Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-09
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-09
Wortprotokoll
Bei Artikel 1 haben wir über zwei Minderheitsanträge zu befinden. Der Einzelantrag Nidegger lag uns in der Kommission nicht vor. Ich möchte indes darauf hinweisen, dass die Kommission einstimmig einen neuen Absatz 5 ins Gesetz aufgenommen hat, der vorsieht, dass der Bundesrat und die Kantone sich bei ihren Massnahmen an verschiedenen Faktoren orientieren müssen, so namentlich auch an der erhöhten Sterblichkeit.
Die Minderheit Glarner möchte in Artikel 1 Absatz 2 das Subsidiaritätsprinzip ergänzen. Die Kommissionsmehrheit erachtet dies nicht als notwendig, weil der Grundsatz der Subsidiarität immer gilt. Zudem ist das Prinzip in Artikel 2 Absatz 3 explizit festgehalten. Es steht da, dass der Bundesrat im Bereich der Gesundheitsversorgung nur so weit Massnahmen trifft, als die Versorgung nicht durch Kantone und Private sichergestellt werden kann. Die SGK hat den Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag Glarner vorliegt, mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Der Minderheitsantrag Prelicz-Huber entspricht einem Antrag der KVF und der SPK. Beide Kommissionen beantragen, neben den Kantonen ebenfalls die Verbände der Städte und Gemeinden mit einzubeziehen.
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass im Ernstfall Massnahmen schnell umgesetzt werden müssen und man sich deshalb auf die Hauptakteure beschränken sollte, zumal die Kantone umsetzen müssen. Der Begriff "Kantone" ist ja ohnehin nicht klar definiert. Es können die Gesundheitsdirektoren gemeint sein, die Bildungsdirektoren, die KdK usw. Das schliesst auch keineswegs aus, dass Städte oder Gemeinden für spezifische Massnahmen, welche speziell diese betreffen, konsultiert werden. Der entsprechende Antrag wurde daher mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Die nun vorliegenden Anträge der SPK und der KVF zu Artikel 1 Absatz 4 wurden in der SGK ausgiebig diskutiert. Es resultierte der einstimmig gefasste vorliegende Beschluss bzw. Antrag zu Absatz 4. Ich bitte Sie, dem zuzustimmen.
Die Anträge zu Artikel 1a, "Massnahmen im Bereich der politischen Rechte", haben wir in der Kommission nicht diskutiert.
Bei Artikel 2, "Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung", haben wir drei Minderheitsanträge. Absatz 2 Buchstabe c schafft die gesetzliche Grundlage für Artikel 21 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 und bezieht sich ausdrücklich auf Therapieansätze für Covid-19-Patientinnen und -Patienten in Spitälern.
Im Anhang 5 der Verordnung werden die vier Wirkstoffe aufgeführt, welche gemäss der Minderheit nun ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Diese Wirkstoffe wurden[NB]ausschliesslich bei bereits erkrankten Covid-19-Patientinnen und -Patienten eingesetzt. Es geht dabei um Arzneimittel, die entweder in der Schweiz bereits für andere Indikationen oder im Ausland zugelassen sind. Es muss aber in jedem Fall ein vollständiges Zulassungsgesuch an Swissmedic gestellt werden. Swissmedic wird eine entsprechende Begutachtung der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels durchführen. Die Ausnahmeregelung dient indes dazu, auch Patientinnen und Patienten in Schweizer Spitälern einen schnellen, aber sicheren Zugang zu experimentellen Therapien zu ermöglichen.
Lehnen Sie diesen Absatz ab, wie es der Einzelantrag Gafner verlangt, verweigern Sie unter Umständen Patientinnen und Patienten hoffnungsvolle, wirksame Therapien, denn wir sind bei der Behandlung von Covid-19-Erkrankungen noch in einer gewissen Experimentierphase.
Es geht aktuell um vier Wirkstoffe, welche gemäss der Minderheit ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Die Mehrheit der SGK ist indessen der Meinung, dass eine abschliessende Aufzählung von Wirkstoffen nicht ins Gesetz gehört, weil Patientinnen und Patienten damit ein Zugang zu allfälligen Innovationen verwehrt würde. Es gilt dabei immer [PAGE 1315] wieder zu betonen, dass es ausschliesslich um Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und auch einzig und allein zur Behandlung erkrankter Covid-19-Patienten geht. Ich wiederhole es noch einmal: Es geht nicht um Impfungen.
Der Antrag Weichelt-Picard wurde in der Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Mit Buchstabe e möchte die Minderheit Weichelt-Picard den Bundesrat verpflichten, wichtige medizinische Güter in genügender Menge selber zu lagern. Mit 16 zu 8 Stimmen lehnte die Kommission diesen Antrag ab.
In Absatz 5 möchte die Minderheit Weichelt-Picard die Kann-Formulierung durch eine verpflichtende Formulierung ersetzen. Das heisst, dass der Bundesrat die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln muss. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Konkret geregelt wird dieser in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a0: Dieser neue Absatz wurde mit 16 zu 9 Stimmen angenommen.
In Artikel 3 geht es um die Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Die Mehrheit der Kommission will auch die Rückerstattungspflichten regeln. Demnach soll der Arbeitgeber, wenn er verpflichtet wird, für Arbeitnehmende mit besonderer Schutzwürdigkeit besondere Massnahmen anzuordnen, einen Anspruch auf Rückerstattung der Lohnfortzahlung haben. Die Minderheit I (Aeschi Thomas) will bei der bundesrätlichen Fassung bleiben, weil die Konsequenzen und Kostenfolgen nicht beziffert werden können. Mit 14[NB]zu[NB]11[NB]Stimmen hat die Kommission Artikel 3 Absatz 1 ergänzt.
Die Minderheit Prelicz-Huber möchte das Wort "insbesondere" einfügen; dieser Antrag wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.
In Artikel 4 geht es um die Massnahmen im Ausländer- und Asylrecht. Die Minderheit Meyer Mattea zu Buchstabe a möchte das Non-Refoulement-Gebot ins Gesetz aufnehmen. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass wir nicht Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts, das selbstverständlich gilt, ins Gesetz aufnehmen müssen, und hat diesen Antrag mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Bei Buchstabe b soll der Bundesrat mit der Minderheit Crottaz weitere Möglichkeiten erhalten, gesetzliche Fristen zu erstrecken, so für die Ausreise, das Erlöschen von Asyl und das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen. Dieser Antrag, der auch ein Antrag der SPK ist, wurde in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Die Minderheit Crottaz will mit Artikel 4 Buchstabe c Abweichungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden beschränken. Damit wären Abweichungen vom Asylgesetz zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht mehr möglich. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Rechtsschutz sowie die Möglichkeit, die Verfahrensfristen im erstinstanzlichen Verfahren zu verlängern. In der Folge hätten die Regelungen in der Covid-19-Verordnung Asyl keine gesetzliche Grundlage mehr und könnten bei Bedarf nicht mehr angewendet werden. Die Kommission hat diesen Antrag Crottaz, der ebenfalls einem Antrag der SPK entspricht, mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Die Minderheit Glarner will mit einem neuen Buchstaben d die Ausschaffungshaft verlängern. Dabei geht es nicht um eine Sicherheitshaft, um Personen an Straftaten zu hindern, sondern darum, die Ausreise sicherzustellen. Wenn eine Ausreise nicht möglich ist, müssen sie aus der Haft entlassen werden. Die Kommission hat diesen Antrag mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Abgelehnt wurde ebenfalls der Antrag der Minderheit Prelicz-Huber für einen neuen Buchstaben e zur Betreuung von Flüchtlingen, Sans-Papiers, randständigen und besonders hilfsbedürftigen Menschen. Dieser Antrag wurde auch von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingereicht. Die Sozialhilfe wie auch die Betreuung der angesprochenen Menschen ist indes nicht Gegenstand dieses Gesetzes, sondern gehört ganz klar in den Zuständigkeitsbereich von Kantonen und Gemeinden. Der Antrag wurde daher mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Ich bitte Sie, bei allen Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.