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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2020-12-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2020-12-08

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat Ihnen den Inhalt und auch ein bisschen das Umfeld dieser Motion aufgezeigt. Ich möchte Ihnen einfach sagen: Wir haben eigentlich keine Differenz bezüglich der Forderung des Motionärs, nämlich erstens Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen und zweitens den Leitfaden konsequent anzuwenden.

Es ist auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt wird. Die entsprechenden Bestimmungen und Kriterien sind ja im Umweltschutzrecht enthalten. Der Leitfaden Strassenlärm konkretisiert die Anwendung des Umweltschutzrechts beim Strassenlärm. Der Leitfaden Strassenlärm wird vom Bundesamt für Strassen konsequent angewendet. Die Lärmschutzmassnahmen werden öffentlich aufgelegt und können höchstrichterlich überprüft werden. Bis jetzt wurde die vom Motionär kritisierte Praxis des ASTRA vom Bundesgericht nicht infrage gestellt. Der Motionär möchte eben eine Änderung dieser Praxis: Bei allen Projekten sollen die effektiven fallspezifischen Kosten berücksichtigt werden. Dieses Anliegen lehnt der Bundesrat ab.

Ich möchte Ihnen nochmals kurz die Überlegungen des Bundesrates dazu in Erinnerung rufen:

1.[NB]Zum Zeitpunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung und auch des Entscheids für oder gegen eine Lärmschutzwand sind die effektiven Kosten noch gar nicht bekannt. Die Detailplanung und die Submission der Arbeiten erfolgen erst viel [PAGE 1258] später. Es müssten also mit dieser Motion vielleicht zuerst sogenannt unverbindliche Richtofferten eingeholt werden, die sich dann aber im Nachhinein, bei Kenntnis der effektiven Bauverhältnisse, allenfalls auch als falsch herausstellen könnten.

2.[NB]Der Schutz der betroffenen Personen würde dann z. B. abhängig gemacht vom Baugrund entlang der Nationalstrasse oder auch vom Zustand der Brücke, auf welcher die Lärmschutzwand erstellt werden soll. Damit - dies hat auch der Kommissionssprecher so ausgeführt - würde das Gleichbehandlungsprinzip verletzt.

3.[NB]Von der vorgeschlagenen Praxisänderung wäre dann nicht nur der Bund als Eigentümer der Nationalstrassen betroffen, sondern auch die Kantone und Gemeinden. Die Anwendung der Richtpreise hat sich in der Praxis, aber auch aus Sicht der Anwender bewährt; das haben Sie auch gehört.

Die BPUK empfiehlt Ihnen deshalb auf Anfrage Ihrer vorberatenden Kommission ebenfalls die Ablehnung dieser Motion. Aus denselben Überlegungen tut dies auch der Bundesrat.

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie hier Ihrer Kommission folgen.