Feri Yvonne · Nationalrat · 2020-12-08
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-08
Wortprotokoll
Lassen Sie mich vorgängig etwas zum Jugendschutz sagen: Um diesen wirksam durchzusetzen, braucht es eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen, sei dies für Tabakprodukte, sei dies für alkoholische Produkte. Seit Jahren werden Testkäufe in den Gemeinden durchgeführt. Jedoch fehlt bis anhin die gesetzliche Grundlage. Mit den Anpassungen in Artikel 22 werden nun die entsprechenden Grundlagen geschaffen. Es gab in der Kommission einige Unklarheiten, ob diese Grundlagen nun genügen. Wir haben keinen Minderheitsantrag eingereicht, weil wir diese Zusicherung erhalten haben. Allenfalls kann sich der Bundesrat dazu noch äussern.
Der Ständerat hat in Artikel 26a eine Bestimmung eingefügt, welche die Produzenten bzw. Vertreiber von Tabakprodukten zwingt, die Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring offenzulegen. Diese Bestimmung war im aktuellen Entwurf des Bundesrates nicht enthalten. Sie stand aber im Entwurf von 2015. Der Ständerat hat sie wiederaufgenommen, weil er die Minimalanforderungen für die Ratifikation der WHO-Konvention erfüllen will. Es erscheint uns wichtig, dass wir diese WHO-Kriterien erfüllen. Deshalb werden wir der Fassung des Ständerates respektive meiner Minderheit zustimmen.
Die weiteren Minderheitsanträge zu Artikel 35 - verknüpft mit Artikel 14b des Lebensmittelgesetzes - und zu den Artikeln 43 und 64 braucht es, damit allfällige Verfehlungen auch gebüsst werden können. Die Strafbestimmungen sind eine wichtige Voraussetzung, um einen wirksamen Jugendschutz umsetzen zu können. Manchmal ist jedoch ein Strafverfahren nicht unbedingt das effektivste Mittel, um in der Praxis ein gesetzeskonformes Verhalten herbeizuführen. So ist es beispielsweise denkbar, dass einem befristeten Verkaufsverbot eine ungleich stärkere Wirkung zukommt als dem Verhängen einer Busse.
Mein Minderheitsantrag zu Artikel 14 des Lebensmittelgesetzes wurde eingereicht, da es auch hier noch Unstimmigkeiten gab. Zwischen der Beratung in der SGK-N und dem heutigen Tage konnte alles nochmals überprüft werden. Es zeigt sich, dass mit dem Entwurf des Bundesrates die Details genügend geregelt sind. Deshalb kann ich meinen Minderheitsantrag zu Artikel 14 des Lebensmittelgesetzes zurückziehen.
Dass nicht nur der oder die einzelne fehlbare Angestellte bei einem Verstoss gegen die Vorschriften über die altersabhängige Abgabe nach Artikel 21 strafrechtlich belangt werden kann, sondern auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, ist für die Wirksamkeit dieser Vorschriften zentral. Entsprechend lautete auch der Entwurf des Tabakproduktegesetzes, wie er vom Eidgenössischen Departement des Innern am 8. Dezember 2017 in die Vernehmlassung gegeben worden ist, genau so, wie vorstehend vorgeschlagen wird. Dass diese beiden Absätze 4 und 5 im Entwurf des Bundesrates vom 30. November 2018 zuhanden des Parlamentes nun weggefallen sind, wird in der dazugehörigen Botschaft nirgends kommentiert oder begründet.
Ich bitte Sie, meine Minderheitsanträge im erwähnten Sinne zu unterstützen.