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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2020-12-02

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02

Wortprotokoll

Zur Vermeidung von Härtefällen ist der gesetzliche Zwangserlass von Geschäftsmieten aus meiner Sicht der falsche Ansatz. Die Mietzinshöhe sagt nämlich nichts über die konkrete Betroffenheit und die finanziellen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes aus. Der Zwangserlass von Mietzinsen knüpft an eine bestimmte Mietzinshöhe an, völlig unabhängig von der konkreten Betroffenheit des jeweiligen Mieters, der jeweiligen Mieterin und den Vermögensverhältnissen der Parteien. Profitieren würden nicht nur effektive Härtefälle, sondern ebenso finanzkräftige Unternehmen, und zwar auf Kosten von Pensionskassen und privaten Vermietern. Unter diesen befinden sich viele, welche als ehemalige Selbstständigerwerbende ihre Rente aus den Mieterträgen ihrer Liegenschaft finanzieren.

Das Gesetz ist aber aus meiner Sicht auch willkürlich, weil es einzig und allein in die abgeschlossenen Mietverträge eingreift. Vermieter sollen einerseits auf den grossen Teil der Mietzinsen verzichten, obwohl andererseits alle weiteren vertraglichen Verpflichtungen bestehen bleiben. So müssen die Vermieter alle mit dem Geschäftsobjekt zusammenhängenden Kosten weiterhin vollumfänglich tragen.

Wenn der Staatseingriff solidarische Haftung für Unternehmensausfälle erzielen soll, so müsste er konsequenterweise die ganze Leistungskette, nicht nur die Mietverträge, erfassen. Ebenso müssten alle mit dem Mietobjekt zusammenhängenden vertraglichen Zahlungspflichten der Vermieter, also auch die Hypothekarzinsforderungen der Banken, die vertraglichen Ansprüche der Liegenschaftsverwaltungen, der Serviceunternehmen, der Versicherungen usw., im gleichen Umfang erlassen werden. Denn es sind nicht die Vermieter, welche die Betriebsschliessungen bzw. -einschränkungen zu verantworten haben.

Das Geschäftsmietegesetz ist sodann ungerecht, und es verletzt die Wettbewerbsneutralität. 60 Prozent der Unternehmen haben ihr Geschäft in einer eigenen Liegenschaft; ihre Raumkosten - wie Hypothekarzinsen, Unterhalt und Versicherungen - sind gemäss Monitoring des Bundesrates etwa gleich hoch wie jene der Geschäftsmieter. Trotzdem würden mit diesem Gesetz nur die Geschäftsmieter entlastet werden. Sie müssten nur 40 Prozent ihrer Raumkosten bezahlen, während die gleichermassen betroffenen Unternehmen in der eigenen Liegenschaft weiterhin volle 100 Prozent ihrer Kosten zahlen müssten. Erklären Sie das einmal einem Eigentümer einer Liegenschaft, der dort ein Restaurant betreibt, und jemandem, der zur Miete ist. Das ist doch sehr schwierig.

Das Geschäftsmietegesetz schafft also keine Rechtssicherheit, im Gegenteil: Die Umsetzung des Gesetzes würde neue, komplizierte Abgrenzungsprobleme schaffen. Was gilt nämlich im Einzelfall als Nettomiete? Welche Nebenkosten müssen bezahlt werden? Welche bereits abgeschlossenen Vereinbarungen der Parteien bleiben tatsächlich bestehen, und welche fallen weg? Sie sehen, Streitigkeiten über die Auslegung würden eine Flut von Gerichtsverfahren auslösen, da die Verhältnisse in jedem Fall anders sind.

Ich bitte Sie somit, mit der Mehrheit der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen nicht auf den Gesetzentwurf einzutreten. Es ist nach wie vor an den Parteien, bedarfsgerechte [PAGE 1142] Lösungen auszuhandeln, welche den konkreten und vertraglichen Leistungspflichten, den finanziellen Verhältnissen der Parteien und der individuellen Betroffenheit der Mieter Rechnung tragen. Vermieter haben übrigens, besonders in dieser Zeit, kein Interesse daran, überlebensfähige Unternehmen und Mieter zu verlieren.

Ich bitte Sie deshalb, mit der Mehrheit nicht auf die Vorlage einzutreten.