Lexipedia

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2002-09-26

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Nach Rücksprache mit dem Kanton Luzern unterstütze ich den Einzelantrag Slongo, und zwar aus folgenden Gründen: Die Revision der Geschäftsführung der IV-Stellen erfolgte bisher im Rhythmus von drei bis fünf Jahren durch Mitarbeiter des BSV. Das heisst, dass sich die Aufsicht in der heutigen Situation und gemäss dem Entwurf des Bundesrates auch in Zukunft selber kontrolliert. Gemäss Artikel 64 IVG und den Artikeln 92, 92bis und 93 der Verordnung über die Invalidenversicherung übt das Bundesamt die fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stellen aus. Insbesondere entscheidet das Bundesamt über die anrechenbaren Kosten bei einer rationell geführten IV-Stelle.

Dies bedeutet, dass die Reglemente und die Organisation durch das Bundesamt genehmigt werden müssen, ebenso der Stellenplan mit Einstufung des Personals sowie die Überprüfung und Genehmigung des jährlichen Voranschlages der IV-Stellen. Konkret heisst dies, dass das Bundesamt grundsätzlich über die Ressourcenzuteilung entscheidet und die daraus resultierende Arbeit auch revidiert.

Wie in der Studie des Instituts für Politikstudien Interface festgehalten wird, waren die Differenzen vor der Schaffung der IV-Stellen bei den Rentenquoten grösser als zum heutigen Zeitpunkt. Dank der Schaffung der IV-Stellen ab 1995 haben die Unterschiede markant abgenommen. Die kantonalen Unterschiede sind gerade im Bereich der Invalidenversicherung über die ganze Schweiz gesehen am geringsten. Bezogen auf den Kanton Luzern ergibt das ein ähnliches Bild für die Situation auf dem Land und den Agglomerationsgürtel um Emmen, Littau und Luzern. Dabei muss beachtet werden, dass dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, [PAGE 775] Ärzte, Berufsberater und Arbeitsvermittler bei den Leistungszusprachen beteiligt sind und die Differenzen auf andere Faktoren zurückzuführen sind als auf unterschiedliche Praxen zwischen den verschiedenen IV-Stellen.

Mit der Schaffung der neuen regionalen ärztlichen Dienste unterstehen die Ärzte der direkten fachlichen Aufsicht des zuständigen Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Damit und mit dieser Sonderregelung der Aufsicht ist dem Bedürfnis der Einflussnahme auf die IV-Stellenärzte mehr als genügend Rechnung getragen. Letztlich muss beachtet werden, dass der Invaliditätsgrad keine medizinische Beurteilung darstellt, sondern ein rein wirtschaftlicher Begriff ist. Die Ärzte haben primär die Aufgabe, die Arbeitsfähigkeit bzw. die gegebenen Einschränkungen für die konkrete Eingliederung klar zu dokumentieren. Gestützt auf diese Unterlagen geschieht die Eingliederung im Rahmen von Umschulungen oder Arbeitsvermittlungen. Falls dies nicht mehr möglich ist, erfolgt die Rentenberechnung aufgrund des zumutbaren Einkommens.

Aufgrund dieser Ausgangslage ist es von grosser Bedeutung, jährlich eine umfassende Revision durch unabhängige und spezialisierte Revisionsstellen zu haben, da letztlich auch der Kanton bei Problemen im Rahmen des Haftungsrechtes geradestehen muss. Bei der Weiterführung nach dem bisherigen System, das trotz mehr als vierzigjähriger Praxis keine Erkenntnisse bezüglich des Wachstums der Renten und der damit verbundenen Hintergründe und Einflussfaktoren im Sinne von Handlungsanleitungen liefern konnte, ist keine durchschlagende Verbesserung der heutigen Situation zu erreichen.

Aus diesen Gründen unterstütze ich den Antrag Slongo.