nicht im Sinne der Sicherheit und des Kampfes gegen den Terrorismus.
Wie ausgeführt, lehnen wir alle Minderheitsanträge ab und folgen damit der Mehrheit der Kommission und dem Ständerat.