Lexipedia

Gredig Corina · Nationalrat · 2020-12-08

Gredig Corina · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2020-12-08

Wortprotokoll

Die AHV-Nummer ist uns allen wohlbekannt. Wir kennen sie von der Steuererklärung oder von unserer Krankenkassenkarte her. Auswendig wird sie sicher niemand können, dafür ist die AHV-Nummer zu lang. Sie ist so lang, weil sie einmalig ist. Jede Person hat ihre eigene, unverwechselbare AHV-Nummer.

Nicht einmalig ist hingegen der eigene Name. Ich selber habe z. B. sicher zwei Namensvetterinnen. Die Hans Meier im Land können ein Lied davon singen. Zusammen würden sie wohl eine Grossfamilie bilden. Es reicht also für eine Behörde nicht, wenn sie ein Dossier "Hans Meier" hat. Das ist kein einmaliger Identifikator. Es besteht Verwechslungsgefahr. Zudem, das kennt jeder von uns, dessen Name nicht sehr geläufig ist, werden Namen falsch geschrieben, oder es passieren Tippfehler.

Dieses Problem mag trivial erscheinen. Im Alltag einer Amtsstelle ist es aber sehr wichtig, dass man Dossiers und Daten richtig zuordnet. Niemand von uns möchte schliesslich den Steuerbescheid einer anderen Person mit gleichem Namen erhalten. Heute können einige Behörden die AHV-Nummer verwenden, andere nicht. Das kann dazu führen, dass im selben Verwaltungsgebäude eines Kantons oder einer Gemeinde einige Behörden die AHV-Nummer verwenden dürfen und andere auf weniger verwechslungssichere Identifikatoren, beispielsweise den Nachnamen, ausweichen müssen.

Ein aktuelles Beispiel dazu: Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist beauftragt, darüber zu wachen, dass es keinen Missbrauch in Form eines unzulässigen Doppelbezugs der Covid-19-Kredite gibt, indem eine Person gleichzeitig unter verschiedenen Titeln an verschiedenen Orten Leistungen beziehen möchte. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erhält dafür von den Ausgleichskassen für den Corona-Erwerbsersatz präzise Daten mit der AHV-Nummer, von der ALV erhält sie die AHV-Nummer aber nicht.

Bei dieser Vorlage ist es wichtig zu wissen, dass wir nur die Ermächtigung erteilen, dass Behörden mit der AHV-Nummer Personen identifizieren können. Hat eine Behörde die AHV-Nummer einer Person, kann sie damit nicht auf eine Art Superdatenbank zugreifen, in welcher alle Informationen einer Person gespeichert sind. Die rechtsstaatlichen und föderalistischen Zuständigkeitsgrenzen der Verwaltungen werden mit dieser Vorlage nicht ausgeweitet. Behörden, die die AHV-Nummer verwenden, erhalten damit keinen Zugang zu einer Datenbank mit weiteren Sachdaten. Die AHV-Nummer kann auch nicht als eine Art Pass oder ID benützt werden. Eine Missbrauchsgefahr der AHV-Nummer wäre dann gegeben, wenn sie im Alltag als Identifizierungsmittel verwendet würde. Deshalb wurden die Privaten von der systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausgenommen. Damit wird es nicht möglich sein, die AHV-Nummer - wie in den USA mit der Social Security Number möglich - beispielsweise im Online-Handel zur Identifizierung zu benützen.

Ein neuer Personenidentifikator für jede Behörde statt der Verwendung der AHV-Nummer ist mit viel höheren Kosten verbunden, und der Nutzen mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Risiken ist beschränkt. Der Mehraufwand erscheint uns im Vergleich zum Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung deshalb als nicht verhältnismässig.

Zusammengefasst: Wir werden auf die Vorlage eintreten und überall der Mehrheit folgen.