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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2020-09-17

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-17

Wortprotokoll

Vor einer Woche hat Ihnen Kollege Stark vorgetragen, weshalb er zum Schluss kommt, dass Artikel 48 Absatz 2bis des Mineralölsteuergesetzes vernünftigerweise zu streichen sei. Ich erlaube mir, Ihnen diese drei Gründe nochmals kurz zu erläutern:

1.[NB]Es braucht kein neues Kässeli. Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein Klimafonds geschaffen, dessen Mittel zu einem [PAGE 899] wesentlichen Teil für zahlreiche Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen verwendet werden müssen. Dazu gehört auch die Förderung CO2-neutraler erneuerbarer Antriebstechnologien im strassengebundenen öffentlichen Verkehr. Dazu braucht es keine neue Spezialfinanzierung.

2.[NB]Die Verfassung ist zu beachten. Der beantragte neue Artikel 48 Absatz 2bis greift willkürlich in die Verteilung des Mineralölsteuerertrags ein, indem jener Teil des Ertrags, der bisher an die konzessionierten Transportunternehmen zurückerstattet wurde, für die Förderung von neuen Antriebstechnologien verwendet wird. Das geht so nicht. Wenn Ermässigungen bei der Mineralölsteuer wegfallen, gibt dies weder dem Bundesrat noch dem Parlament das Recht, den dadurch erzielten Mehrertrag widerrechtlich zu verwenden. Die Verwendung des Mineralölsteuer-Reinertrags ist in der Bundesverfassung ganz klar geregelt, und zwar wie folgt: 50 Prozent für die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, 10 Prozent für den NAF, 40 Prozent für die allgemeine Bundeskasse. Sollte die neue Verteilung trotz dieser Bedenken beschlossen werden, so erwarte ich aufgrund der Rechtslage, dass die neue Ausgabe aus dem Reinertrag erfolgt und dem 40-Prozent-Anteil der allgemeinen Bundeskasse belastet wird.

3.[NB]Den Vollzug erachte ich als sehr schwierig. Dieses Vollzugsproblem ist vielleicht der wichtigste Einwand gegen die neue Regelung. Wie soll die Höhe der durch "den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer eingesparten Mittel" festgestellt werden? Es ist gar nicht so einfach, jährlich die Höhe einer Rückerstattung zu ermitteln, wenn es diese Rückerstattung gar nicht mehr gibt. Zum einen muss eine Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Vermutlich wird man von den zuletzt gültigen Rückerstattungsbestimmungen ausgehen. Vielleicht werden diese im Verlauf der Jahre an geänderte Verhältnisse angepasst. Der Bundesrat müsste das wohl auf dem Verordnungsweg bestimmen und damit eine Regelung am Leben erhalten, die gar keinen realen Bezug mehr hat. Zum anderen müssten auch in Zukunft die Rückerstattungsbeträge pro konzessionierte Transportunternehmung ermittelt werden, um die vom Bund durch "den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer eingesparten Mittel" - wie es jetzt im Text heisst - zu bestimmen. Die Transportunternehmen müssten also weiterhin aufzeichnen, welche Treibstoffmengen sie für die ehemals steuerbegünstigten Zwecke verwendet haben, und dazu detaillierte Verbrauchskontrollen mit Angabe der Anzahl Liter, des Datums und des Kilometerstands bei der Tankung sowie der Anzahl Betriebsstunden führen. Sie hätten also den ganzen administrativen Aufwand zu leisten, obwohl keine Rückerstattung mehr erfolgen würde. Die vorgeschlagene Regelung ist nicht vollzugstauglich oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand vollziehbar.

Ich beantrage Ihnen aus diesen drei Gründen, Artikel 48 Absatz 2bis zu streichen. Ich erinnere auch daran, dass der Ständerat letzte Woche dem entsprechenden Antrag mit 23 zu 16 Stimmen zugestimmt hat. Ich danke Ihnen, wenn Sie diese klare Linie beibehalten.