Dobler Marcel · Nationalrat · 2020-09-09
Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-09
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 11 Buchstabe e. Die Mehrheit Ihrer SGK will den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeiter auf Abruf und Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen, ermöglichen. Ich beantrage Ihnen, Artikel 11 Buchstabe e zu streichen. Es gibt gute Gründe, warum diese Erweiterung auch in der Covid-19-Krise nicht eingeführt werden soll. Es werden [PAGE 1337] verschiedene Ansprüche unterschiedlicher Personengruppen geschaffen, auf welche ich anschliessend einzeln eingehen werde.
Was ist das Ziel der Kurzarbeit? Das Ziel der Kurzarbeitsentschädigung ist es, Arbeitsplätze zu erhalten. Es gibt viele verschiedene Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel Temporärarbeit und Arbeit auf Abruf. Wenn man in diesen Fällen bewusst den Versicherungsschutz ausweitet, führt das dazu, dass gerade diese Arbeitsverhältnisse gefördert werden. Das ist nicht die Absicht des Instruments der Kurzarbeit. Deshalb hat der Bundesrat mit der Öffnung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Lockdown diese Leistungen sukzessive wieder eingestellt. Das war nur eine Notlösung während einer Zeit, in der behördliche Verbote existierten und die Leute an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren.
Nun möchte ich auf die einzelnen Begründungen eingehen.
Zu den Lehrverhältnissen: Macht es Sinn, einen Anreiz zu schaffen, Personen in Ausbildung und mit reduzierten Löhnen für mehrere Monate in Kurzarbeit zu schicken? Diese Personen sollen ausgebildet werden. Es ist ein bewusster Anreiz für die Unternehmen, indem man keine solchen Ausnahmen schafft. Es wäre zum Nachteil der betroffenen Personen, eine solche Ausnahme einzuführen.
Zu den befristeten Arbeitsverträgen: Diese sind nicht kündbar. Sie laufen aus und sind befristet. Für diese Zeit eine Kurzarbeitsentschädigung an den Arbeitgeber zu leisten, ist eine Subvention des Unternehmens. Der Angestellte, der einen befristeten Arbeitsvertrag hat, profitiert davon nicht.
Zu den Temporärangestellten: Diese leisten typischerweise zeitlich begrenzte Einsätze in einem Betrieb. Die Arbeitsverhältnisse sehen deshalb auch kurze Kündigungsfristen vor. Das Ziel der Kurzarbeitsregelung ist der Erhalt der Kernbelegschaft in einem Betrieb. Diese Personen hier haben auch sonst kürzere Kündigungsfristen. Die Personalverleiher sind nicht verpflichtet, im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses Einsätze anzubieten. Eine solche Regelung wäre zudem massiv missbrauchsanfällig. Ein Personalverleiher kann Leute einstellen, diese auf Kurzarbeit setzen und sich gleichzeitig nicht bemühen, diese wieder zu beschäftigen. Daher zieht die Arbeitslosenversicherung es vor, dass die Leute beim RAV gemeldet sind und Arbeitslosengelder beziehen.
Nun noch zum Arbeitsverhältnis auf Abruf: Wenn die Arbeitszeit um weniger als 20 Prozent schwankt, haben diese Leute Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung. Die Verwaltung hat zu Beginn des Lockdowns effektiv eine Ausweitung mit Blick auf Schwankungen vorgenommen, welche die 20 Prozent überschreiten. Da ist der Arbeitsausfall in dem Sinn nicht mehr bestimmbar. Die Situation von Personen mit verschiedenen Arbeitgebern ist heute geregelt. Der Arbeitgeber meldet diese Personen für Kurzarbeit an. Wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern gemeldet ist, müssen eben die verschiedenen Arbeitgeber das betreffende Pensum anmelden. Das funktioniert. Daher gibt es keine Notwendigkeit, eine Regelung zu schaffen und zu treffen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen.