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David Eugen · Ständerat · 2002-09-25

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

Ich finde, wir stehen hier in zweierlei Hinsicht vor einer wichtigen Frage: Wie verhalten wir uns einerseits gegenüber den Behinderten in diesem Land, wenn wir diese Bezeichnung einsetzen, und wie verhalten wir uns andererseits gegenüber dem EU-Recht?

Zum ersten Punkt: Wir wissen, dass die Behinderten sehr viel Wert darauf legen, dass diese Bezeichnung endlich geändert wird, damit wir endlich zur wahren Bezeichnung kommen. Wir wollen mit diesem Gesetz Assistenz gewähren. Wir wollen insbesondere auch jenen Behinderten mehr Selbstbestimmung gewähren, die erwerbsfähig sind, die zu Hause bleiben und einen Beruf ausüben können, aber die, damit das möglich ist, Assistenz bei täglichen Verrichtungen brauchen. Das ist eine ausgesprochene Hilfe zur Selbsthilfe. Das kommt nun in Gottes Namen im Wort "Hilflosenentschädigung" überhaupt nicht zum Ausdruck. Der Begriff "Hilflosigkeit" hat auch etwas Diskriminierendes an sich - jedenfalls empfinden es die Behinderten so. Es war daher richtig und auch notwendig, dass der Bundesrat uns den Vorschlag unterbreitete, das zu ändern.

Zum zweiten Punkt: Ich bin der Meinung, dass es keine Gründe aufgrund des EU-Rechts gibt, um von diesem Entschluss abzugehen. Sie fragen sich jetzt, warum ich keinen Antrag in dieser Richtung stelle. Ich habe keinen formellen Antrag mehr gestellt, weil dieses Gutachten sehr spät gekommen ist und ich mich wirklich auch auf eine fundierte Meinungsäusserung stützen wollte. Ich wollte auch sorgfältig abgeklärt haben, ob das jetzt so ist oder nicht.

Herr Professor Thomas Cottier von der Universität Bern hat sich einlässlich mit diesem Punkt befasst und kommt zu folgenden Schlüssen für die Exportfrage: Es gibt zwei Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Sozialversicherungsleistung nicht exportiert werden muss. Erstens muss es eine Sonderleistung sein, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der Betroffenen gebunden ist. Für diese erste Bedingung stellt die Assistenzentschädigung eigentlich ein Musterbeispiel dar. Was ist an dieses Umfeld gebunden, wenn nicht diese Leistungen, die in diesem Haus, in dieser [PAGE 759] Wohnung, in welcher der Betroffene lebt, erbracht werden? Diese Leistungen hängen sehr direkt von einem sozialen und wirtschaftlichen Umfeld ab. Diese Hilfsmittel müssen an einer bestimmten Stelle in einer bestimmten Situation zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzung ist von mir aus gesehen, wie es auch das Gutachten sagt, klar erfüllt.

Diese Leistungen dürfen zweitens nicht beitragsfinanziert sein, sondern sie müssen von der öffentlichen Hand finanziert sein. Das ist bei der Hilflosenentschädigung - oder jetzt eben Assistenzentschädigung - ganz klar der Fall. Mit anderen Worten: Es sind beide Bedingungen erfüllt.

Jetzt kommt die angeführte Rechtsprechung des EuGH, die offenbar das BSV und das EDI verunsichert. Zuerst muss ich dazu sagen: Die bilateralen Verträge bedeuten, dass wir an die Rechtsprechung des EuGH bis zum 21. Juni 1999, nämlich dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gebunden sind. Es ist eine Besonderheit der bilateralen Verträge, dass unsere Bindung an die EuGH-Urteile bis zu diesem Zeitpunkt reichen. Weiter sind wir in den bilateralen Verträgen die Verpflichtung eingegangen, diese Urteile bei der weiteren Entwicklung der bilateralen Beziehungen mitzuberücksichtigen. Wir haben aber keine Verbindlichkeit der EuGH-Urteile über den 21. Juni 1999 hinaus. Das ist die formelle Voraussetzung.

Zum Zweiten weicht das EuGH-Urteil, das in dieser Frage ergangen ist, gar nicht von diesen zwei Punkten ab. Es war mir sehr wichtig, dass dies von einem Juristen geklärt wird, der sich darin genau auskennt. Das ist bei Professor Cottier vom Institut für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht an der Universität Bern der Fall. Selbstverständlich können sich Juristen immer streiten.

Was zwingt uns, das schweizerische Parlament, dazu, quasi in vorauseilendem Gehorsam Dinge zu tun, die wir gar nicht tun wollen, die uns vollständig zuwider sind? Wir führen hier diese Begriffsbildung weiter, obwohl wir damit den Behinderten in unserem Land einen schlechten Dienst erweisen, obwohl wir gar kein EuGH-Urteil haben. Wir haben nicht einmal eine Rechtsentwicklung in diese Richtung, wir haben auch keine vertragliche Bindung in diese Richtung. Das ist vorauseilender Gehorsam in die falsche Richtung. Wir müssen unsere Handlungsspielräume, die wir im Rahmen der bilateralen Verträge haben, selbstbewusst ausschöpfen und wahrnehmen. Es kann doch nicht sein, dass wir schon im Vorgriff Dinge tun, die wir überhaupt nicht tun wollen, weil wir meinen, es könnte dem anderen eventuell irgendwann einmal nicht passen.

Das Schlimmste, was uns passieren kann, wenn wir diese Änderung nicht vornehmen, ist, dass wir irgendwann einmal in ein Verfahren hineinkommen und diese Frage diskutiert wird. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es nicht. Dann kann man darüber diskutieren. Wir könnten am Ende diese Gesetzgebung immer noch ändern, wenn alle diese Bedenkenträger, die sich heute hier zu dieser Frage gemeldet haben, Recht erhalten. Mich stört es, dass wir im Vorgriff Dinge tun, die wir gar nicht tun müssen. Also bitte, bleiben wir auf dem Weg, den der Bundesrat ursprünglich in der Vorlage vorgegeben hat.

Mir ist jetzt klar: Da kein Antrag gestellt wird, ist mein Votum eigentlich dazu bestimmt, diese Argumente zuhanden des Natonalrates in die Materialien zu bringen. Wir haben jetzt in diesem Punkt eine klare Differenz zum Nationalrat. Ich möchte eigentlich den Nationalrat auffordern, vielleicht nochmals ein Rechtsgutachten einzuholen, sich nochmals rechtlich abzusichern und dann zum Begriff Assistenzentschädigung zurückzugehen, der den Behinderten gerecht wird.