Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-22
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-22
Wortprotokoll
Im November 2016 erhielt die Schweiz vom Sondertribunal für den Libanon ein Rechtshilfeersuchen. Dieses Tribunal wurde von der UNO gegründet, um das Attentat am ehemaligen Präsidenten [PAGE 1757] Hariri aufzuklären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Schweiz musste das Gesuch ablehnen, weil eine gesetzliche Grundlage zur Zusammenarbeit mit diesem Sondertribunal fehlte, denn das Rechtshilfegesetz beschränkt die Zusammenarbeit auf Staaten. Die Schweiz kann also auf der Grundlage dieses Gesetzes nur mit nationalen Institutionen zusammenarbeiten.
In der Vergangenheit sind aber zahlreiche Strafinstitutionen entstanden, die nicht rein national sind. Ich erwähne hier das Kosovo-Tribunal, das auf einem Vertrag zwischen dem Kosovo und der EU beruht. Die Zusammenarbeit mit solchen internationalen Strafinstitutionen ist für das Engagement gegen die Straflosigkeit unerlässlich - ein Engagement, das den aussenpolitischen Interessen der Schweiz entspricht und für das sich die Schweiz stark einsetzt. Diese Institutionen vertreten Werte der internationalen Staatengemeinschaft, die wir als Schweiz immer gefördert und auch unterstützt haben. Das war auch beim Libanon-Tribunal der Fall.
Dass das Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden musste, weil in der Schweiz eine Rechtsgrundlage zur Zusammenarbeit fehlte, war unbefriedigend. Durch die beantragte Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes wird eine Zusammenarbeit mit solchen Institutionen in Zukunft lückenlos möglich sein. Die Schweiz wird aber, und das ist wichtig, nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der Grundsatz, dass keine Pflicht zur Rechtshilfe besteht, ist bereits heute im Rechtshilfegesetz enthalten. Er wird auch mit der Änderung beibehalten.
Nun könnte man sich fragen, weshalb nicht der Anwendungsbereich der in diesem Bereich bereits bestehenden Bundesgesetze erweitert wird; Herr Nidegger hat diese Frage aufgeworfen. Wir haben eine Änderung dieser Bundesgesetze geprüft. Dabei haben wir feststellen müssen, dass dies nicht zielführend wäre. Zum einen wäre da das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Dieses Gesetz ist explizit auf den Strafgerichtshof zugeschnitten und regelt ausschliesslich die Zusammenarbeit mit diesem. Auch verpflichtet es die Schweiz zur Zusammenarbeit. Zum andern gibt das Bundesgesetz für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal eine Möglichkeit. Dieses kann vom Bundesrat zwar auf andere internationale Gerichte ausgeweitet werden. Die Voraussetzungen dazu sind aber sehr eng gefasst. Viele heutige und wohl auch in Zukunft noch entstehende internationale Strafinstitutionen erfüllen diese Anforderungen nicht vollumfänglich. Das Bundesgesetz für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal müsste totalrevidiert werden, um den heutigen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes führt hingegen mit wenig gesetzgeberischem Aufwand zum gewünschten Ziel. Die Änderung schafft eine flexible Lösung, um der Schweiz die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen in Zukunft lückenlos zu ermöglichen.
Ich komme nun einerseits noch zum Nichteintretensantrag, andererseits zu den beiden Minderheiten. Zusammengefasst: Ich bitte Sie jetzt schon, alles abzulehnen. Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag auf Nichteintreten abzulehnen. Die Revision bestehender Gesetze, wie sie die Minderheit vorschlägt, ich habe das jetzt ausgeführt, ist keine befriedigende Lösung.
Der Bundesrat schlägt Ihnen eine Lösung vor, die dreistufig aufgebaut ist. Im Detail sieht das so aus:
1.[NB]Artikel 1 Absatz 3bis Buchstabe a erklärt das Rechtshilfegesetz auf die Zusammenarbeit mit all jenen Strafinstitutionen anwendbar, die klassische Völkerrechtsverbrechen untersuchen; dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
2.[NB]Artikel 1 Absatz 3bis Buchstabe b erklärt das Rechtshilfegesetz neu auch auf internationale Strafinstitutionen anwendbar, die zwar keine Völkerrechtsverbrechen untersuchen, aber Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts, wie eben z. B. Mord. Die Institution muss allerdings durch eine UNO-Resolution errichtet worden sein. Ausserdem muss diese Resolution für die Schweiz verbindlich sein, oder die Schweiz muss die Resolution unterstützt haben.
3.[NB]Artikel 1 Absatz 3ter erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, das Rechtshilfegesetz mittels Verordnung unter genau bestimmten Bedingungen auf weitere Strafinstitutionen auszuweiten.
Ich bitte Sie, die Minderheit Ihrer Kommission zu Artikel 1 Absatz 3bis Buchstabe b abzulehnen. Hier geht es um die Beschränkung auf Straftaten gegen Leib und Leben. Die Minderheit begründet diese Beschränkung damit, dass der Anwendungsbereich ohne die Beschränkung zu sehr ausgeweitet würde. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass wir uns im Rechtshilfe- und nicht im Strafrecht befinden. Das ist wichtig, denn es geht nicht um die Strafbarkeit von einzelnen Personen, sondern um die Zusammenarbeit im Strafrecht. Der Fokus der Änderung liegt denn auch auf der Frage, mit welchen Strafinstitutionen wir zusammenarbeiten können, und nicht auf der Frage nach dem verfolgten Delikt. Es geht eben gerade darum, dass wir bestimmten, nämlich von der UNO geschaffenen Strafinstitutionen Rechtshilfe leisten können, und das möglichst umfassend.
Ich möchte klar darauf hinweisen: Eine Beschränkung auf Leib und Leben klammert schwerwiegende Delikte aus: Vergewaltigungen, Sexualdelikte, Delikte gegen die Freiheit wie z. B. das Verschwindenlassen von Menschen. Einem UNO-Tribunal, das solche Verbrechen verfolgt, wollen wir aber auch Rechtshilfe leisten. Ausserdem kann es sogar, z. B. aus einer Resolution des Sicherheitsrates heraus, eine Verpflichtung geben, das zu tun. Das zeigt, dass es nicht sinnvoll ist, die Rechtshilfe auf bestimmte Delikte einzuschränken.
Ich bitte Sie also, die Minderheit Bregy abzulehnen.
Jetzt noch zur zweiten Minderheit: Die Minderheit Nidegger beantragt die Streichung von Artikel 1 Absatz 3ter. Wie bereits ausgeführt, sieht der Absatz vor, dass der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen und nur mittels separater Verordnung das Rechtshilfegesetz auf die Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Strafinstitutionen für anwendbar erklären kann. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs via Bundesratsverordnung ist nicht neu. Bereits im Bundesgesetz für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal hatte der Bundesrat eine solche Kompetenz; ich sage das auch besonders zuhanden des Sprechers der FDP-Fraktion, Herrn Lüschers.
Monsieur Lüscher, vous avez parlé d'une nouvelle compétence, ce qui n'est pas vrai du tout. Il s'agit, à l'alinéa 3ter, d'une compétence qui est déjà prévue dans la loi fédérale en vigueur relative à la coopération avec les tribunaux internationaux chargés de poursuivre les violations graves du droit international humanitaire, loi qui concerne notamment les tribunaux internationaux pour l'ex-Yougoslavie et pour le Rwanda. C'est-à-dire que cette compétence est tout simplement transférée.
Il ne s'agit donc pas d'une nouvelle compétence. Je vous demande de prendre en considération ce fait.
Artikel 1 Absatz 3ter IRSG ermöglicht neu auch die Rechtshilfe an Strafinstitutionen, die ausserhalb des UNO-Rahmens entstehen und nicht ausschliesslich Völkerrechtsverbrechen verfolgen, zum Beispiel politischen Mord oder Menschenhandel. Ein konkretes Beispiel für einen solchen Fall ist die Marty-Kommission, die den Organ- und Menschenhandel im Kosovo untersuchte. An solche Kommissionen könnte ohne Absatz 3ter keine Rechtshilfe geleistet werden. Die gegenwärtige Anklage gegen den heutigen Staatspräsidenten des Kosovo zeigt aber, wie wichtig die Arbeit solcher Kommissionen sein kann. Die Anklage beruht in wesentlichen Teilen auf Aspekten, die Dick Marty als Sonderermittler des Europarates befördern konnte.
Ein weiteres Beispiel ist das Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha. Dieses untersucht neben Völkerrechtsverbrechen auch nationale Delikte, zum Beispiel Folter oder Verfolgung aus religiösen Gründen. Das Beispiel des Rote-Khmer-Tribunals zeigt gut auf, weshalb es Absatz 3ter braucht. Ohne diesen Absatz könnte an das Rote-Khmer-Tribunal nur Rechtshilfe geleistet werden für die Verfahren, die Völkerrechtsverbrechen betreffen, nicht aber für Verfahren, die nationale Delikte betreffen. Das ist unbefriedigend, insbesondere auch dann, wenn die Schweiz die Zielsetzung einer Strafinstitution teilt. [PAGE 1758]
Wenn Sie die Streichung von Absatz 3ter beschliessen würden, würde das Ziel der Vorlage verfehlt. Sie würden zwar eine Lücke schliessen, aber eben nicht vollständig. Das wäre schade.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Nidegger auf Streichung von Absatz 3ter abzulehnen.
Die Änderung des Rechtshilfegesetzes umfasst den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal. Dieses Gesetz wird daher überflüssig und ist bei Inkrafttreten der Änderung des Rechtshilfegesetzes aufzuheben.
Ich bitte Sie zusammenfassend, auf die Vorlage einzutreten und durchgehend der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.