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Ryser Franziska · Nationalrat · 2020-10-30

Ryser Franziska · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2020-10-30

Wortprotokoll

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen, das durch die Corona-Epidemie ins Wanken kam und auf Liquidität angewiesen ist, beschliesst, einen staatlich verbürgten Notkredit zu beziehen. Dasselbe Unternehmen beantragt Kurzarbeit für seine Mitarbeitenden, welche für diese Zeit auf 20 Prozent ihres Lohnes verzichten müssen, und es einigt sich mit seiner Vermieterin auf eine Teilreduktion der geschuldeten Miete. Nur wenige Wochen später - noch bevor sich die Wirtschaftslage stabilisiert hat, noch bevor die zweite Welle überwunden ist - nutzt das Unternehmen die zusätzliche Liquidität und bezahlt grosszügige Boni an die oberste Führungsetage. Schwer vorstellbar? Aber genau ein solches Szenario machte diese Woche Schlagzeilen. Die Swiss, die zwar keinen Covid-19-Kredit, aber dafür über 1,25 Milliarden Franken staatlicher Bürgschaften bekam, musste ihre Belegschaft auf Kurzarbeit setzen. Die Swiss, deren Zukunft durch den strukturellen Wandel unklar ist und die einen Abbau von 1000 Stellen angekündigt hat, beschliesst Boni für Geschäftsleitung und Verwaltungsratspräsidenten. Das hinterlässt einen schalen Beigeschmack.

Es sind schwierige Zeiten für Unternehmerinnen und Unternehmer. Und es ist richtig, dass ihnen der Staat unter die Arme greift. Die Versorgung der Unternehmen mit Liquidität war richtig und wichtig, um Fixkosten wie Mieten zu bezahlen, Sachkosten zu decken und Konkurse zu verhindern. Doch es war auch von Beginn weg klar, dass die Kredite nicht dafür gedacht sind, um z. B. Gewinnausschüttungen zu finanzieren. Der Bund darf nicht zu einem Lieferanten von Liquidität zur Ausschüttung von Dividenden werden. Das war bereits in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung so festgelegt worden. Es ist jedoch ein Leichtes, die Ausschüttungssperre zu umgehen, wenn sich die anteilhaltenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer statt einer Dividende einfach einen entsprechenden Bonus ausbezahlen.

Mit meiner Minderheit schlage ich Ihnen deshalb eine Ergänzung vor. Solange Firmen ihre durch Bürgschaften abgesicherten Kredite nicht zurückzahlen, sollen auch keine Boni an Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat ausbezahlt werden. Auch beim Rettungspaket für die Swiss galt die Bedingung, dass die Gelder nicht zur Auszahlung von Dividenden verwendet werden dürfen. Und kein halbes Jahr später finanziert sich das Unternehmen damit ausstehende Boni. Auch wenn sich diese auf das Jahr 2019 beziehen, wird ein falsches Signal gesendet. Das kann als Vorzeichen gelesen werden, dass auch andere, kleinere Unternehmen es ihnen gleichtun werden. Indem wir festschreiben, dass die vom Bund verbürgte Liquidität nicht dazu verwendet wird, variable Lohnbestandteile auszuzahlen, stellen wir sicher, dass das Dividendenverbot nicht einfach umgangen werden kann. Eine solche Ausweitung von Artikel 2 trägt zusätzlich auch dazu bei, die Motivation zur Rückzahlung der Kredite entsprechend hoch zu halten.

Noch zwei Bemerkungen:

1.[NB]Meine Minderheit beschränkt sich auf die Bezahlung von variablen Lohnbestandteilen im oberen Führungssegment, denn diese tragen zusammen mit dem Aktionariat das Geschäftsrisiko. Eine Gratifikation an die Belegschaft oder eine Leistungsprämie an eine Mitarbeiterin oder an einen Mitarbeiter sind weiterhin möglich.

2.[NB]Was als Bonus gilt, ist im Schweizer Arbeitsrecht nicht klar definiert. Sofern dem Bonus nicht Gratifikations-, sondern eben Lohncharakter zukommt, haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf diesen Teil des Lohnes. Wenn zum Beispiel eine Vertreterin einen geringen oder gar keinen Fixlohn erhält und nur von der verkaufsabhängigen Provision lebt, muss diese natürlich weiterhin bezahlt werden können. Variable Lohnbestandteile, die bereits vertraglich festgehalten sind, sollen darum auch mit den verbürgten Krediten gedeckt werden können. Um diese Klärung aufzunehmen, habe ich einen Einzelantrag eingereicht, der diesen Umstand präzisiert.

Ich werde meinen Minderheitsantrag zugunsten dieses Einzelantrages zurückziehen. Die inhaltliche Forderung bleibt dieselbe: Solange die Firmen staatlich verbürgtes Geld haben, sollen keine Boni ausbezahlt werden, ausser diese wurden bereits vertraglich zugesichert.