Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-24
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-24
Wortprotokoll
Sie beraten heute über die Gesetzesvorlage zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Darum geht es. Es geht um den Eintrag im Personenstandsregister. Es geht darum, dass Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung das Leben erleichtert wird. Die Betroffenen sollen den Eintrag ihres Geschlechts im Personenstandsregister mittels Erklärung vor dem Zivilstandsamt ändern können.
Der Bundesrat schlägt Ihnen ein einfaches, rasches Verfahren vor, das auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht. Die Vorlage ist technisch kurz und klar, Sie haben das gesehen: eine Bestimmung im ZGB, eine im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Es handelt sich um eine Entbürokratisierung, aber vor allem - ich betone das nochmals - um die Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen.
Die Reform soll zwei Personengruppen zugutekommen: Menschen mit Transidentität - man spricht hier auch von Transmenschen - oder eben Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Die Reform drängt sich insbesondere aus historischen und politischen Gründen auf. Warum?
Transidentität galt bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts, so schrecklich das heute klingen mag, als abartig und als sittlicher Verfall. Die Medizin war auf die Umstimmung transidenter Personen durch psychiatrische Behandlung, durch Psychotherapie oder sogar durch Zwangsmassnahmen fokussiert. Das ist heute natürlich nicht mehr so, und das ist gut so. Aber die Hürden für die Geschlechtsänderung bleiben hoch. Mit dem Erklärungsmodell möchte der Bundesrat nun einen Paradigmenwechsel im Schweizer Recht vollziehen und damit auch ein Kapitel sozialer Ausgrenzung abschliessen. Die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister soll künftig dem Grundsatz der Selbstbestimmung unterstehen. Die Reform tangiert eine relativ kleine Personengruppe. Für den Grossteil der Bevölkerung hat die Reform keine Auswirkungen und auch keine Nachteile. [PAGE 1830]
Bevor ich auf den Inhalt der Reform eingehe, schildere ich Ihnen kurz die rechtliche Situation heute. Die Idee einer Geschlechtsänderung ist im ZGB fremd. Die Voraussetzungen für die Änderungen des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts werden gegenwärtig durch die Gerichte definiert. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Vorbedingungen für eine Geschlechtsänderung, wie z. B. eine vorgängig vorzunehmende Scheidung oder Sterilisation, bestehen zwar schon heute nicht mehr. Es braucht heute aber in der Regel ein Gerichtsverfahren. Diese Verfahren sind uneinheitlich und werden als langwierig und teuer empfunden.
Gemäss dem Gesetzentwurf sollen Personen, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem eingetragenen Geschlecht zuzugehören, die Möglichkeit haben, den Eintrag unbürokratisch zu ändern. Gleichzeitig können sie einen neuen Vornamen eintragen lassen. Das soll durch eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin geschehen. Die Abgabe der Erklärung erfolgt nach den strengen Vorschriften der öffentlichen Beurkundung; persönliches Erscheinen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ist Pflicht. Die Erklärung führt direkt zu einem Registereintrag, dem gemäss Artikel 9 ZGB Richtigkeitsgewähr zukommt.
Damit habe ich auch gesagt, dass der Bundesrat den Antrag der Minderheit I (Brenzikofer), die verlangt, dass ein schriftliches Erfordernis genügt, ablehnt.
Dieses Erklärungsverfahren ist Ausdruck von Selbstbestimmung. Es basiert auf der Annahme, dass Betroffene ohne vorgängige Fremdbeurteilung in der Lage sind, ihre eigene Geschlechtsidentität zu bestimmen; nicht der Staat bestimmt sie, auch nicht die kantonale Regierung, sondern die Person, die betroffen ist. Um Minderjährige vor leichtfertigen Erklärungen zu schützen, verlangt der Entwurf nebst deren Urteilsfähigkeit auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Bundesrat unterstützt hier den Ständerat und auch die Minderheit Bregy.
Es wurde jetzt teils ausgeführt, das sei eine Verschlechterung gegenüber der heutigen rechtlichen Situation. Das ist nicht zutreffend. Im schlimmsten Fall bleibt es einfach gleich. Es ist heute so, dass Jugendliche selber vor Gericht beantragen können, dass ihr Geschlecht geändert wird. Sie können aber nicht selbstständig, wie das jetzt hier vorgesehen ist, vor dem Zivilstandsbeamten erscheinen und eine Änderung im Personenstandsregister beantragen. Der Bundesrat ist auch hier der Meinung der Minderheit Bregy, dass Minderjährige besonders geschützt werden sollen, auch vor dem Einfluss Dritter oder vor leichtfertigen Entscheidungen.
Im Weiteren bleibt die Vorlage bei der binären Geschlechterordnung, das heisst, es werden entsprechend dem geltenden Gewohnheitsrecht auch in Zukunft nur die Geschlechterkategorien "weiblich" und "männlich" im Personenstandsregister geführt. Ich bitte Sie, hier auch die Minderheit Funiciello abzulehnen. Der Entwurf knüpft hier an der bestehenden Nomenklatur an. Auch bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Reynard 13.407 zu Artikel 261bis StGB wurde ein entsprechender Antrag bereits einmal abgelehnt, weil der Begriff der Geschlechtsidentität unpräzis ist.
Nun, der Ständerat hat die Vorlage ohne Änderungen in der Gesamtabstimmung deutlich angenommen. Was jetzt Herr Bregy zur Missbrauchsgefahr ausgeführt hat, wurde im Ständerat breit diskutiert, sowohl in der Kommission wie dann ansatzweise auch im Plenum. Der Bundesrat hat ja diese Gefahr auch geprüft, und ich muss einfach sagen, sie ist äusserst gering, und ich würde meinen, gewisse Annahmen sind schon fast etwas absurd.
Denn erstens ist in der Schweiz bis heute kein missbräuchlicher Geschlechtsänderungsantrag behördenkundig geworden, und auch aus anderen Staaten nicht, die bereits heute das Prinzip der Selbstbestimmung anwenden, also ein solches Verfahren kennen, wie wir es jetzt auch vorschlagen.
Zweitens gilt es zu bedenken, dass die Betroffenen mit der Geschlechtsänderung im Personenstandsregister doch einen bedeutenden Eingriff in ihr Leben vornehmen. Sie stellen ihr Leben auf den Kopf. Glauben Sie wirklich, dass ich jetzt beispielsweise heute Nachmittag aufs Zivilstandsamt gehe und sage: "Ja, ich bin jetzt Herr Keller, ich will Herr Keller sein!"? Das ist nicht so, sondern wir reden von Menschen - Frau Funiciello hat das treffend ausgeführt -, die einen langwierigen Prozess hinter sich haben. Sie haben oft wirklich Depressionen, sie haben Hormontherapien, psychiatrische Begleitung - das ist schwierig. Es ist nicht so einfach, wenn Sie merken, dass Ihr Körper nicht mit Ihrem Empfinden übereinstimmt, und es ist deshalb auch nicht ganz erstaunlich, dass viele dieser Menschen suizidgefährdet sind oder auch Suizid begehen.
Es ist gänzlich absurd zu glauben, man würde sich einfach im Personenstandsregister zu einer Frau machen lassen, weil man nicht in den Militärdienst will! Fragen Sie Kollegin Amherd, es gibt heute einfachere Methoden, um dem Militärdienst zu entgehen.
Diese Fragen muss man auch tatsächlich mit der notwendigen Ernsthaftigkeit anschauen. Der Eintrag im Personenstandsregister ist der Abschluss eines langwierigen schmerzhaften Prozesses für die betroffenen Personen und nicht der Anfang.
Die Änderung des Geschlechtseintrags - das möchte ich noch erwähnen - lässt bestehende familienrechtliche Verhältnisse unberührt. Ändert eine verheiratete Person ihr Geschlecht, bleibt sie verheiratet. Eine vorgängige Scheidung ist nicht erforderlich. Eine nachträgliche Trennung oder Scheidung nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ist aber weiterhin möglich. Das Gleiche gilt für die eingetragene Partnerschaft. Wichtig ist schliesslich, dass allfällige Kindsverhältnisse ebenfalls unberührt bleiben. Der Entwurf sieht auch kein drittes Geschlecht vor, ich möchte das noch einmal klar betonen, sondern basiert auf der binären Geschlechterordnung.
Ich bitte Sie also, einzutreten, zuzustimmen, die Minderheitsanträge Funiciello und Brenzikofer abzulehnen, ebenfalls den Minderheitsantrag II (Vogt), dann der Minderheit Bregy zuzustimmen und den Minderheitsantrag Nidegger auch abzulehnen.