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Weichelt-Picard Manuela · Nationalrat · 2020-09-23

Weichelt-Picard Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2020-09-23

Wortprotokoll

Für die grüne Fraktion ist im Rahmen der Datenverwendung die Wahrung der Anonymität der Versicherten zentral. Die Daten dürfen nicht rückverfolgbar sein. In den Materialien ist nachzulesen, dass Fachleute der Spital-IT sagen, dass eine Rückverfolgung und eine Reidentifikation immer möglich sind. Angesichts des Detaillierungsgrads, der Einzigartigkeit, der Akkumulierung und der Verknüpfung der Efind-Daten kann also eine Reidentifizierung von bestimmten Personen nicht ausgeschlossen werden.

Das BAG und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte müssen alles daransetzen, dass der Datenschutz optimal gewährleistet ist und das Risiko einer Reidentifikation von Versicherten absolut minimiert, ja im Idealfall ausgeschlossen werden kann. Es ist aus diesem Grund ganz wichtig, dass die Daten aggregiert erhoben und bearbeitet werden. Je stärker die Daten der einzelnen Versicherten zusammengefasst werden können, desto geringer ist das Risiko einer Reidentifikation von einzelnen Versicherten. Das Prinzip ist klar und muss heissen: Es werden nur so viele Daten wie absolut notwendig und so wenige wie möglich, aber aggregiert, weitergegeben.

Zu den Minderheitsanträgen: Ich bitte Sie, bei Artikel 21 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes die Minderheit Heim bzw. Gysi Barbara und damit den Beschluss des Ständerates zu unterstützen. Bei Artikel 21 Absatz 2 unterstützt die grüne Fraktion die Minderheit Brand bzw. de Courten, insbesondere auch die Streichung bei den Buchstaben c und d und damit die Ablehnung des Antrages der Mehrheit und des Bundesrates.

In diesem Zusammenhang weise ich auf das Postulat 18.4102 der SGK-S, "Kohärente Datenstrategie für das Gesundheitswesen", hin. Der Bericht wird mit grosser Spannung erwartet und folgt hoffentlich bald. Mit dem unbestrittenen Postulat sollen Fragen hinsichtlich Erhebung, Notwendigkeit, Verwendung und Schutz zur gesetzlichen Grundlage der Daten geklärt werden. Es geht insbesondere um Doppelerfassungen und Ineffizienzen. Man geht also von Efind 1 bis Efind 3 aus. Erhebungen gemäss Efind 5 und Efind 6 soll man dann ermöglichen, wenn der Bundesrat die Datenstrategie aufgezeigt hat. Dann kann im Wissen darum, welche Daten wo und wie verwendet werden, falls gewünscht, die Gesetzesgrundlage entsprechend ergänzt werden, um Efind 5 und Efind 6 [PAGE 1783] zu ermöglichen. Es macht Sinn, die geplante Ausweitung der Datenerhebung zu etappieren.

Wenn selbst gemäss Stimmen aus dem Bundesamt für Statistik beim Bund niemand weiss, wer welche Daten hat, dann muss uns das doch zu denken geben. Aufgrund dieser Überlegungen ist es richtig, dass zurzeit nicht auch noch Daten im Bereich der Arzneimittel, Mittel und Gegenstände sowie zur Evaluation des Risikoausgleichs weitergegeben werden.

Die Anträge der Minderheit Brand zu Artikel 21 Absatz 2bis des Krankenversicherungsgesetzes sowie zu Artikel 35 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes lehnen wir aus Datenschutzgründen ab.