Fässler Daniel · Ständerat · 2020-09-24
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-24
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat es soeben erwähnt: Die Motion Rieder wurde in der Kommission zwar auf der einen Seite von sechs Kommissionsmitgliedern abgelehnt. Die Tatsache aber, dass auf der anderen Seite drei Mitglieder die Motion unterstützen und drei sich enthalten haben, zeigt, dass sich eine genauere Prüfung des Anliegens lohnt. Ich begründe Ihnen in diesem Sinne gerne die Haltung der Minderheit.
Ständerat Rieder greift mit seiner Motion zwei wichtige Fragen auf, die sich beim Vollzug der vom Parlament eingeführten Stellenmeldepflicht stellen:
1.[NB]Ist es sinnvoll, die Stellenmeldepflicht auch bei saisonaler Arbeitslosigkeit konsequent durchzusetzen?
2.[NB]Ist es sinnvoll, den Arbeitgebern die öffentliche Ausschreibung einer offenen Stelle auch dann für fünf Tage zu verbieten, wenn die für die Arbeitsvermittlung zuständige Behörde gar keine passenden Dossiers hat?
Meine Antwort auf die beiden Fragen fällt, auch aufgrund meiner früheren Erfahrungen als Volkswirtschaftsdirektor, klar aus: Nein, beides ist nicht sinnvoll.
Zum ersten Teil der Motion: Es ist ein Fakt, ob dies nun gefällt oder nicht, dass in gewissen Branchen und vor allem in alpinen und voralpinen Regionen nicht während zwölf Monaten im Jahr gleich viel Personal beschäftigt werden kann. Dies gilt vor allem für touristische Regionen mit grossen saisonalen Schwankungen. Denken Sie aber auch an die Bauwirtschaft: Es gibt in der Schweiz Gegenden, in denen es aufgrund der klimatischen Verhältnisse vor allem im Tief- und Strassenbau, aber auch im Hochbau nicht möglich ist, das Personal das ganze Jahr zu beschäftigen. Es gibt daher gute Gründe dafür, dass Arbeitsverhältnisse aus saisonalen Gründen gekündigt werden, und stimmt die Auftragslage nach der saisonalen Pause wieder, gibt es vielfach ebenso gute Gründe, mit demselben Arbeitnehmer wiederum ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Ist dies absehbar, verursacht die Stellenmeldepflicht nur unnötigen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten. Dies ist nicht im Interesse des betreffenden Arbeitnehmers, nicht im Interesse des betreffenden Arbeitgebers und hoffentlich auch nicht im Interesse des Staates.
Lorsque nous avons décidé des dispositions relatives à l'obligation d'annoncer les postes vacants, nous avons déjà reconnu qu'une application prudente nécessite également des exceptions.
Depuis le 1er juillet 2018, l'article 21a alinéa 6 de la loi sur les étrangers et l'intégration contient donc ce qui suit: "Le Conseil fédéral peut arrêter des exceptions supplémentaires à l'obligation de communiquer les postes vacants [...] notamment [...] pour les travailleurs qui étaient déjà actifs auparavant auprès du même employeur." [PAGE 1040]
Le Conseil fédéral n'aurait donc qu'à compléter en conséquence le catalogue des exceptions de l'article 53 alinéa 1 de l'ordonnance sur le service de l'emploi. Si nous acceptons la motion, nous donnerons au Conseil fédéral le mandat correspondant.
Das soeben Gesagte möchte ich auch noch auf Deutsch sagen: Das Parlament hat bei der Einführung der Stellenmeldepflicht dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, bei Wiedereinstellungen von der Pflicht zur Meldung der freien Stelle abzusehen. Ich zitiere wörtlich aus Artikel 21a Absatz 6 des Ausländer- und Integrationsgesetzes: "Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht [...] festlegen, insbesondere [...] betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren." Nun müssen wir den Bundesrat nur noch auffordern, diese Kompetenz auch in Anspruch zu nehmen.
Ich komme nun noch zum zweiten Teil der Motion. In einem Monitoringbericht des Staatssekretariates für Wirtschaft vom 1. November 2019 zum Vollzug der Stellenmeldepflicht wird aufgezeigt, dass die regionalen Arbeitsvermittlungszentren in 45 Prozent der Fälle keine passenden Kandidatinnen oder Kandidaten ermitteln und daher den Arbeitgebern keine Dossiers übermitteln konnten. In dem mir persönlich am besten bekannten Kanton lag die Quote der Fälle mit null Vermittlungsvorschlägen bei 100 Prozent. Aber auch Uri mit 89 Prozent, Basel-Stadt mit 82 Prozent, Glarus mit 74 Prozent, Thurgau und Wallis mit 73 Prozent, Schaffhausen mit 72 Prozent, St. Gallen und Neuenburg mit 71 Prozent oder Graubünden mit 69 Prozent weisen sehr viele Fälle aus, bei denen dem Arbeitgeber keine Vermittlungsvorschläge gemacht werden konnten.
Wird den Arbeitgebern auch in solchen Fällen eine Wartefrist von fünf Arbeitstagen auferlegt, macht dies schlicht keinen Sinn und ist für die Betroffenen eine reine Schikane. Was viele nicht wissen: Setzt sich ein Arbeitgeber in einem solchen Fall über die Stellenmeldepflicht hinweg und schreibt die offene Stelle schon vor Ablauf der Publikationssperrfrist von fünf Tagen aus, macht er sich gemäss Artikel 117a des Ausländer- und Integrationsgesetzes strafbar. Das ist schnell passiert. Stellen Sie sich vor, dass eine Gastwirtin dringend und kurzfristig einen neuen Koch braucht. Sie meldet sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und erhält dort die Mitteilung, dass man kein passendes Dossier habe. Wenn diese Gastwirtin dann hingeht und an der Türe zu ihrem Restaurant einen Zettel "Koch gesucht" aufhängt, macht sie sich strafbar.
Übrigens: Ich kann an die Diskussionen anschliessen, die wir zum CO2-Gesetz geführt haben. Die Strafbarkeit liegt nicht nur bei Vorsatz vor, sondern auch bei Fahrlässigkeit. Wird die Stellenmeldepflicht vorsätzlich verletzt, droht eine Busse bis zu 40[NB]000 Franken, bei Fahrlässigkeit lautet die Strafandrohung auf Busse bis zu 20[NB]000 Franken.
Eine derart starre Durchsetzung der Stellenmeldepflicht kann nicht ernsthaft unser Wille sein. Hier ist offensichtlich eine Justierung nötig. Wenn wir der Motion zustimmen, höhlen wir die Stellenmeldepflicht nicht aus, aber wir bauen unnötige Bürokratie ab.
Ich beantrage Ihnen daher, der Minderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.