Aebi Andreas · Nationalrat · 2020-12-08
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-08
Wortprotokoll
Art.[NB]44-47[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art.[NB]48 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Prelicz-Huber, Maillard, Rytz Regula, Weichelt-Picard)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Verpackungen, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung Artikel 8 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden.
Abs. 2 [GZ]
Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Artikeln 10 bis 15 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
[VS]
Art. 48 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Prelicz-Huber, Maillard, Rytz Regula, Weichelt-Picard)[GZ]
Al. 1 [GZ]
Conformément à la législation en vigueur, les emballages destinés à être mis sur le marché et dont l'étiquetage n'est pas conforme à l'article 8 peuvent continuer à être importés et fabriqués pendant une année après l'entrée en vigueur de la présente loi. Ils peuvent être vendus aux consommateurs jusqu'à épuisement des stocks en vertu de la législation en vigueur.
Al. 2 [GZ]
Les produits du tabac qui sont destinés à être mis à disposition sur le marché et dont l'étiquetage n'est pas conforme aux articles 10 à 15 peuvent encore être importés et fabriqués selon l'ancien droit durant un an à compter de l'entrée en vigueur de la présente loi. Ils peuvent être remis aux consommateurs, selon l'ancien droit, jusqu'à épuisement des stocks.
[VS]
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Prelicz-Huber haben wir bereits bei Artikel 8 Absätze 1 und 2 abgestimmt.
[VS]
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit [GZ]
Adopté selon la proposition de la majorité
[VS]
Art. 49, Anhang 1[GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 49, annexe 1 [GZ]
Proposition de la commission[GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Anhang 2[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Bäumle[GZ]
Ziff. 2[GZ]
...
5 Nicotine 20 mg/Beutel (30 mg/gr)
Schriftliche Begründung[GZ]
Jedes Produkt sollte einen Nikotin-Maximalwert einhalten. Dieser Wert muss sicherstellen, dass die entsprechende Produktekategorie für Raucher als schadensmindernde Alternative attraktiv bleibt, es jedoch in keinem Fall zu gesundheitlichen Schädigungen kommen kann. Jede Produktkategorie braucht eine andere Dosierung der Inhaltsstoffe, da die Aufnahme, über Lunge oder Mundschleimhaut, unterschiedlich erfolgt. Die schnellste Aufnahmefähigkeit von Nikotin passiert bei Zigaretten, weil das Nikotin von der Lunge sehr schnell ins Blut übergeht - bis zu 100 Prozent des Nikotins wird in Zigaretten aufgenommen, bei Snus liegt man bei rund 30 bis 40 Prozent. Eine Überdosis an Nikotin kann zu lebensbedrohlichen Folgen führen. Dementsprechend ist ein Maximalgrenzwert mehr als angesagt. Bei einer Zigarette mit maximal 1 mg Nikotin Emission beträgt der Nikotin-Wert 16,1 mg bis 16,5 mg/Zigarette. Im Dezember 2019 hat eine russische Firma ein Tabakprodukt zum oralen Gebrauch mit 250 mg Nikotin/Beutel auf den Markt gebracht. Das ist inzwischen verboten. Der jetzt vorgeschlagene Maximalwert wäre um ein Zwölffaches kleiner. Warum eine Höchstmenge pro Beutel und nicht pro Gramm? Der Beutel ist die Einheit, die der Konsument benutzt. Mit dem Maximalwert pro Beutel wäre es nicht von Belang, ob dieser nun gross oder klein ist. Der Maximalwert für Nikotin bleibt bei 20 mg. Was enthält ein Tabakprodukt zum oralen Gebrauch: Wasser, Salz, Tabak oder Nikotin, Natron, Alginat und Aromen. Der Anteil an Nikotin sollte den Wert von 3 Prozent nicht überschreiten. In der EU wird momentan jedoch eine Selbstregulierung der Industrie ausgearbeitet, die ebenfalls einen Maximalwert von 20 mg/Beutel vorschlägt.
[VS]
Annexe 2[GZ] [PAGE 2378]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats[GZ]
[VS]
Proposition Bäumle[GZ]
Ch. 2 [GZ]
...
5 Nicotine 20 mg/sachet (30 mg/gr)