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preparatory:AB 26989

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-23

Wortprotokoll

Es geht hier um den Geltungsbereich bei Neu- und Umbauten sowie bei bestehenden Bauten. Dies ist also ein sehr wichtiger Artikel. Er ist in Zusammenhang mit den Artikeln 7 und 8 zu beurteilen.

Was will unsere Kommission? Bei einem Neubau oder bei einer Erneuerung sollen die zumutbaren Massnahmen ergriffen werden, um eine Baute behindertengerecht zu machen. In Artikel 3 Buchstabe a wird in Bezug auf die Erneuerung präzisiert, dass diese Auflage erfüllt werden muss, wenn es sich um die öffentlich zugänglichen Räume handelt. Wenn also z. B. eine neue Küche installiert oder das Dach saniert wird, kann man nicht verlangen, dass der Eingang auch umgebaut wird. Hingegen sollen auch bei kleineren Umbauten im öffentlich zugänglichen Bereich unzumutbare Schranken beseitigt werden. Der Begriff "zumutbar" wird in Artikel 8a definiert. Danach kann ein Richter die Anpassung nur verlangen, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten nicht übersteigt. Wir haben Artikel 8a Absatz 1 um "20 Prozent der Erneuerungskosten" ergänzt. Mit dieser Lösung können die Bedenken vonseiten des Gewerbes, so meine ich, weitgehend beseitigt werden. Auch einem Schreiben vonseiten der Behindertenorganisationen, das Sie erhalten haben, ist zu entnehmen, dass diese Lösung befürwortet wird.

Die Buchstaben c und d von Artikel 3 folgen dem gleichen Konzept. Auch hier soll die gleiche Regelung gelten, anstelle der unbestimmten Einschränkung "wesentlich" in Buchstabe d gemäss Nationalrat. Bei Buchstabe f geht es nur um eine redaktionelle Anpassung.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesen Anträgen zu folgen.