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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-22

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-22

Wortprotokoll

Das schweizerische Erbrecht wurde seit mehr als einem Jahrhundert kaum angepasst. Dies bedeutet, dass es sich im Grundsatz ja auch bewährt hat. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich aber grundlegend verändert. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist stark gestiegen, die Ehe hat ihre Monopolstellung in der Partnerschaft verloren, Zweit- und Drittbeziehungen sind häufiger und die familiären Lebensformen vielfältiger geworden. Dazu sind im 20. Jahrhundert Sozialwerke geschaffen worden - die AHV, die berufliche Vorsorge und die dritte Säule. Dies hat die Bedeutung einer Erbschaft auch in der Altersvorsorge stark verringert. Es ist deshalb angebracht, diesen Veränderungen durch eine Revision des Erbrechts Rechnung zu tragen.

Genau das war das Ziel der Motion Gutzwiller 10.3524, die das Parlament im Jahr 2010 breit unterstützt hat. Das geltende Erbrecht funktioniert zwar nach wie vor gut; es besteht deshalb kein Anlass, fundamentale Neuerungen vorzuschlagen. Mit der Revision soll aber der parlamentarische Auftrag erfüllt werden, das Erbrecht flexibler auszugestalten und den stark geänderten Lebensrealitäten und Familienformen anzupassen. Was ist damit gemeint? Ein Viertel der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren lebt heute nicht mehr in der traditionellen Familienform. Viele Menschen leben in Patchworkfamilien, in faktischen Lebenspartnerschaften mit Kindern oder in Familien mit alleinerziehenden Müttern und Vätern. Die Revision will diesen Realitäten Rechnung tragen[NB]und[NB]das[NB]bewährte Erbrecht so weit wie nötig modernisieren.

Der Entwurf des Bundesrates enthält folgende zentrale Neuerungen: erstens eine Erhöhung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers; zweitens die Berücksichtigung faktischer Lebenspartnerschaften im Erbrecht; drittens Klarstellungen im Bereich der erbrechtlichen Behandlung der Säule 3a, der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag sowie auch im Bereich der sogenannten Herabsetzung im Falle einer Verletzung der Pflichtteile. Ich möchte Ihnen diese wichtigsten Neuerungen kurz darlegen.

Im Zentrum der vorliegenden Revision, ich habe es gesagt, steht eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte. Damit wird die erbrechtliche Verfügungsfreiheit gestärkt, und es können beispielsweise faktische Lebenspartner und auch deren Kinder stärker berücksichtigt werden.

Gleichzeitig wird dadurch auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Der geltende Pflichtteil der Nachkommen erschwert oder verunmöglicht heute oftmals eine Zuweisung eines Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger. Der Bundesrat verspricht sich von der Revision positive Auswirkungen auf die Stabilität von Unternehmen und damit auf die Sicherung von Arbeitsplätzen und generell auf das Wachstum der Volkswirtschaft.

Der Bundesrat schlägt im Weiteren vor, den Pflichtteil der Eltern vollständig zu streichen. Dieser Pflichtteil geht häufig zulasten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Partners. Der Pflichtteil der Eltern hat ausserdem, ich habe es bereits einleitend erwähnt, mit der Einführung der AHV sowie auch mit der Einführung der zweiten und dritten Säule einen grossen Teil seiner Bedeutung verloren.

Dagegen verzichtet der Bundesrat aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung auf die Reduktion des Pflichtteils der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner. Mit der Revision soll die Position des überlebenden Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin nicht verschlechtert werden. [PAGE 1737]

Der Auftrag an den Bundesrat enthielt auch das Anliegen, faktische Partnerschaften im Erbrecht zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat allerdings davon abgesehen, dem faktischen Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht oder gar einen Pflichtteil einzuräumen; wir kommen dann noch darauf zurück, wenn die Mehrheiten und Minderheiten zu dieser Frage begründet werden.

Die Vergrösserung der verfügbaren Quote, die durch die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen bewirkt wird, gibt dem Erblasser die Möglichkeit, den faktischen Lebenspartner in einem Testament oder Erbvertrag besser zu begünstigen als heute. Der Erblasser erhält mit anderen Worten die Möglichkeit, sein Vermögen zwischen seinen Nachkommen und einer faktischen Partnerin aufzuteilen. Er ist dabei lediglich an die reduzierten Pflichtteile der Nachkommen gebunden.

Vom Ständerat ersatzlos gestrichen wurde der vom Bundesrat vorgeschlagene Unterstützungsanspruch zugunsten der überlebenden faktischen Lebenspartnerin; wir kommen darauf zurück.

Schliesslich beinhaltet die Revision weitere kleinere Neuerungen. So soll etwa dann, wenn eine Person während eines hängigen Scheidungsverfahrens stirbt, der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteil mehr haben. Nach geltendem Recht bleibt der Pflichtteil bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen. Zudem sollen im Gesetz weitere offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse geklärt werden. So soll das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge, die Säule 3a, nicht Teil der Erbmasse ist, dass sie aber bei einer Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt, also zur Wiederherstellung der Pflichtteile herangezogen werden kann. Das wird Rechtssicherheit schaffen, was für die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a, aber auch für die Vorsorgenehmer von grosser Bedeutung ist.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Einführung besonderer Bestimmungen über die Unternehmensnachfolge im Erbrecht zu prüfen. Im letzten Jahr hat er eine Vernehmlassung über eine separate Vorlage durchgeführt. Der Bundesrat wird Ihnen Anfang 2021 eine Botschaft präsentieren. Festzuhalten ist, dass bereits mit der heute vorgeschlagenen Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen die Unternehmensnachfolge für viele Fälle erheblich erleichtert wird.

Geplant ist eine weitere Vorlage, mit der eher technische Einzelfragen im Erbrecht neu geregelt oder geklärt werden. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen in der Vernehmlassung werden wir hier aber noch eine gewisse Zeit brauchen, um eine Botschaft zu erarbeiten.

Ich komme zum Schluss: Das geltende Erbrecht ist einfach und praxisorientiert. Es hat sich, ich habe es gesagt, seit über hundert Jahren bewährt. Der Bundesrat hat deshalb darauf geachtet, nichts an der Grundstruktur des geltenden Erbrechts zu ändern und diese mit möglichst einfachen Lösungen zu modernisieren.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.