Rieder Beat · Ständerat · 2020-12-03
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-03
Wortprotokoll
Der Ständerat behandelt die Vorlage 19.063 als Zweitrat. Der Nationalrat hat dieses Gesetz in der Sommersession mit 142 zu 51 Stimmen ohne Enthaltungen in der Fassung des Bundesrates angenommen. Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten und sie in der Fassung des Bundesrates anzunehmen.
Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) soll dahingehend geändert werden, dass die Schweiz in Zukunft allen internationalen Strafinstitutionen, die von den Vereinten Nationen geschaffen worden sind, aber auch ad hoc geschaffenen Strafgerichten unter gewissen Bedingungen Rechtshilfe leisten kann. Die Rechtshilfe ist gemäss dieser Änderung dann möglich, wenn es um schwerwiegende Verstösse gegen das Völkerrecht geht, insbesondere um Delikte im Zwölften Titel bis, Zwölften Titel ter und Zwölften Titel quater StGB. Wenn es sich um Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts handelt, kann eine Zusammenarbeit ebenfalls vorgesehen werden, sofern das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder von der Schweiz unterstützt wird.
Nur zur Einordnung der Strafdelikte, um die es hier geht: Im Zwölften Titel bis StGB werden Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und im Zwölften Titel ter Kriegsverbrechen geregelt. Im Übrigen kann der Bundesrat per Verordnung auch die Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Strafinstitutionen vorsehen, sofern erstens die Errichtung des Gerichts auf einer Rechtsgrundlage beruht, die seine Kompetenz in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; zweitens das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung alle rechtsstaatlichen Prinzipien garantiert; drittens die Zusammenarbeit mit der Wahrung der Interessen der Schweiz vereinbar ist.
Die Vorlage gab in der Kommission nur wenig Anlass zu Beanstandungen. Grundsätzlich muss auch die Schweiz in der Lage sein, mit den internationalen Strafgerichtshöfen zusammenzuarbeiten, die von der UNO oder ad hoc errichtet werden und Schwerstverbrechen zu beurteilen haben.
Auslöser dieser Gesetzesanpassung war der Fall von Rafik Hariri. Im Jahr 2016 musste die Schweiz aufgrund mangelnder Rechtsgrundlagen ein Rechtshilfeersuchen des UNO-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Gleiches dürfte auch für weitere seither geschaffene internationale Strafinstitutionen wie den Syrien-Mechanismus mit Sitz in Genf gelten.
Aufgrund dieser fehlenden Rechtsgrundlagen möchte der Bundesrat die Lücke nun schliessen. Die Ausdehnung der Zusammenarbeit per Verordnung auf weitere Strafinstitutionen ist immerhin, wie bereits erwähnt, eingegrenzt. Den schweizerischen Behörden muss es möglich sein, auch in diesen Fällen entsprechende Rechtshilfe zu leisten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Schweiz im Einzelfall nicht nach wie vor auf der Einhaltung der verfahrensrechtlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien solcher Gerichtshöfe beharren und nötigenfalls, sofern ein Verfahren nicht im Interesse der Schweiz ist, die Rechtshilfe auch verweigern kann. Diese Möglichkeit ist nach wie vor auch mit der vorliegenden Gesetzesänderung gegeben.
Das IRSG bleibt schlussendlich ein Kann-Gesetz. Es erlaubt der Schweiz die Rechtshilfe, sofern die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gibt aber keinen Rechtsanspruch auf diese Rechtshilfe.
Ihre vorberatende Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Annahme der Vorlage im Sinne des Bundesrates. Der Bundesrat schlägt des Weiteren vor, das im Jahr 1995 erlassene Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts aufzuheben, da dessen Geltungsbereich durch diesen Ihnen nun vorliegenden Entwurf abgedeckt werden kann.