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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-03

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-03

Wortprotokoll

Ich danke Ihnen für den Gruss. Sie haben mich vielleicht vergessen, weil ich mich hier doch noch zugehörig fühle. Ich habe das als Kompliment aufgefasst.

Ich erlaube mir auch noch eine Bemerkung, obwohl der Berichterstatter und Präsident der Kommission für Rechtsfragen das ja sehr ausführlich gemacht hat. Aber ich möchte hier natürlich auch zuhanden der Materialien die Motivation des Bundesrates darlegen.

Im November 2016 erhielt die Schweiz ein Rechtshilfeersuchen vom Sondertribunal für den Libanon. Dieses Tribunal wurde von der UNO gegründet, um das Attentat am ehemaligen Präsidenten Hariri aufzuklären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Schweiz musste das Gesuch allerdings ablehnen, weil eine gesetzliche Grundlage zur Zusammenarbeit fehlte, und diese Lücke soll nun eben geschlossen werden, damit die Schweiz in Zukunft auf solche Ersuchen eintreten kann.

Die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen ist für das Engagement gegen die Straflosigkeit unerlässlich. Es ist ein Engagement, das den aussenpolitischen Interessen der Schweiz entspricht, und wir setzen uns sehr gegen diese Straflosigkeit auf internationaler Ebene ein. Diese Institutionen vertreten Werte der internationalen Staatengemeinschaft, die wir als Schweiz immer gefördert und auch unterstützt haben. Auch im Fall des Libanon hatte die Schweiz die Errichtung des Tribunals ausdrücklich unterstützt. Dass das Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden musste, weil in der Schweiz eine Rechtsgrundlage zur Zusammenarbeit fehlte, war unbefriedigend.

Um solche Situationen in Zukunft verhindern zu können, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Vorlage beantragt daher die Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes. Es handelt sich um eine flexible Lösung. Durch die Änderung wird eine Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen in Zukunft lückenlos möglich sein. Ich möchte besonders betonen, dass die Schweiz nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet wird. Denn bereits heute ist im Rechtshilfegesetz der Grundsatz enthalten, dass keine [PAGE 1194] Pflicht zur Rechtshilfe besteht. Dieser Grundsatz wird auch mit der Änderung beibehalten.

Doch warum besteht überhaupt eine Lücke? Die internationale Strafrechtshilfe ist wie erwähnt im Rechtshilfegesetz geregelt. Dieses Gesetz wurde für die Zusammenarbeit mit Staaten geschaffen. Die Rechtshilfe ist darin also auf Staaten beschränkt, und die Schweiz kann auf Grundlage des Rechtshilfegesetzes deshalb nur mit nationalen Institutionen zusammenarbeiten. In der Vergangenheit sind aber zahlreiche Institutionen entstanden, die nicht rein national sind. Die Zusammenarbeit mit diesen war nicht erst mit dem Libanon-Tribunal ein Thema, sondern bereits früher. Mitte der Neunzigerjahre errichtete die UNO die Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Damit die Schweiz mit diesen zusammenarbeiten konnte, erliess das Parlament damals einen dringlichen Bundesbeschluss. Der Bundesbeschluss wurde mittlerweile in ein bis 2023 befristetes Bundesgesetz überführt. Die Anwendung dieses Bundesgesetzes kann vom Bundesrat zwar auf andere internationale Gerichte ausgeweitet werden, die Voraussetzungen sind aber sehr eng gefasst. Die Ausweitung ist nur möglich auf Tribunale, die von der UNO errichtet werden und die Kriegsverbrechen untersuchen. Viele heutige und wohl in Zukunft noch entstehende internationale Strafinstitutionen erfüllen diese Anforderungen nicht vollumfänglich. So war beispielsweise beim Libanon-Tribunal eine Ausweitung nicht möglich, weil dieses einen Mord und kein Kriegsverbrechen untersuchte.

2001 wurde dann der ständige Internationale Strafgerichtshof in Den Haag errichtet. Für die Zusammenarbeit mit diesem wurde eigens ein separates Bundesgesetz geschaffen, aber dieses regelt ausschliesslich die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und verpflichtet die Schweiz zur Zusammenarbeit mit diesem. Daran ändert sich mit der vorgeschlagenen Änderung nichts.

Rasch reagieren zu können, ist in der Rechtshilfe essenziell. Beweise müssen rasch erhoben und gesichert werden, bevor sie verschwinden, und wenn für jedes Tribunal jedes Mal eine neue Rechtsgrundlage erlassen werden müsste, damit die Schweiz Rechtshilfe leisten kann, wäre wertvolle Zeit verloren.

Die beantragte Änderung in Artikel 1, Sie haben das gehört, ist dreistufig aufgebaut. Erstens ist das Rechtshilfegesetz auf die Zusammenarbeit mit all jenen Strafinstitutionen anwendbar, die klassische Völkerrechtsverbrechen untersuchen. Dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Gegensatz zum Bundesgesetz über die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und das Ruanda-Tribunal ist es nicht zwingend, dass diese Institutionen von der UNO errichtet worden sind. Zu denken ist eher etwa an das Kosovo-Tribunal, das auf einem Vertrag zwischen dem Kosovo und der EU beruht. Zweitens ist das Rechtshilfegesetz neu auch anwendbar auf internationale Strafinstitutionen, die zwar keine Völkerrechtsverbrechen untersuchen, aber Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts wie Mord. Die Institution muss allerdings durch eine UNO-Resolution errichtet worden sein, und diese Resolution muss für die Schweiz verbindlich sein, oder die Schweiz muss diese Resolution unterstützt haben. Drittens kann der Bundesrat mittels separater Verordnung das Rechtshilfegesetz als für die Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Strafinstitutionen anwendbar erklären. Es müssen hier aber drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss die Errichtung der internationalen Strafinstitution zunächst auf einer Rechtsgrundlage beruhen, welche die Kompetenzen der Institution eindeutig festlegt. Zweitens muss das Verfahren die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantieren. Drittens muss die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dienen.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs via Bundesratsverordnung ist nicht neu. Bereits gemäss Bundesgesetz für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und Ruanda-Tribunal hat der Bundesrat eine solche Kompetenz. Ziel dieser dritten Stufe ist es, neu auch die Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen zu ermöglichen, die ausserhalb des UNO-Rahmens entstehen und die nicht ausschliesslich Völkerrechtsverbrechen verfolgen.

Ich habe bereits gesehen, dass Eintreten offensichtlich unbestritten ist. Ich danke Ihnen dafür. Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten. Der Nationalrat hat dieser Vorlage gemäss Entwurf des Bundesrates am 22. September bereits zugestimmt. Ihre Kommission, das haben Sie von Ständerat Rieder gehört, hat dem Entwurf des Bundesrates ebenfalls am 19. Oktober 2020 einstimmig zugestimmt.

Ich bitte Sie also um Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.

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