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Amherd Viola · Bundesrat · 2020-09-15

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2020-09-15

Wortprotokoll

Die AHV-Nummer war in diesem Gesetz der grosse Diskussionspunkt. Sie wissen, dass die AHV-Nummer bereits heute breit ausserhalb der Sozialversicherungen des Bundes benutzt wird. Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf führt eine Liste sämtlicher Stellen, die [PAGE 824] durch das Gesetz ermächtigt sind, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden. Diese Liste hat 189 Seiten. Ich habe die Einträge nicht alle gezählt, doch es sind schätzungsweise etwa 50 Einträge pro Seite. Wir sprechen also von über 9000 Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die bereits heute für verschiedene Zwecke die AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungen benutzen. Darin enthalten[NB]sind unter anderem sämtliche Bildungsinstitutionen, einschliesslich z. B. Kindergärten und Coiffeurschulen.

Auch Bundesbehörden sollen nun die AHV-Nummer systematisch verwenden, und zwar aus folgenden Gründen, der Kommissionssprecher hat es gesagt: Weit mehr als 100[NB]000 Angestellte von Bund, Kantonen und Wirtschaft sowie Angehörige der Armee benötigen aus den verschiedensten Gründen eine Benutzeridentität beim Bund. Die Bundesbehörden müssen diese Personen klar identifizieren, bevor sie einen Zugriff auf ihre Informatiksysteme erteilen. Wird dies nicht gemacht, ist das Missbrauchspotenzial gross. Konkret: In der Schweiz leben Tausende Personen, die Müller, Meier oder Schmid heissen - Amherd übrigens auch. Ohne einen eindeutigen Identifikator ist es sehr aufwendig, diese Personen fehlerfrei zu identifizieren. Entweder werden zusätzliche Daten erhoben, oder die Identitäten werden manuell kontrolliert. Beide Alternativen sind fehleranfällig. Der bessere Personenindikator für eine fehlerfreie Identifizierung ist die AHV-Nummer. Die Armee darf z. B. bereits heute für die Benutzer ihrer Informationssysteme die AHV-Nummer verwenden, die anderen Sicherheitsbehörden des Bundes aber nicht. Diese Sicherheitslücke soll nun geschlossen werden.

In der Botschaft zu diesem Gesetz hat der Bundesrat in Artikel 28 vorgeschlagen, die AHV-Nummer nur vorübergehend zu verwenden, um eine neue Nummer zu erzeugen. Das ist die Variante, die hier auch vom Vertreter der Minderheit dargelegt worden ist. Zudem dürfte gemäss diesem Vorschlag die AHV-Nummer nur in speziell für die Benutzeridentifikation konzipierten Kontrollsystemen bearbeitet werden. Diese Lösung war ein versuchter Kompromissvorschlag. Der[NB]Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hatte nämlich die Verwendung der AHV-Nummer insgesamt abgelehnt, darauf haben wir mit dieser Kompromisslösung eine Variante gefunden.

Am 10. Juni haben Sie mit deutlicher Mehrheit einer Änderung des AHV-Gesetzes zugestimmt, wonach neu die AHV-Nummer generell verwendet werden darf. Inskünftig soll also eine spezialgesetzliche Grundlage wie das vorliegende[NB]Gesetz nicht mehr nötig sein; das haben Sie im Juni beschlossen. Damit haben Sie dieses Gesetz eigentlich fast überholt, und trotzdem sind wir hier in der Gesetzgebung jetzt weiter.

Aus meiner Sicht macht es jetzt keinen Sinn, in diesem Gesetz etwas anderes zu beschliessen, wo doch im AHV-Gesetz demnächst festgehalten sein wird, dass die AHV-Nummer grundsätzlich verwendet werden darf. Das würde bedeuten, dass wir zu einem späteren Zeitpunkt dies wieder anpassen müssten. Im Wissen um diese Änderung im AHV-Gesetz haben Sie bereits im Dezember 2017 beschlossen, die geplante Änderung bezüglich der Verwendung der AHV-Nummer auch für dieses Gesetz anzuwenden. Sie haben dementsprechend einen Absatz 3 zu Artikel 20 beschlossen, der das jetzt vorsieht.

Der Bundesrat hat, wie gesagt, eine Regelung gesucht, die einen Kompromiss darstellt. Doch der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit ist wirtschaftlicher und eindeutig besser, dies auch mit Blick auf die Sicherheit und darauf, dass ein missbräuchlicher Zugriff vermieden werden soll. Zudem entspricht er auch der Anpassung im AHV-Gesetz.

Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit auch im Rat eine Mehrheit finden sollte. Damit würde sich eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates ergeben, sodass der Nationalrat dies nochmals besprechen könnte. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es zweckmässig ist, die AHV-Nummer als Personenidentifikator[NB]auch[NB]in[NB]diesem Informationssicherheitsgesetz festzulegen.

Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.