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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-09-24

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-09-24

Wortprotokoll

Es geht jetzt um die Festlegung der gewöhnlichen Angetrunkenheit. Über die qualifizierte Angetrunkenheit haben Sie ja bereits entschieden, das ist bereits gültiges Recht, nämlich 0,8 Promille. Die Frage ist jetzt noch, ob diese gewöhnliche Angetrunkenheit bei 0,7 oder bei 0,5 Promille festgelegt werden soll.

Es ist hin und wieder angetönt worden, das sei ja eigentlich ein fast lächerlicher Entscheid, in diesem Promillebereich zu legiferieren. Es wurde gesagt, es sei fast ein bisschen willkürlich, die gesetzgeberische Konzentration jetzt auf diese eine Ursache von Unfällen zu fokussieren, nämlich auf den Alkohol, es gebe doch noch sehr viel wichtigere und andere Unfallursachen. Das ist richtig. Aber die Legiferierung all dieser anderen Unfallursachen wie Aggressivität, Raserei, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, aber auch die Legiferierung technischer Verbesserungen der Fahrzeuge, die auch eine Methode sind, um Unfallursachen zu vermeiden, sind dem Bundesrat überlassen, und er legiferiert hier laufend mit Verordnungsverbesserungen. Das Vorgehen nämlich, dass Sie über diese Frage hier selber entscheiden, wollten Sie selbst so. Sie haben dieses einzelne Element herausgebrochen und gesagt, Sie wollten wegen der gesellschaftlichen und politischen Bedeutung des Alkohols darüber selber legiferieren. Wir haben Sie beim Wort genommen und sofort diese Vorlage gebracht, damit Sie - damals wurde gesagt, an und für sich sei man mit 0,5 Promille ohne weiteres einverstanden, aber das sei von so grosser Bedeutung, dass das Parlament das machen müsse - sich jetzt darüber aussprechen können. Ich bitte Sie, sich nun im Sinne, wie es Ihnen der Bundesrat beantragt, darüber auszusprechen.

Es wurden Fragen betreffend die Statistik gestellt. Es ist sehr legitim, solche Fragen zu stellen. Ich will nun aber diese Fragen und die zum Teil einleuchtenden Beispiele nicht [PAGE 730] meinerseits durch weitere Absurditäten wieder ins Gegenteil umkehren, sondern ich möchte sagen, dass es ja eigentlich um Folgendes geht: Wer hat in welcher Situation was zu beweisen? Die Freiheit, mehr als ein Gläschen zu trinken und sich nachher ans Steuer zu setzen, und die Aufgabe, Unfälle zu vermeiden, stehen einander gegenüber. Wenn ich sage, Unfälle zu vermeiden, meine ich: Es müssen nicht immer und ausschliesslich nur Tote sein, wir haben jetzt von den Toten gesprochen. Aber es gilt auch, Verletzungen zu vermeiden, sogar schwere Unfälle zu vermeiden, die nur Sachschäden verursachen. Das ist auch eine gesetzgeberische Aufgabe.

Also stehen die Verantwortung, die Unfallzahl mit Verletzten und Toten zu reduzieren, und die Freiheit, mehr als ein Gläschen zu trinken und dann ans Steuer zu gehen, einander gegenüber.

Ich halte fest: Alkohol verringert die Reaktionsfähigkeit. Ab 0,5 Promille verringert Alkohol die Reaktionsfähigkeit signifikant. Im Vergleich zu 0 Promille ist die Reaktionsfähigkeit bereits ab 0,5 Promille um die Hälfte verringert. Alkohol ist die Ursache für Unfälle mit Toten und Verletzten. Wir haben bei der qualifizierten Angetrunkenheit darüber gesprochen. Mindestens 5 Prozent aller Alkoholunfälle, also aller Unfälle, die auf Alkohol zurückzuführen sind, gehen auf einen Alkoholisierungsgrad zwischen 0,5 und 0,8 Promille zurück. Eine Reduktion von 0,8 auf 0,5 Promille hat in anderen Ländern - Österreich und Australien - zu einer Unfallreduktion um 10 bis 15 Prozent geführt. Allein diese Zahlen genügen mir, um die Verantwortung wahrzunehmen und diejenige Massnahme zu treffen, die die Unfälle entsprechend reduziert. Ich erinnere daran, dass in Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich ebenfalls 0,5 Promille und in Schweden 0,2 Promille gelten. Es gibt Länder, in denen 0,0 Promille gelten. Nur gerade in England, Irland und Luxemburg gelten 0,8 Promille.

Ich ersuche Sie, Ihre gesetzgeberische Verantwortung zur Reduktion von Unfällen wahrzunehmen und unserem Entwurf zuzustimmen.