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Banga Boris · Nationalrat · 2000-03-20

Banga Boris · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-20

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen einen Antrag zu Artikel 15, zur Preisüberwachung, und als Notbremse einen Eventualantrag.

Aus der Botschaft geht hervor, dass der Preisüberwacher in diesem Gesetzesartikel neu die Kompetenz erhalten soll, von Exekutiven und Legislativen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene fixierte Preisbeschlüsse zu korrigieren.

Folgende Gründe sprechen gegen die obligatorische Unterstellung dieser Entscheide unter die Preisüberwachung:

1. Das bisherige System, wonach die Behörden vor der Preisfestsetzung den Preisüberwacher konsultieren müssen, hat sich bewährt und auch unter Respektierung der demokratischen Abläufe die gewünschten Ergebnisse gebracht.

2. Die neu vorgesehene Kompetenz ist staatspolitisch sehr bedenklich, denn damit werden Entscheide der vom Bundesrat eingesetzten Preisüberwachung wichtiger als diejenigen der in der Regel vom Volk gewählten Vertreter.

Ich habe mir die Mühe genommen und die epischen Diskussionen aus den Jahren 1985 und 1990 über das Preisüberwachungsgesetz angeschaut. Nach langem Ringen ist man zur bisherigen Regelung gekommen.

3. Wir haben im Gesetz, beispielsweise in Artikel 6, diverse Vorschriften für die Berechnung, für die Vergütung der Durchleitungsrechte. Wir haben die Schiedskommission, wir haben die Kompetenz des Bundesrates, Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Durchleitungsvergütung zu erwarten. Ich meine, dass mit dem neuen EMG, das ja mehr Wettbewerb bringen sollte, eine Übersteuerung stattfindet.

Zum Eventualantrag: Ich meine, dass hier ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt. Mit der von Bundesrat und UREK vorgeschlagenen Regelung in Artikel 15 werden die von den Behörden festgelegten Elektrizitätspreise auch den Entscheiden des Preisüberwachers unterstellt. Unverständlich - und wirklich unverständlich! - ist aber, dass das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Preisüberwachers, das für von privaten Unternehmungen festgelegte Preise nicht gilt, aufrechterhalten werden soll.

Der vorliegende Antrag hat zum Ziel, diese Benachteiligung der Behörden, welche Elektrizitätstarife festlegen oder genehmigen, zu beseitigen. Behandeln Sie also die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss dem Eventualantrag zumindest gleich wie private Unternehmungen!

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