Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-02
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 112b handelt es sich ebenfalls um eine zentrale, wenn nicht um die zentrale Bestimmung.
In Absatz 1 wird verfassungsrechtlich der Grundsatz verankert, dass der Bund für die individuellen Leistungen gemäss IVG die volle Verantwortung trägt.
Absatz 2 ist das Kernstück. Die Behindertenorganisationen, insbesondere aber auch die Institutionen, befürchten, es würde im Vergleich zu heute ein substanzieller Leistungsabbau erfolgen, wenn dieser Bereich in die Verantwortung der Kantone überginge. Es ist in diesem Zusammenhang aber auch an einige besonders betroffene Kantone zu denken, wie etwa die beiden Appenzell.
Folgendes sei hierzu festgehalten:
1. Im Gesetz, d. h. im Rahmen des zweiten Paketes, werden die Ziele und - soweit erforderlich - die Grundsätze der Eingliederung festzulegen sein. Das ist übrigens der Inhalt von Artikel 112b Absatz 3. Stichworte hierzu sind: formelle Eingliederungsziele, materielle Eingliederungsziele, Begutachtung der kantonalen Konzepte durch ein Fachgremium, das breit abgestützt ist, und schliesslich die Genehmigung der kantonalen Eingliederungskonzepte durch den Bund. Ich weise hier auf die Ausführungen auf den Seiten 2440ff. der Botschaft hin.
2. Der Bereich "Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden" gehört zu den neun Aufgabenbereichen, bei denen eine interkantonale Zusammenarbeit erzwungen werden kann. Es ist von grosser, ja wohl entscheidender Bedeutung, dass gerade in diesem politisch ausserordentlich sensiblen Bereich möglichst rasch ein gesamtschweizerischer Vertrag zustande kommen wird. Die Lastenregelung in diesem Bereich muss geregelt sein, wenn der NFA in Kraft tritt.
3. Die Kommission beantragt zu diesem Artikel eine Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 3, des Inhaltes, dass die Kantone ab Inkrafttreten der NFA die bisherigen Leistungen der IV an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime übernehmen, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren. Eine solche Übergangsregelung wurde im Übrigen in der Botschaft für die Gesetzgebung - mit anderen Worten für das zweite Paket - in Aussicht genommen. Es erschien der Kommission jedoch aus den genannten politischen Gründen wichtig, diese Übergangsbestimmung jetzt in der Verfassung festzuschreiben.
Ich beantrage Ihnen, hier der Kommission zu folgen und den Antrag Büttiker, der noch begründet wird, abzulehnen.