Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-09-22
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-22
Wortprotokoll
Das Erbrecht wurde seit dem Erlass des ZGB im Jahr 1912 kaum revidiert. Den heutigen gesellschaftlichen Realitäten wird es deshalb kaum mehr gerecht. Wir leben in einer alternden Gesellschaft, in der Erblasserinnen nicht selten an bereits pensionierte Erben vererben. Wir leben inmitten von Patchworkfamilien, denen das alte Erbrecht mit seinen grossen, fixen Pflichtteilen nicht mehr gerecht wird, und wir sehen uns mit neuen Realitäten konfrontiert, in denen nicht mehr der Zivilstand die massgebliche Aussagekraft hat, sondern vielmehr die tatsächlichen, die faktischen Lebensverhältnisse. Diese beruhen, zu unserem grossen Glück, in einer liberalen Gesellschaft nicht mehr auf der Ächtung nicht verheirateter Paare oder homosexueller Bindungen oder auf der erblichen Schlechterstellung ausserehelicher Kinder, wie dies noch vor gut hundert Jahren der Fall war, als das ZGB in Kraft trat.
Die Revision des Erbrechts geht massgeblich auf die Motion Gutzwiller 10.3524, "Für ein zeitgemässes Erbrecht", zurück. Diese forderte den Bundesrat auf, "das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen". Ziel der Revision ist dementsprechend, das Erbrecht an die Entwicklung unserer Gesellschaft anzupassen. Die Revision wird in drei Teilen durchgeführt. Das vorliegende Geschäft ist der erste Teil, der zweite Teil betrifft spezifisch die Unternehmensnachfolge, und der dritte Teil wird die eher technischen Fragen abhandeln.
Die aktuelle Revision betrifft vor allem die neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens. Der Bundesrat beantragt eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile für die Nachkommen sowie ein gänzliches Entfallen des Pflichtteils für die Eltern. Damit soll der Erblasser oder die Erblasserin freier über sein oder ihr Vermögen verfügen und beispielsweise faktische Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder deren Kinder stärker begünstigen können. Für faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem Tod ihres Partners oder ihrer Partnerin in finanzielle Not geraten, beantragt der Bundesrat neu einen sogenannten Unterstützungsanspruch. Dieses neue Instrument soll die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner besser vor Armut schützen und verhindern, dass sie dereinst auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Eigentlich entspricht dies der liberalen Losung "Privat vor Staat". Doch unsere Fraktion ist mehrheitlich der Auffassung, dass die Erblasser und Erblasserinnen dank den neuen Verfügungsfreiheiten diesen Punkt vor ihrem Tod regeln sollen und sich der Gesetzgeber nicht in diese neue Freiheit der Erblasser und Erblasserinnen mittels einer Härtefallklausel einmischen soll, was in gewissen unverheirateten [PAGE 1736] Konstellationen dazu führen kann, dass schliesslich, selbst bei vorhandener Erbmasse, der Staat in die Bresche springen muss.
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die Minderheit Arslan zu Artikel 474 Absatz 2 und zu den Artikeln 606a bis 606d gemäss Bundesrat wird von rund einem Drittel unserer Fraktion unterstützt.