Thurnherr Walter · 2020-09-16
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-16
Wortprotokoll
Artikel 8a, das habe ich ja letztes Mal ausgeführt, ist eher eine programmatische Vorgabe für die genaueren Bestimmungen, die dann in der Verordnung kommen sollten. Um die Frage des Präsidenten gleich vorwegzunehmen: Der bundesrätliche Vorschlag war ja, ein dringliches Bundesgesetz auf den Winter zu machen. Den Antrag Caroni, der letztes Mal angenommen worden ist, könnte man durchaus auch so verstehen, dass man diese Bestimmung, die Sie jetzt festlegen, auf dem ordentlichen Weg ausarbeiten soll, mit den ordentlichen Mitteln des Parlamentsgesetzes, nämlich der Ausarbeitung einer Botschaft, und Ihnen diese noch vorlegt, hätten Sie nicht auch gleichzeitig Absatz 4 beschlossen, der spezifisch festhält, dass man das in einer Verordnung regelt. Es kommt letztlich auf dasselbe heraus, wenn Sie auch die Absätze 4 und 4bis und den Einbezug der Kantone berücksichtigen. Man muss das noch einmal ausführlich besprechen, Konsultationen durchführen und im Detail ausführen, was genau gemeint ist.
Das Verständnis Ihrer Kommission und auch das Verständnis des Bundesrates war, dass es zwischen Artikel 8a und Artikel 10 einen wesentlichen Unterschied gibt. Aus Artikel 10 werden, wenn Sie sich das noch einmal bewusst machen, Ansprüche abgeleitet. Gemäss Artikel 8a, der in dem Sinn eine echte Kann-Bestimmung ist, soll der Bund die Möglichkeit haben, die Kantone bei einer gewissen Bestimmung zu unterstützen. Die Kantone, so ist das Verständnis Ihrer Kommission, sollen die Härtefälle bezeichnen. Dabei werden sie auch gehalten sein, sich an das Härtefallkriterium des Parlamentes zu halten, nämlich eben des Rückgangs des Umsatzes. Wenn die Kantone dazu noch weitere Kriterien haben, dann können sie das ungeniert. Aber das ist ein Grundsatzkriterium, das erfüllt sein muss. Die Kantone sind aber näher an der Wirtschaft, sie können schauen. Da kommt eben die meines Erachtens berechtigte Überlegung von Herrn Salzmann dazu: Es ist nicht unbedingt so, dass es nur profitable Unternehmen sind, die einen Härtefall darstellen können, sondern es sind vielleicht auch Unternehmen, die noch nicht profitabel sind, aber sehr wohl einen Härtefall darstellen, und der Kanton findet, dass es gerechtfertigt ist, hier eine Unterstützung zu leisten.
Damit man diese Möglichkeit nicht ausschliesst, müsste das die nationalrätliche Kommission noch einmal ausformulieren, damit jetzt nicht das "und" kumulativ verstanden wird, "profitabel und überlebensfähig". Profitabel ist, wie zu Recht gesagt worden ist, eine betriebswirtschaftliche Grösse und ein betriebswirtschaftliches Kriterium. Es geht darum, dass man in der Kommission auch für die Verordnung das Verständnis festhält: Der Kanton bestimmt den Härtefall, der Bund beteiligt sich an dieser Härtefalllösung zu gleichen Teilen, wie es jetzt heisst, oder im selben Umfang. Es heisst jetzt: "sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen", d. h., unter dieser Voraussetzung kann sich der Bund bei diesem Härtefall beteiligen. Das ist ein ganz anderes Konstrukt.
Der Bundesrat unterstützt diese Präzisierungen. Er findet, dass es eine Anleitung für die Verordnung ist, aber es gibt in der Verordnung noch viel zu klären. Sie haben, wie gesagt, noch kein Finanzierungsgefäss dafür geschaffen. Es ist noch nicht klar, welche Unternehmen dann genau darunterfallen sollen. Sie haben das letztes Mal im Rat aufgezählt, aber das muss man jetzt noch einmal in einer Verordnung fixieren. Es gibt also in dieser Hinsicht schon noch viel zu klären.
Die Absätze 1, 2 und 3, wenn ich das auch gleich sagen kann, unterstützt der Bundesrat in der Stossrichtung.