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Hess Hans · Ständerat · 2002-09-18

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Verfahrensrechtlich gilt es hier eine Besonderheit zu beachten. Gemäss unserem Geschäftsverkehrsgesetz können in der Differenzbereinigung nur Fragen behandelt werden, bei denen noch eine Differenz besteht. Es stellt sich nun die Frage: Besteht hier eine Differenz? In Absatz 4 besteht keine Differenz im [PAGE 621] engeren Sinne. Das Geschäftsverkehrsgesetz spricht indessen nur von Fragen, bei welchen eine Differenz besteht. Der Nationalrat hat aber in Absatz 5 eine Differenz geschaffen. Fasst man das Problem weiter, geht es hier allgemein um Fragen des Nachrichtendienstes, welche infolge der durch den Nationalrat geschaffenen Differenz noch pendent sind. Bei einer grosszügigen Auslegung kann die Frage, ob hier eine Differenz besteht, deshalb bejaht werden.

Die Kommission beantragt Ihnen nun, Absatz 4 um Ausnahmen von der Archivgesetzgebung zu ergänzen. Der Entwurf des Bundesrates sieht nur Ausnahmen von der Datenschutzgesetzgebung vor. Mit dem Antrag der Kommission würde zwar eine Ablieferungspflicht an das Bundesarchiv bestehen, die nachrichtendienstlichen Quellen könnten aber über eine Verlängerung der Schutzfristen nach Artikel 12 des Archivierungsgesetzes geschützt werden. Der Bundesrat kann in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. Die Schutzfrist kann fünfzig Jahre betragen. Für den Quellenschutz im Bereich der inneren Sicherheit gilt eine analoge Bestimmung in Artikel 17 Absatz 7 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Dieses Gesetz umschreibt den Quellenschutz wie folgt: "Im Verkehr mit dem Ausland muss der Quellenschutz in jedem Fall gewährleistet werden."

Hier beantragt Ihnen die Kommission, der Änderung zuzustimmen.