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Fässler Daniel · Ständerat · 2020-09-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-16

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir eine allgemeine Bemerkung und dann Ausführungen im Sinne einer Präzisierung. Dann äussere ich mich noch zu meinem Einzelantrag. In diesem Sinne: Ich habe diesen Einzelantrag zurückgezogen, möchte zu diesem Thema aber trotzdem noch etwas sagen.

Erlauben Sie mir zuerst eine allgemeine Bemerkung. Wir beraten hier eine Bestimmung, die uns ermöglichen soll, den vielen betroffenen Unternehmen, die durch die Maschen gefallen sind oder künftig durch die Maschen fallen könnten, Hilfe zu bieten. Wir müssen uns einfach bewusst sein, dass wir mit dieser Bestimmung sehr grosse Hoffnungen wecken. Ich hoffe für uns und für diese betroffenen Unternehmen, dass diese Hoffnungen sich dann auch erfüllen - und da mache ich doch einige Fragezeichen.

Der Berichterstatter der Kommission hat gesagt, dass wir keinen Schönheitspreis gewinnen. Ich meine, dass es bei diesem Gesetz, wie bei jedem Gesetz, nicht um Schönheit geht. Unsere Aufgabe als Gesetzgeber ist es vielmehr, grösstmögliche Klarheit zu schaffen. Das sollte unsere Richtschnur sein, und da habe ich noch einige Bedenken. Ich hätte mir eigentlich eine Regelung gewünscht, die in der Detaillierung und Konkretisierung ähnlich ist wie jene in Artikel 8 zu den Massnahmen im Kulturbereich. Ich anerkenne, dass dies aus zeitlichen Gründen so nicht möglich war.

Ich möchte mich bei der Kommission explizit dafür bedanken, dass sie zwei unbestimmte Rechtsbegriffe etwas bestimmter gemacht hat: erstens die Frage, wann ein Härtefall vorliegt, und zweitens die Frage der Profitabilität oder Gesundheit des Unternehmens. Dazu möchte ich zuhanden der Materialien noch etwas sagen.

Der Nationalrat greift meines Erachtens zu kurz, wenn er sagt, nur profitable Unternehmen dürften unterstützt werden. Profitabel heisst für mich, dass man in der Gewinnzone sein muss. Damit schliesst man aber insbesondere auch junge Unternehmen aus, die in der Startphase noch nicht in der Gewinnzone sind, die aber vielleicht überlebensfähig sind, weil sie von ihrer Bank entsprechende Bankkredite erhalten. Sie kommen vielleicht in drei, vier Jahren dann in die Gewinnzone und werden profitabel. Ich verstehe daher die Ergänzung unserer Kommission so, dass die Profitabilität und die Überlebensfähigkeit nicht kumulativ erfüllt sein müssen, sondern dass es genügt, wenn ein Unternehmen überlebensfähig ist, das heisst, wenn die Überlebensfähigkeit beispielsweise eben über Bankkredite oder über Bürgschaften gesichert ist.

Nun noch zum Hintergrund meines Einzelantrages, den ich zurückgezogen habe, zu dem ich aber trotzdem gerne etwas sagen möchte: Wir haben in Absatz 2 eine Ausschlussbestimmung für den Bundesbeitrag. Der Bund ist nicht in der Pflicht, wenn das entsprechende Unternehmen anderweitige Finanzhilfen erhalten hat. Es gibt dann eine Auflistung, welche Unterstützungsmassnahmen nicht als solche Finanzhilfen gelten. Ich habe bei der ersten Lektüre dieser Bestimmung die Erwähnung von Finanzhilfen der Kantone vermisst. Ich anerkenne aber, dass es hier um die Frage geht, ob der Bund in der Pflicht ist, und deshalb nur Finanzhilfen des Bundes als Ausschlusskriterium gelten können. Ich möchte aber, das auch zuhanden der Materialien, hier festgehalten haben, dass die Kantone ihrerseits in der Beurteilung der Unterstützungswürdigkeit, in der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, frei sind und dabei auch den Umstand einbeziehen können, ob sie kantonale Unterstützungsmassnahmen geleistet haben. Ich gehe davon aus, dass das auch im Sinne der Kommission ist. Dann ist das Anliegen meines Einzelantrages, den ich zurückgezogen habe, nämlich, dass man dem Prinzip der Subsidiarität Rechnung trägt, erfüllt.