Wicki Hans · Ständerat · 2020-12-08
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-08
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, bei der Übernahme der betreffenden EU-Durchführungsverordnung 2019/947 den traditionellen Modellflug auszunehmen und unter dem nationalen Recht zu belassen. Es geht bei dieser Verordnung um Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.
Der Vorstoss wurde von unserer Schwesterkommission eingereicht und im Nationalrat am 10. September 2020 angenommen. Auf den ersten Blick dürfte dies die eine oder den anderen unter uns zu einem Schmunzeln anregen, denn die Fragen zur Regelung des Modellflugs bewegen sich üblicherweise eigentlich im tiefsten Bereich der Verordnungen. Allerdings stehen wir hier vor einer Grundsatzfrage, nämlich, ob wir unter dem Begriff "Sicherheit" möglichst alles von der EU unbesehen übernehmen sollen, obschon es im Ergebnis bloss den administrativen Aufwand erhöht.
Ausgangspunkt der EU-Durchführungsverordnung war die Regelung der Drohnen - ein Punkt, der für unsere Kommission durchaus nachvollziehbar war. Dies entspricht im Grundsatz auch der Motion Candinas 18.3371, "Sicherheit und Ordnung beim Betrieb von Drohnen", die bereits von beiden Räten angenommen wurde. Allerdings hat die EU generell Betriebsregeln für unbemannte Luftfahrzeuge, worunter auch die Modellflieger fallen, erlassen. Diese Bestimmungen sollen nun nach Ansicht des Bundesrates vollumfänglich übernommen werden. Damit werden allerdings gleichzeitig die administrativen Anforderungen für die Modellflieger erhöht, ohne dass ein konkreter Sicherheitsgewinn nachvollziehbar ist; dies, obschon diese zusätzlichen Regulierungen gerade mit diesem Hinweis begründet werden. Aber inwiefern soll beispielsweise die Registrierung sämtlicher Modellflugpiloten oder die Registrierung der einzelnen Modellflieger, die schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera ausgestattet sind, die Sicherheit erhöhen? Natürlich wird administrativ eine einfachere Nachverfolgung bei Unfällen, die ohnehin selten vorkommen, ermöglicht. Aber für die Sicherheit hat dies sicher keine direkte Relevanz.
Heikel ist insbesondere auch die faktische Einführung des Vereinszwangs. Zwar besteht formell kein Gebot, einem Modellflugverein beizutreten. Allerdings haben Nichtmitglieder zahlreiche Nachteile. So haben sie einen zusätzlichen Online-Test zu absolvieren, und die Flughöhe ihrer Modellflugzeuge wird auf 120 Meter beschränkt. Zudem besteht für sie die Pflicht zur Registrierung des Modellflugzeugs, wenn es schwerer als 250 Gramm ist. Schliesslich dürfen Piloten im Alter von unter 12 Jahren nur noch in Begleitung einer Person ab 16 Jahren fliegen. Somit erleiden Nichtvereinsmitglieder bedeutende Nachteile und damit eine Ungleichheit, die sich sachlich nicht überzeugend begründen lässt. Diese Nachteile sind derart erheblich, dass faktisch der Beitritt zu einem Verein nahegelegt wird.
Dieser Zwang mag für sich allein noch harmlos erscheinen. Doch wir ritzen damit an den Freiheitsrechten unseres Rechtsstaates, und damit wird es ebenfalls zu einer Grundsatzfrage. Entsprechend gilt es, ein unheilvolles Präjudiz zu verhindern. Auch lassen die Kriterien zahlreiche Fragen aufkommen:
Die 120 Meter werden gemäss der EU-Verordnung vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gemessen. Wie sieht es nun aber im hügeligen oder gebirgigen Gelände aus, mit dem wir reich gesegnet sind? Wenn beispielsweise [PAGE 1268] ein Modellflieger bei mir in Hergiswil sein Flugzeug auf dem Lopper Richtung Vierwaldstättersee startet, kann er schon nach wenigen Flugmetern neben dem Startplatz im steilen Gelände diese Vorgabe nicht mehr erfüllen, obwohl das Modellflugzeug über unbewohntem Gebiet und folglich auch völlig ungefährlich unterwegs ist.
Auch müssen Nichtvereinsmitglieder eine Online-Prüfung absolvieren, selbst wenn sie schon seit Jahrzehnten fliegen. Ein minderjähriges Vereinsmitglied wiederum ist davon befreit. Hier bleibt die Verhältnismässigkeit offensichtlich auf der Strecke.
Die Lösung dieses Problems ist entweder die Anwendung von Artikel 23 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, der die Möglichkeit einer einseitigen Ausnahme bietet, oder eine Differenzierung zwischen dem Betreiben eines Modellflugzeugs und dem einer Drohne. Die fehlende Unterscheidung war letztlich auch der Grund, weshalb die Modellflugpiloten ebenfalls unter die Registrierung fallen; und das, obschon es bekanntlich nicht sachgerecht ist, wenn Ungleiches plötzlich gleich beurteilt wird.
Die Kommission ist sich bewusst, dass eine Differenzierung juristisch nicht ganz einfach ist. Allerdings ist eine solche unseres Erachtens zwingend. Immerhin betreiben 15[NB]000 Menschen in der Schweiz den Modellflugsport. Über das Freizeitvergnügen hinaus hat dieser auch für den Tourismus und für die KMU eine gewisse Bedeutung. Zudem stellt er für junge Menschen eine sinnvolle und wertvolle Freizeitbeschäftigung dar.
Eine solche Differenzierung würde es auch erlauben, sämtliche EU-Bestimmungen für die Drohne einzuführen. Darauf zielen diese ja eigentlich auch ab. Damit kann für die Schweiz auch der wichtige Marktzugang im Drohnenbereich sichergestellt werden.
Manchmal ist der einfachste Weg eben nicht zwingend der beste. Vorliegend würden bei der blossen Übernahme der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 zahlreiche Nachteile entstehen. Dabei wäre es mit der geforderten Differenzierung möglich, das Anliegen der EU zu erfüllen, ohne den Modellflugbereich derart einzuschränken - von den grundsätzlichen Problemen, etwa dem Vereinszwang, der Zunahme des administrativen Aufwands oder der voreiligen Übernahme von EU-Recht, ganz zu schweigen. Diese Gründe sind es, weshalb sich unsere Kommission mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen klar für die Motion ausspricht.
Namens der Mehrheit empfehle ich Ihnen deshalb, unserem Antrag und dem Nationalrat zu folgen und die Motion anzunehmen.