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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-09-22

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat dem Parlament am 29. August 2018 eine Botschaft und einen Entwurf zur Änderung des Erbrechts im ZGB unterbreitet. Die grundsätzliche Zielsetzung der Vorlage besteht darin, das seit Schaffung des ZGB weitgehend unveränderte Erbrecht an die heutige Zeit anzupassen, das heisst an die seither stark angestiegene durchschnittliche Lebenserwartung, an die grössere Vielfalt der Formen des Zusammenlebens und daran, dass eine Erbschaft ihre Rolle als Altersvorsorge aufgrund der verschiedenen Sozialversicherungen weitgehend eingebüsst hat. Das Erbrecht spielt heute, was seine Funktion als Ordnung der Vermögensverteilung angeht, eine andere Rolle als vor hundert Jahren.

Im Zentrum des Entwurfes steht die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers durch eine Verkleinerung der Pflichtteile. Zudem sollen durch den Entwurf verschiedene in der Praxis und in der Lehre umstrittene erbrechtliche Fragen geklärt werden, um so Rechtssicherheit zu schaffen. Und schliesslich schlägt der Bundesrat zur finanziellen Absicherung eines faktischen Lebenspartners des Erblassers einen Unterstützungsanspruch dieses Lebenspartners gegenüber der Erbschaft vor.

Der Ständerat hat die Vorlage am 12. September 2019 beraten. Er ist dem Antrag des Bundesrates weitgehend gefolgt; eine Ausnahme bildete der Unterstützungsanspruch des Lebenspartners, den er abgelehnt hat.

Ihre Kommission hat die Vorlage ein erstes Mal am 17. Oktober 2019 beraten. Sie hat eine längere Eintretensdebatte geführt, auf die ich aus Zeitgründen hier jetzt nicht eingehen kann - in den Fraktionsvoten werden Sie dann mehr dazu hören.

Am 21. Februar 2020 hat die Kommission, nunmehr in neuer Zusammensetzung, einen Rückkommensantrag gutgeheissen; dies, weil namentlich von Anwaltsseite Kritik am Entwurf geäussert worden war. Diese Kritik betraf vor allem Fragen des Übergangsrechts, der Zuweisung des überhälftigen Vorschlags und des Verlusts des Pflichtteils bei hängigem Scheidungsverfahren. Am 27. August dieses Jahres hat die Kommission die Vorlage dann erneut beraten, namentlich mit Blick auf die genannten Punkte. Das ist der Grund, weshalb die Ihnen vorliegenden Anträge nun vom 17. Oktober 2019 und vom 27. August 2020 datieren.

So viel zum Verlauf der Beratungen. Ich möchte inhaltlich, soweit die Zeit dazu reicht, zum einen auf den Punkt eingehen, bei dem keine Minderheit besteht, bei dem Ihre Kommission jedoch einen vom Bundesrat abweichenden Antrag stellt. Zum andern möchte ich zur Frage des Übergangsrechts Stellung nehmen.

Zuerst zum ersten Punkt, das ist Artikel 472 Absatz 1. Diese Bestimmung betrifft den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist. Damit ein solcher Verlust des Pflichtteilsanspruchs eintritt, ist in allen drei in Artikel 472 Absatz 1 genannten Konstellationen vorausgesetzt, dass ein Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers rechtshängig ist. Zu dieser Voraussetzung kommen drei alternative Voraussetzungen hinzu, von denen eine erfüllt sein muss.

Die erste alternative Voraussetzung ist, dass eine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingeleitet worden ist. Die zweite alternative Voraussetzung ist, dass das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde, will sagen, dass das Verfahren zwar nicht als Scheidung auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde, hingegen im Verlauf des Verfahrens infolge des Einverständnisses beider Ehegatten zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt wurde. Dann ist diese zweite Voraussetzung erfüllt. Was "Fortsetzung nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren" bedeutet, ist in Artikel 292 ZPO definiert. Die dritte Voraussetzung ist, dass der [PAGE 1733] Pflichtteilsanspruch im Fall eines hängigen Scheidungsverfahrens entfallen soll, wenn die Ehegatten während mehr als zwei Jahren getrennt gelebt haben. Dies war bei der erstmaligen Beratung der Kommission noch unter den Tisch gefallen, geht jetzt aber aus dem Entwurf Ihrer Kommission klar hervor. Dabei macht der Entwurf klar, dass die Zweijahresfrist nicht mit der Rechtshängigkeit zu laufen beginnt, sondern mitunter schon früher, nämlich etwa im Moment des Beginns des Getrenntlebens, auch wenn dann noch gar keine Klage erhoben worden ist.

Dies die Bemerkungen, die ich zu Artikel 472 ZGB machen möchte. Vielleicht habe ich nachher bei der Detailberatung noch Gelegenheit, auf die grundsätzliche Frage des Übergangsrechts einzugehen, die der hauptsächliche Gegenstand der Kritik am vorliegenden Entwurf ist.