Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-07
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-07
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Wir sind bei der Differenzbereinigung.
Bei Artikel 216 ZGB hat sich Ihre Kommission im Grundsatz dem Ständerat und damit auch dem Bundesrat angeschlossen. Es wurden lediglich drei Wörter gestrichen; es geht hier um eine redaktionelle Anpassung gegenüber dem Ständerat. Inhaltlich folgt diese Version dem Ständerat. Wir haben schon in der Kommission festgehalten, dass es sich hierbei nicht um eine inhaltliche Änderung handelt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen. Der Antrag der Kommissionsminderheit ist dagegen abzulehnen.
Wie bereits wiederholt festgehalten, bedeutet eine Streichung, dass die bestehende Rechtsunsicherheit auch nach der Revision bestehen bliebe, denn man kann nicht davon ausgehen, dass das heutige Recht klar ist. Es gibt Auslegungsdifferenzen. Aus Sicht des Bundesrates wäre es vorzuziehen, dass Sie hier als Gesetzgeber eine Regelung treffen.
Ihre Kommission hat ausserdem eine Übergangsbestimmung in die Vorlage eingefügt, gemäss welcher für eine Vorschlagszuweisung in einem Ehevertrag, die vor der Revision vereinbart wurde, weiterhin das bisherige Recht gelten soll. Damit werden die Bedenken, die teilweise gegen die Lösung des Bundesrates vorgebracht werden, anscheinend beseitigt. Dennoch erachtet der Bundesrat diese Lösung als nicht optimal. Eine solche Übergangsbestimmung wurde auch im Ständerat sehr intensiv diskutiert.
Die Revision von Artikel 216, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, schafft kein neues Recht, sondern beseitigt, auch aus Sicht der Mehrheit, eine Rechtsunsicherheit. Wir haben in der kurzen Zeit seit der Kommissionssitzung von vergangenem Donnerstag versucht, gemeinsam mit der Expertengruppe, die ja an dieser Formulierung gearbeitet hat, zu evaluieren, welche Auswirkungen diese Bestimmung hier in der Praxis haben könnte. Die Rückmeldungen, die wir erhalten haben, haben vor allem deutlich gemacht, dass damit - unabhängig davon, welches Ergebnis aus politischer Sicht gewünscht wird - zahlreiche neue Fragen aufgeworfen werden und auch neue Unklarheiten entstehen könnten.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 216 der Kommissionsmehrheit zu folgen und bei der Übergangsbestimmung die Minderheit Flach zu unterstützen.