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AB 269766

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22

Wortprotokoll

Wir haben es gehört: Artikel 216 Absätze 2 bis 4 betrifft die Frage, die schon Generationen von Juristen beschäftigt hat, nämlich inwieweit die Zuweisung eines über die Hälfte hinausgehenden Anteils am Vorschlag an den überlebenden Ehegatten [PAGE 1742] die Pflichtteilsansprüche der Kinder und ihrer Nachkommen beeinträchtigen darf. Dabei hat eine knappe Mehrheit - der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen - letztlich beschlossen, dass sie beim geltenden Recht bleiben möchte. Die Minderheit Marti Min Li beantragt Ihnen demgegenüber eine Regelung, die zwar äusserlich in Absatz 2 auch nicht mit dem Entwurf des Bundesrates übereinstimmt, jedoch in der Sache eine verbesserte Formulierung der vom Bundesrat beantragten Regelung ist. In den Absätzen 3 und 4 stimmt der Antrag der Minderheit dann auch äusserlich mit der Fassung des Bundesrates überein.

Worum geht es in der Sache? Der Bundesrat will, in gewisser Weise als Korrelat zur Verkleinerung des Pflichtteils der Nachkommen, dass die Basis zur Berechnung des Pflichtteils um die überhälftige Vorschlagszuweisung erweitert wird. Das wird zum Teil als Konkretisierung, als gesetzliche Festschreibung einer in der Lehre bereits verbreiteten Auffassung angesehen. Insofern wäre das eine Klarstellung. In der Beratungspraxis scheint dies allerdings verbreitet anders gehandhabt zu werden. Daher rührt denn auch die bereits von den Vorrednern beschriebene Kontroverse. Seitens der Verwaltung wurde uns dargelegt, dass die Frage der Berechnung des Pflichtteils letztlich nur in den wenigsten Fällen eine Rolle spielt. Nur dann, so wurde ausgeführt, wenn das Eigengut höchstens halb so gross ist wie die Errungenschaft, hätte die bundesrätliche Lösung überhaupt Auswirkungen. Das sind allerdings, sagt die Mehrheit, nicht wenige Fälle.

Die Anwendung des bundesrätlichen Antrages würde gemäss der Mehrheit und den Kritikern aus der Anwaltschaft dazu führen, dass der Pflichtteil eines Kindes, der durch die Vorschlagszuweisung verletzt wird, häufiger mit Eigengut des verstorbenen Ehegatten aufgefüllt werden müsste, sodass der überlebende Ehegatte von diesem Eigengut nichts mehr erhalten würde, was mutmasslich der Meistbegünstigungsabsicht widersprechen würde. Häufiger würde dies mit dem neuen Recht deshalb geschehen, weil der Pflichtteil zwar verkleinert, die Basis für seine Berechnung aber vergrössert werden soll.

Im Übrigen soll in Absatz 3 gegenüber geltendem Recht unverändert bleiben, dass nur die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Kinder nicht verletzt werden dürfen und sie die Herabsetzung verlangen können. Die Überlegung ist die, dass die gemeinsamen Kinder beim Tod des überlebenden Elternteils indirekt am zugewiesenen überhälftigen Vorschlag teilhaben können.

Der Antrag der Mehrheit bedeutet über Absatz 2 hinaus aber auch, dessen muss man sich bewusst sein, dass es den Pflichtteilsschutz der gemeinsamen Kinder, wie ihn Absatz 4 des bundesrätlichen Entwurfes vorsieht, ebenfalls nicht gibt. Insofern gilt dann ebenfalls das geltende Recht, und man mag bezweifeln, ob dies das ist, was die Mehrheit mit[NB]ihrem[NB]Antrag wirklich will. Nichtsdestotrotz hat die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen im Sinne des Gesagten beschlossen.

Bei Artikel 471 Absatz 2 gibt es einen Minderheitsantrag, der bereits im Ständerat diskutiert worden war, aber auch dort verworfen wurde; danach kann der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden, wenn der Erblasser beschliesst, Zuwendungen an eine Person zu entrichten, mit der er seit mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Kommission lehnt diese Bestimmung mit 15 zu 8 Stimmen ab. Die Mehrheit weist darauf hin, dass eine solche Person gerade wegen der nunmehr verringerten Pflichtteile bereits die Möglichkeit hat, eine mit ihr zusammenlebende Person zu begünstigen. Zu ergänzen ist überdies, das müsste dann ohnehin noch korrigiert werden, dass die Schwammigkeit im Redaktionellen bei dieser Bestimmung Mängel des inhaltlichen Fundaments offenbart. So geht die Formulierung, der Pflichtteil könne verringert werden, von einem falschen Verständnis des Pflichtteils aus. Der Pflichtteil ist nicht etwas, was der Erblasser selber entscheiden kann. Auch die Formulierung, dass der Pflichtteil bis zur Hälfte verringert werden könne, lässt den Rechtsanwender eigentlich ratlos. Und schliesslich, Herr Flach hat es bereits angesprochen, ist auch die Formulierung, der Erblasser könne beschliessen, eine Zuwendung zu entrichten, dem schweizerischen Recht völlig fremd. Deshalb bitte ich Sie namens der Kommission, der Mehrheit zu folgen.

Schliesslich komme ich zu Artikel 474 Absatz 2 und Artikel 606a und folgende, das sind die Bestimmungen zum Unterstützungsanspruch: Die Mehrheit lehnt diese Regelung zusammen mit dem Ständerat ab. Die Mehrheit führt aus, dass bereits die erweiterte Verfügungsfreiheit aufgrund des verringerten Pflichtteils erweiterte Möglichkeiten schaffe, Personen zu begünstigen; zudem sei der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft unklar und würde Streitigkeiten geradezu befördern. Dies sei nicht gewünscht. Die Minderheit ist demgegenüber der Meinung, dass es darum gehe, Notlagen zu verhindern in einem Fall, wo beispielsweise jemand nahestehende Personen gepflegt hat und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Es entspreche der Gerechtigkeit, dass ein solcher Unterstützungsanspruch bestehe. Dies ist die Auffassung der Minderheit.

Ich beantrage Ihnen aber im Sinne der Mehrheit, dieses Institut des Unterstützungsanspruchs eines Lebenspartners abzulehnen.

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