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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-11-30

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-11-30

Wortprotokoll

Herr Kollege Lüscher hat bereits sehr gekonnt und, wie wir es von ihm gewohnt sind, geistreich die prozeduralen Komplikationen beschrieben, in die wir uns bereits hineinbegeben haben und die nun noch vergrössert werden mit dem Einzelantrag, den Frau Brenzikofer und ihre beiden Kollegen unterbreitet haben.

Obwohl ich als Berichterstatter weiss, wohin diese ganze Vorlage am Schluss führen wird, lege ich den Fokus zunächst auf die Frage, welche Idee, welches Konzept hinter der ausgearbeiteten Vorlage steckte, die die Kommission dann letztlich doch nicht angenommen hat. Der Herr Bundesrat hat es gesagt: Dieses Konzept bewegt sich am Rande dessen, was durch die beiden Motionen noch abgedeckt ist; das kann man, vorsichtig formuliert, so sagen.

Deshalb schicke ich ein paar allgemeine Bemerkungen vorweg; ich werde mich dann bei den Blöcken 2 und 3, wo ich zu den einzelnen Bestimmungen spreche, kürzerfassen.

Die konzeptionellen Hauptpunkte der Vorlage sind die folgenden vier:

1.[NB]Es war die Überzeugung der Kommission, dass eine Regelung nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Gegenwart und für die Zukunft erforderlich ist, denn aktuell sind Betriebseinschränkungen, Betriebsschliessungen usw. angeordnet und in Kraft. Es ist damit zu rechnen, dass es solche auch in Zukunft geben wird. Darum wollte die Kommission ein Gesetz nicht nur für den Frühling, also für die Vergangenheitsbewältigung, sondern auch für die Zukunft; darum hat sie ein allgemein geltendes Gesetz beschlossen.

2.[NB]Der zweite Punkt ist vielleicht die Haupterkenntnis. Hier geht es um die Frage: Wie sollen Mieter und Vermieter das Risiko aufteilen, das sie aufgrund behördlich angeordneter Schliessungen, Einschränkungen usw. zu tragen haben? Das ist eine genuin privatrechtliche, eine mietrechtliche Frage. Die Frage war meines Erachtens bei den WAK von vornherein am falschen Ort. Es ist eine Frage, die das Herz der Zuständigkeiten der Kommissionen für Rechtsfragen betrifft. Die privatrechtliche Verortung des Problems und des Lösungsvorschlags Ihrer Kommission zeigt sich eben unmittelbar darin, dass die Vorlage sich namentlich auch auf Artikel 122 der Bundesverfassung, die Privatrechtskompetenz, abstützt. Die Kommission ist, entgegen der Auffassung des Bundesrates, klar der Meinung, dass der Bund dafür zuständig ist, Dinge im Bereich des Privatrechts zu regeln. Die Vorlage ist allerdings nach wie vor nicht nur eine privatrechtliche: Sie enthält eben auch die Entschädigungsregelung. Diese lag dem Konzept ihres Urhebers nicht zugrunde, aber sie entspricht dem, was die Mehrheit beschlossen hat. Darum stützt sich die Vorlage weiterhin auch auf Artikel 100 der Bundesverfassung.

3.[NB]Die kurze Antwort auf die gestellte Frage - das Problem, wie die Risiken verteilt werden sollen - lautet eben, dass beide Parteien ja gleichsam nichts dafür können, dass die Behörde so etwas angeordnet hat, also sollen, im Ausgangspunkt und als dispositive Regelung, beide Parteien zur Hälfte den betreffenden Nachteil tragen - 50/50 als Ausgangspunkt, als dispositive Regel. Sie können etwas anderes vereinbaren, vor Gericht kann etwas anderes erstritten werden, aber das ist die dispositive Regel, die auch dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht.

4.[NB]Mit dem Konzept, das Ihnen die Kommission vorschlägt, liegt nach ihrer Auffassung weder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie noch ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor. Es liegt materiell auch keine Rückwirkung vor, jede Partei kann vor Gericht eine Beurteilung nach geltendem Obligationenrecht verlangen. Es gibt keinen Eingriff in bestehende Verträge. Neu ist nur, dass die dispositive Regel, die bis anhin aus rechtlichen Gründen unklar war und darum ihre Funktion nicht erfüllen konnte, nun sozusagen ans Tageslicht gebracht wird, dass sie klarifiziert wird: die 50/50-Regel. Nur in dieser Hinsicht, in Bezug auf die Klarstellung des dispositiven Rechts, liegt eine Rückwirkung vor.

Ich komme zu den einzelnen Bestimmungen in Block 1, zuerst zum Ingress: Ich habe schon gesagt, weshalb der Ingress neu eben auch und eigentlich zur Hauptsache auf Artikel 122 der Bundesverfassung Bezug nimmt. Dann beschränkt sich der zeitliche Geltungsbereich, der mit der Übergangsbestimmung zusammenhängt, nicht auf den Frühling, auf die Zeitspanne von März bis Juni. Es soll eben auch ein Gesetz für die Zukunft sein, darum die Geltungsdauer bis Ende 2022. In gegenständlicher Hinsicht, ich bin immer noch bei Artikel 1 Absatz 1, sind nicht mehr nur Massnahmen des Bundes erfasst, sondern jegliche staatliche Massnahme, denn im privatrechtlichen Konzept Ihrer Kommission spielt es keine Rolle, von wem der behördliche Akt kommt. Der behördliche Akt hat zur Folge, dass die Parteien eines Mietvertrages diesen nicht mehr so wie vereinbart vollziehen können, dass [PAGE 2099] also, rechtlich gesprochen, die Erfüllung des Vertrags gestört wird. Da spielt es keine Rolle, ob es eine Massnahme des Kantons, des Bundes oder gar der Gemeinde ist.

Die Kommission hat sich allerdings nicht darüber ausgesprochen, ob die Härtefallentschädigung auch im Fall von kantonalen Massnahmen zum Zug kommen soll. Dazu hat sich die Kommission nicht eindeutig geäussert; das möchte ich auch den Ausführungen des Bundesrates etwas entgegenhalten.

Die Artikel 2 und 2a, die ebenfalls zu diesem Block gehören, betreffen immer noch die Umschreibung des Geltungsbereichs. Hier geht es nun gemäss dem Konzept der Mehrheit eben nicht mehr darum, einzelne Geschäfte wie Einkaufsläden, Restaurationsbetriebe usw. aufzuzählen; auch die willkürliche Beschränkung auf 20[NB]000 Franken monatlicher Mietzins hat aus der Sicht der Mehrheit in ihrem Konzept keinen Platz. Das entscheidende Kriterium ist vielmehr, dass die von den Parteien vereinbarte Nutzung so nicht mehr sozusagen in die Tat umgesetzt werden kann, und zwar eben, weil sie entweder verboten oder stark eingeschränkt wird. Diese vereinbarte Nutzung wird sich in der Regel aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben, namentlich aus einer Zweckumschreibung oder aus der Umschreibung des Vertragsgegenstandes. Wenn etwa neben dem Lokal auch Mobiliar, zum Beispiel das Mobiliar eines Restaurants, vermietet wird, dann ist ja klar, dass die Nutzung darin besteht, das Lokal als Restaurant zu betreiben. Daraus ergibt sich die Streichung der beispielhaften Aufzählung wie auch die Streichung der Betragslimite von 20[NB]000 Franken.

Angeknüpft wird daran, dass die Nutzung direkt durch die staatliche Massnahme verboten oder stark eingeschränkt wird, dass also etwa der Betrieb von Restaurants verboten wird. Hingegen werden indirekte Massnahmen nicht erfasst, wenn also etwa der Bund eine Homeoffice-Empfehlung erlässt und dies dazu führt, dass die Leute weniger in Restaurants gehen. Dann ist das nur ein indirekter Effekt. Dieser soll nicht erfasst sein.

Ganz kurz zu den verschiedenen Minderheiten: Sie wollen im Grundsatz - jetzt ohnehin, nachdem der Antrag Brenzikofer/Gugger/Hurni vorliegt - bei der Lösung des Bundesrates bleiben. Dies waren meine Bemerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 und zu Artikel 2.

Ich mache noch eine Bemerkung zu Artikel 7, in welchem der Betrag von 20 Millionen Franken festgehalten ist. Diesen Betrag hat die Kommission bewusst unverändert gelassen, im Wissen darum, dass das Gesetz nun eine längere Geltungsdauer hat, nämlich bis Ende 2022, dass die Anzahl der Ansprecher grösser ist und dass auch Mieter Ansprecher sein können. Aber sie hat umgekehrt auf den Antrag Bellaïche hin die Härtefallkriterien strenger gefasst, sodass gleichsam der Gesamttopf doch angemessen erscheint. Es ist die Mehrheit, die dies so will.

Dies waren meine Bemerkungen zu Block 1.

[VS]