AB 267829
Mettler Melanie · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2020-09-15
Wortprotokoll
In diesem Block kommt nun also erneut der Einsatz rezessionsdämpfender Massnahmen durch den Staat zur Sprache. Wir sind bei Artikel 10 natürlich in einer speziellen Situation. Seit Beginn der Krise sind sich das Parlament und die Regierung uneinig, was den Umgang mit Selbstständigen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und was den Umgang mit indirekt von den Covid-19-Massnahmen betroffenen Unternehmen betrifft. Die bisherige Regelung läuft nun morgen, am 16. September, aus und soll nach dem Willen des Parlamentes mit Artikel 10 ersetzt werden. Da der Bundesrat dies nicht vorsah, ist auch hier ein Seilziehen um Formulierungen im Gang. Mein Glaube an die Demokratie wird aber gestärkt, wenn ich in meinem ersten Jahr im Nationalrat beobachten darf, wie man sich in diesem Seilziehen Schritt um Schritt der besten Regelung nähert.
Es ist richtig, dass wir mit der Absicht, einen allzu raschen Kahlschlag zu vermeiden, auch die indirekt betroffenen Erwerbstätigen und Firmen unterstützen, allerdings nur im Umfang, in dem auch ein Erwerbsausfall vorliegt, und nur so [PAGE 1501] lange, bis sie sich auf neue Rahmenbedingungen einstellen konnten. Es gibt Handlungsbedarf bei den umsetzenden Ausgleichskassen: Die Instrumente müssen nach einer Bedarfslogik funktionieren können.
Der Einzelantrag Grossen Jürg zu Artikel 10 Absatz 3 zielt nun einerseits auf die Tatsache ab, dass die Formulare bisher über kein Opting-out verfügten. Zusätzlich sollen die Ausgleichskassen auch über Selbstdeklaration das Ausmass der Betroffenheit abfragen können, damit die Instrumente noch zielgerichteter eingesetzt werden können. Es ist vielleicht auch ein bisschen eine Frage des Weltbilds und des Menschenbilds. Aber die Erfahrung, auch die Erfahrung der letzten Monate zeigt: Selbstständige und Unternehmen in der Schweiz beantragen im Grundsatz nur dann Unterstützungsmassnahmen, wenn sie diese zum Überleben brauchen, und auch nur in dem Ausmass, zu dem sie berechtigt sind. Die grosse Mehrheit der selbstständigen Unternehmen hat den Willen, auch eine Krise eigenständig zu meistern und nur absolut nötige Hilfe einzufordern, um temporäre Einbussen zu überstehen oder das Geschäftsmodell anzupassen. Diese grundsätzlich positive Haltung zur Selbstverantwortung hat es uns in der Schweiz möglich gemacht, Unterstützungsmassnahmen sehr rasch und pragmatisch umzusetzen, und ist der Schlüssel zur Vermeidung der drohenden massiven Rezession. Aber um diese Selbstverantwortung der Schweizer Unternehmen und Selbstständigen abzurufen, muss es in den entsprechenden Formularen die Möglichkeit geben, in Selbstdeklaration den Umfang des Bedarfs zu benennen und auch zu verzichten, wenn die Unterstützung doch nicht nötig ist.
Der Antrag Mettler/Meyer Mattea/Rösti/Roduit zu Artikel 10 Absatz 3, der verlangt, dass der Bundesrat mit Stichproben sicherstellt, dass Entschädigungen nur im Umfang des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden, ist nun nötig, weil Absatz 3 der Fassung des Nationalrates mit dem ersten Satz, dem Nachweis, und dem zweiten Satz, der Selbstdeklaration, einen Widerspruch beinhaltete. Der Nachweis ist in der Umsetzung nicht flächendeckend machbar. Sinnvoller ist eine Selbstdeklaration mit Stichproben, wie in anderen arbeitsmarktlichen Bereichen.
Noch eine Bemerkung zu meinem Vorredner von der FDP: Eine Selbstdeklaration, bei der dann Stichproben gemacht werden, bedingt natürlich auch, dass in diesem Fall der Nachweis erbracht werden kann. Eine Selbstdeklaration macht man nicht einfach mit einem Fingerschnippen, aus der Luft heraus, sondern basierend auf den Tatsachen und den Grundlagen, die im Unternehmen vorliegen. Bei den grossen Firmen, wo es um höhere Beträge geht, macht man das schon heute in gemeinsamen Gesprächen, um eine passende Lösung zu verhandeln. Nach Rücksprache mit dem Bundeskanzler in der gestrigen Kommissionssitzung haben wir - vier Kommissionsmitglieder - diesen Antrag eingereicht, der den Satz ergänzt mit dem Zusatz, dass der Bundesrat lediglich sicherstellen soll, dass die Vollzugsbehörden Stichprobenprüfungen durchführen. Idealerweise wird dies auch in den Formularen bei der Selbstdeklaration so erwähnt.
Der neue Artikel 8a gibt jetzt zwar die Möglichkeit, für Härtefälle Unterstützung zu bieten. Artikel 10 Absatz 1 in Kombination mit Absatz 3, wie wir ihn nun konzipiert haben, ist in Ergänzung eine subjektfinanzierte Transformationshilfe, die nach der Bedarfslogik unabhängig gewährt werden kann. Maximal bis Ende 2021 oder, falls Sie dem Antrag der Kommission bei Artikel 14 Absatz 5 folgen, sogar beschränkt bis Ende Juni 2021, kann so diese Massnahme zur Vermeidung von Kahlschlag den erheblich eingeschränkten Selbstständigen und KMU die Luft verschaffen, die sie brauchen, um ihre Geschäftsmodelle anzupassen.
Ansonsten folgen wir der Mehrheit und unterstützen auch den Einzelantrag Feller.