Thurnherr Walter · 2020-09-09
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-09
Wortprotokoll
Ich fange bei Artikel 10 an und gehe wieder der Reihe nach.
Ich beginne mit der Minderheit Meyer Mattea. Da unterstützt der Bundesrat die Mehrheit der Kommission. Der Minderheitsantrag Meyer Mattea verlangt: "Der Bundesrat sieht die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vor, die ihre Erwerbstätigkeit ... unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen." Der Bundesrat ist gegen dieses "massgeblich einschränken müssen".
Weshalb ist das so? Mit der Überführung der Notverordnungen des Bundes in ein dringliches Bundesgesetz sollen ab dem 16. September - das ist die Konzeption dieses Gesetzes - nur noch diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung erhalten, welche ihre Arbeit wegen einer Betriebsschliessung oder wegen dem Veranstaltungsverbot unterbrechen müssen. Personen, die nicht verpflichtet sind, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, sollen keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben. Konsequenterweise ist daher beispielsweise die Fortführung der Härtefallregelung für Selbstständigerwerbende nicht vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass die letzten Betriebsschliessungen am 6. Juni 2020 aufgehoben wurden, darf die Normalisierung der Wirtschaft nicht mit der Weiterausrichtung dieser Leistung an bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen behindert werden. Das Konzept ist also ein ganz anderes.
Es kommt aber noch etwas anderes dazu: Die Umsetzung dieses Antrags wäre nicht möglich. Es ist nicht möglich zu überprüfen, ob eine selbstständigerwerbende Person einen teilweisen Erwerbsausfall erleidet oder nicht. Bei den Selbstständigerwerbenden wird der Anspruch auf die Leistung anhand des steuerbaren Einkommens ermittelt, und die Steuerbehörden ermitteln nur das Jahreseinkommen, nicht aber das Monatseinkommen. Selbstständigerwerbende haben auch keine Pflicht zur Erstellung von Monatsabschlüssen. Ohne die Möglichkeit, einen teilweisen Erwerbsausfall zu überprüfen, müsste die Leistung aber an alle Selbstständigerwerbenden ausgerichtet werden, die sich für die Leistung anmelden und angeben, einen Erwerbsausfall zu haben - das wäre also ihrer eigenen Einschätzung überlassen. Dies bringt genau die Gefahr von Missbrauch und Ungleichbehandlung mit sich, die Sie mit anderen Anträgen bekämpfen wollen. Mit einer solchen Ausgestaltung würde der Corona-Erwerbsersatz sozusagen zu einem bedingungslosen Grundeinkommen für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlichen Anstellungen. Der Corona-Erwerbsersatz ist jedoch als befristete Sozialversicherung konzipiert und kein Instrument zur Konjunkturstützung.
Der Minderheitsantrag Meyer Mattea zu Artikel 10 Absatz 1bis ist zurückgezogen worden, wie ich verstanden habe. Der Bundesrat lehnt aus analogen Gründen auch den Antrag Mettler/Meyer Mattea/Rösti bzw. Kamerzin/Roth Pasquier ab. Weshalb? Mit dem Einschluss von Personen in arbeitgeberähnlichen Anstellungen aller Branchen, wie es dieser Antrag verlangt, würde der Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes bei Weitem gesprengt. Sie würden den Kreis der Anspruchsberechtigten mit diesem Antrag auf ungefähr 200[NB]000 Personen erhöhen - auf 200[NB]000 Personen. Gemäss Entwurf des Bundesrates ist der Corona-Erwerbsersatz wegen Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten auf Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zugeschnitten. [PAGE 1342] Die einzige Ausnahme soll für Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung im Veranstaltungsbereich beibehalten werden. Im Gegensatz zu Kurzarbeitsentschädigungen für Unselbstständigerwerbende besteht im Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes keinerlei Möglichkeit für eine Kontrolle seitens der Durchführungsstelle. Mit der Ausnahme für Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung aller Branchen würde das Missbrauchspotenzial erheblich erhöht werden - das einfach, damit Sie bedenken können, worüber Sie hier entscheiden.
Zu Absatz 2 Buchstabe c: Da gilt es vielleicht, etwas zu klären. Zu diesem Artikel gibt es den Einzelantrag Badran Jacqueline. Nach der aktuell geltenden Verordnung zum Corona-Erwerbsersatz besteht eine Härtefallregelung für nicht direkt betroffene Selbstständigerwerbende; das ist der Zustand heute. Das sind Personen, für die weder das Veranstaltungsverbot noch die Betriebsschliessung gelten. Für diese Personen gilt eine Einkommensgrenze von 10[NB]000 bis 90[NB]000 Franken. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entschädigung nicht an Personen mit sehr hohem Einkommen oder an Personen ausgerichtet wird, die nicht von dieser Tätigkeit leben. Diese Regelung gilt allerdings nur bis zum 16.[NB]September; dann läuft sie aus. Jetzt kommt das neue Gesetz; dort sehen wir keine Schwellen mehr vor. Mit Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes soll für die Leistungen des Corona-Erwerbsersatzes eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Aufgrund der darauf basierenden Anspruchsvoraussetzungen soll allen Selbstständigerwerbenden unabhängig von der Höhe ihres Einkommens ein Anspruch auf die Leistung zukommen, sofern sie direkt von den Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind und einen Erwerbsausfall erleiden. Für diese Personen gilt bereits nach der aktuell geltenden Verordnung keine Einkommensgrenze. Das soll auch so bleiben.
Die Härtefallregelung für Selbstständigerwerbende soll angesichts der Tatsache, dass die letzte Betriebsschliessung schon eine Weile zurückliegt, wie gesagt eben nicht weitergeführt werden.
Nach den ab 17. September 2020 geltenden Anspruchsvoraussetzungen soll die derzeit geltende Einkommensgrenze von 10[NB]000 bis 90[NB]000 Franken lediglich für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Veranstaltungsbereich weiterhin gelten. Am 1. Juli hat der Bundesrat entschieden, für diese Personen unter der Voraussetzung der Einkommensgrenze Leistungen auszurichten. Der Leistungsanspruch für diese Kategorie von Erwerbstätigen soll ab dem 17. September unverändert weitergeführt werden.
Was Absatz 3 betrifft, stellt der Bundesrat sicher, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann. Dazu kommt der Einzelantrag Grossen Jürg: "Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann."
Ich habe vorhin versucht darzustellen, dass man das jetzt eben nicht nachweisen kann. Der Bundesrat lehnt deshalb diesen Antrag ab. Mit der gesetzlichen Grundlage in Artikel 10 wird wie gesagt auf die weitere Ausrichtung von Leistungen, wie es der Bundesrat vorschlägt, künftig nur noch einen Anspruch haben, wer direkt von einer Massnahme zum Schutz vor Corona betroffen ist. Das heisst, dass Personen, die nur indirekt von Massnahmen betroffen sind oder unter der allgemeinen wirtschaftlichen Lage leiden, keine Leistungen von dieser Kasse erhalten werden.
Bei Selbstständigerwerbenden, deren Betrieb geschlossen oder deren Veranstaltung verboten wurde, kann von einem totalen Erwerbsausfall ausgegangen werden; dies ist in der Regel die logische Folge von Veranstaltungsverboten und Zwangsschliessungen. Da gehen wir wie folgt vor: Alle bisher bestehenden Ansprüche enden per 16. September 2020. Selbstständigerwerbende, die ab dem 17. September 2020 von Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten betroffen sind, müssen wie gefordert den Nachweis erbringen, dass sie direkt von einem Veranstaltungsverbot oder von einer Betriebsschliessung betroffen sind. Hierzu ist eine Neuanmeldung erforderlich. Künftig wird nicht mehr ein Taggeld für eine längere Zeitdauer, sondern nur noch für die Dauer des entsprechenden Verbots ausgerichtet. Bei Veranstaltungsverboten ist dies die Dauer der ausgefallenen Veranstaltung sowie die Vorbereitungszeit. Werden aufgrund entsprechender Verbote dennoch Leistungen länger als 30 Tage ausbezahlt, müssen die Durchführungsstellen überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Sollte der Leistungsanspruch auf Selbstständige ausgedehnt werden, die weder von Betriebsschliessungen noch von Veranstaltungsverboten direkt betroffen sind, wäre eben eine Überprüfung sehr schwierig. Das von dieser neuen Versicherung errichtete System der Nothilfe muss schnell und unbürokratisch funktionieren, damit insbesondere Selbstständigerwerbenden, die wegen Betriebsschliessungen oder wegen des Veranstaltungsverbots über Nacht kein Einkommen mehr haben, rasch Hilfe gewährt werden kann. Aber eben, ein überprüfbarer Nachweis eines Erwerbsausfalls bei einer selbstständigen Person in einem gewissen Monat ist so gar nicht möglich. Stattdessen müsste eine vertiefte Einzelfallprüfung bei den Selbstständigen vor Ort durchgeführt und die Buchhaltung monatlich detailliert geprüft werden. Eine solche Prüfung müsste durch externe Spezialisten vorgenommen werden, was äusserst aufwendig wäre. Die Kosten einer solchen Prüfung würden in keinem Verhältnis zur Höhe der Leistungen stehen und könnten höher als das maximale Taggeld ausfallen. Deshalb bitten wir Sie, das abzulehnen.
Was Absatz 4 angeht, steht der Kommission und der Fassung des Bundesrates eine Minderheit Prelicz-Huber gegenüber. Hierzu folgender Kommentar: Der Antrag wurde in der SGK-N so begründet, dass es namentlich zwischen dem[NB]Kulturbereich in Artikel 8 und der Regelung in Artikel 10 Unterschiede gebe. Es ist uns nicht ganz klar, was mit "vergleichbar" gemeint ist oder was eine Vergleichbarkeit herstellt. Wir würden Ihnen beantragen, das abzulehnen.
Zu Artikel 10a: Hier hat der Bundesrat nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie diesen Antrag annehmen. Am 25. März hat der Bundesrat eine Notverordnung beschlossen, die vorsieht, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberreserve vorübergehend auch für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge verwenden kann. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Verordnung ist befristet. Sie tritt am 26. September automatisch ausser Kraft, wenn sie bis dahin nicht verlängert wird. Sie war als Notmassnahme gedacht und ist eher von beschränktem Nutzen, da sie nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung steht, die noch über eine solche Reserve verfügen. Eine befristete Verlängerung dieser Massnahme führt auch zu keinen besonderen Schwierigkeiten.
Zu Artikel 11 - jetzt komme ich zur Arbeitslosenversicherung[NB]-: Hier gibt es eine Minderheit Prelicz-Huber bei Buchstabe abis, welche der Fassung des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission gegenübersteht. Kurzarbeitsentschädigung wird über die Arbeitgeber beantragt, nicht über die Arbeitnehmer, und sie wird auch an diese ausbezahlt. Ein einzelner Arbeitnehmender kann einen möglichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht selber geltend machen. Eine mögliche Entschädigung wird auch nicht direkt ausbezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt weiterhin seine Angestellten und leitet damit eine Kurzarbeitsentschädigung indirekt weiter. Bei Personen, die für verschiedene Arbeitgeber tätig sind - und das steht ja im Fokus dieses Antrags -, ist für jedes einzelne Arbeitsverhältnis vom jeweiligen Arbeitgeber ein Antrag auf Kurzarbeit zu stellen. Solange eine Person in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis ist, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit, falls der Arbeitgeber auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen kann. Übrigens steht diese Unterstützung über den Erwerbsersatz auch Personen, welche im Kultur- und Veranstaltungsbereich tätig sind, zur Verfügung.
Buchstabe ater betrifft Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Sie besetzen in der Regel Führungspositionen in ihrer eigenen AG oder GmbH. Sie entscheiden selbst über ihren eigenen Lohn und Beschäftigungsgrad und machen im Fall von Kurzarbeit ihren eigenen Arbeitsausfall geltend. Eine Überprüfung des Arbeitsausfalls im Rahmen der Kurzarbeit ist schwierig. Daher besteht hier, wie es vom Bundesgericht [PAGE 1343] mehrfach bestätigt wurde, ein grosses Missbrauchspotenzial. Zudem ist das Risiko eines Stellenverlusts bei arbeitgeberähnlichen Personen als eher gering einzuschätzen. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen bzw. eingetragenen Partner oder Partnerinnen explizit von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Der Bundesrat lehnt daher eine Verlängerung des ausserordentlichen Anspruchs von arbeitgeberähnlichen Personen ab.
Bei Buchstabe e geht es um den Anspruch bzw. die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiter auf Abruf und Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, in einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Der Bundesrat unterstützt die Minderheit Dobler. Ich kann nur bestätigen, was Herr Dobler gesagt hat. Mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen konnten viele Unternehmen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Kurzarbeit für Temporärfirmen ist besonders missbrauchsanfällig. Die Firmen könnten ihre Vermittlungsbemühungen reduzieren und stattdessen Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine versicherungsmässige Besserstellung von atypischen Arbeitsverhältnissen solche letztlich fördern dürfte. Das muss man einfach berücksichtigen.
Zur Minderheit Maillard, die einen neuen Artikel 11 Absatz 2 beantragt: Der Bundesrat lehnt diesen Antrag ab. Die Arbeitslosenversicherung garantiert mit ihren Leistungen den partiellen Ersatz des versicherten Lohns. Sie hat den Auftrag, Arbeitnehmenden mit diesen Leistungen ein angemessenes Ersatzeinkommen sicherzustellen. Die Arbeitslosenversicherung erstattet nur einen Teil des versicherten Verdienstes, um die Anreize für die Versicherten hoch zu halten, rasch die Kurzarbeit wieder aufzuheben oder eine neue Stelle zu suchen. Ein Ersatz von 100 Prozent des versicherten Verdienstes würde diesen Anreiz stark verringern.
Zu Artikel 11a, "Massnahmen zur Unterstützung der Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung", gibt es eine Minderheit I (Feri Yvonne) und eine Minderheit II (Weichelt-Picard). Der Bundesrat hat die Frage geprüft, ob eine zusätzliche Bestimmung zur familienergänzenden Kinderbetreuung ins Gesetz aufgenommen werden soll. Seine Antwort steht in der Botschaft auf Seite 6588. Dort stehen auch die Gründe, weshalb er dies abgelehnt hat.
1.[NB]Basierend auf der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung beteiligt sich der Bund an den Kosten für Ausfallentschädigungen an private Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Dabei handelt es sich um eine Nothilfe, mit welcher nicht bezahlte Elternbeiträge während des Zeitraums zwischen dem 17. März und dem 17. Juni 2020 abgegolten werden. Der Zweck der Notverordnung ist es, Schliessungen von privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung infolge der Covid-19-Krise zu verhindern. Der Grossteil der Schäden entstand ja während dieser drei Monate, weshalb eine Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen in dieser Form aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig ist.
2.[NB]Die familienergänzende Kinderbetreuung liegt in erster Linie - das wurde gesagt - in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Es ist folglich an ihnen, falls sich eine erneute Krisensituation bilden sollte, ihre Verantwortung[NB]wahrzunehmen und allfällige entstehende Verluste zu decken.
Ich komme zu Artikel 11b, "Massnahmen im Bereich der Kaufkraft". Hier besteht ein Minderheitsantrag Maillard. Der Bundesrat empfiehlt, diesen Antrag aus folgenden Gründen abzulehnen: Er ist sich bewusst, dass die Versicherer über Reserven verfügen, die weit über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Das ist auch korrekt geschildert worden. Diese Reserven müssen die langfristige Zahlungsfähigkeit gewährleisten. Der Bundesrat hat bereits mehrfach erklärt, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollen. Das EDI bereitet jetzt einen Entwurf zur Revision der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vor, um den Abbau der Reserven zu erleichtern. Er hat auch seine Antwort auf die Motion Quadri 19.4056 in diesem Sinn formuliert. Die Massnahmen sind bereits in Vorbereitung.
Die im Minderheitsantrag vorgesehene Lösung widerspricht dem KVG, da sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Mittel entzieht, welche eigentlich ihr zugewiesen werden sollten. Der Antrag bietet auch keine langfristige Lösung. Ein einmaliger Beitrag von 200 Franken pro Versicherten würde wahrscheinlich nicht für eine nachhaltige Steigerung der Kaufkraft der Bürger sorgen. Die Gesundheitskrise ist nicht vorbei. Es ist nicht bekannt, wie sich die Kosten in den nächsten Jahren entwickeln werden. Es wäre daher auch ein bisschen gefährlich, die Reserven der Versicherer so drastisch und allgemein zu reduzieren, ohne die[NB]Besonderheiten der einzelnen Versicherungsgesellschaften, insbesondere die Anzahl der Versicherten, zu berücksichtigen.
Ich komme zu Artikel 11c, zur Minderheit Glarner: Steuerliche Massnahmen wurden bereits beschlossen und dauern immer noch an. Bis Ende Jahr wird auf die Verzugszinsen von diversen Bundessteuern verzichtet. Damit wurde die Liquidität der Covid-betroffenen Unternehmen und Personen verbessert.
Absatz 1 Ihres neuen Artikels ist programmatischer Art und hat keine unmittelbare Wirkung. Absatz 2 sieht vor, dass ein steuerlicher Abzug für Leistungen über 100 Franken an juristische Personen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zulässig sein soll. Ausserdem wird auf Artikel 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer verwiesen. Artikel 33a deckt sich mit Artikel 11c Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes, beschränkt jedoch den Abzug auf 20 Prozent. Es ist unklar, ob dann in Artikel 11c Absatz 2 auf die 20-Prozent-Regel verzichtet werden soll oder nicht.
Falls die 20-Prozent-Beschränkung wegfallen sollte, müssten die kantonalen Steuerverwaltungen prüfen, ob die getätigten Aufwendungen tatsächlich zur Linderung der Auswirkungen der Covid-Epidemie führen und entsprechend dafür eingesetzt werden. Dies führt vielleicht zu einem höheren administrativen Aufwand. Es ist zudem unklar, ob Absatz 2 auch für die Kantone Gültigkeit hätte. Die Umsetzung dieser Massnahme würde darüber hinaus zu nicht bezifferbaren Mindereinnahmen für Bund und Kantone führen. Deshalb lehnt der Bundesrat diesen Antrag ab.
Zu Artikel 12 hat die Kommission folgende Formulierung beschlossen: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Massnahmen zuwiderhandelt"; das "fahrlässig" wurde gestrichen. Man kann das annehmen.
Schliesslich gibt es eine Minderheit Prelicz-Huber zu Artikel 335i OR: Es geht um die Berechnung der Schwellenwerte bei den Entlassungen. Es handelt sich bei diesem Antrag um eine befristete Anpassung des OR. Der Bundesrat lehnt die Änderung ab. Es ist zu bezweifeln, ob sie geeignet wäre, Missbräuche zu verhindern. Es ist natürlich eine politische Frage, wie hoch man diese Schwelle ansetzen will. Im geltenden Recht ist sie bewusst relativ hoch angesetzt und betrifft primär Grossbetriebe.
Es wurde in diesem Zusammenhang von Missbrauch bezüglich der Sozialplanpflichten und der geltenden Regelungen gesprochen. Aus der Sicht des Bundesrates ist zu bedenken, dass die Ausdehnung nicht zielführend sein dürfte. Mit dem Instrument des Sozialplans sollen Massenentlassungen vermieden werden. Es geht aber immer auch darum, den Fortbestand eines Betriebs nicht zu gefährden. Wenn es in der derzeitigen Krise trotz allen Massnahmen zu einer Massenentlassung kommt, geht es um den Fortbestand des Betriebs. Deshalb dürfte die Anpassung der Schwellenwerte in der Praxis häufig ins Leere laufen. Wie Sie wissen, ist die Sozialplanpflicht für Unternehmen, die in echten Schwierigkeiten sind und bei denen es um einen Konkurs und ein Nachlassverfahren geht, nach geltendem Recht ohnehin ausgeschlossen.
Schliesslich gibt es den Minderheitsantrag Glarner, die Übergangsbestimmung zu Artikel 47a BVG zu streichen. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Änderung. Es wird eine Lücke gefüllt. Damit könnte die Situation für Versicherte im entsprechenden Alter, welche dieses Jahr entlassen werden, verbessert werden. [PAGE 1344]