Aebi Andreas · Nationalrat · 2020-12-08
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-08
Wortprotokoll
Ziff.[NB]2[NB]Art.[NB]2 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Glarner, Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Dobler, Nantermod, Rösti, Rüegger, Sauter, Schläpfer)[GZ]
Abs. 1 Bst. b[GZ]
Streichen
[VS]
Antrag Bäumle[GZ]
Abs. 1 Bst. b[GZ]
b. die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c des Tabakproduktegesetzes.
Schriftliche Begründung[GZ]
Das Bundesgesetz regelt hier den Schutz der Bevölkerung und des Personals vor dem Passivrauchen insbesondere in Restaurants. Dies ist bei Produkten, welche Tabak verbrennen, richtig, da entsprechende Emissionen durch Rauch entstehen. Dieser Rauch enthält Partikel mit lungengängigen Schadstoffen und potenziell auch krebserregende Substanzen. Dieser Rauch kann auch Menschen im Umfeld der aktiven Raucher gefährden. Hingegen enthalten E-Zigaretten lediglich Propylenglykol und Glycerin, Aroma und Nikotin. Beim Dampfen entstehen entsprechend praktisch nur Dampf und Aerosole mit etwas Aroma und Nikotin. Es ist nicht begründbar, warum reine E-Zigaretten bezüglich Passivrauchen den Zigaretten gleichzustellen sind. Die potenziellen Schadstoffe könnten höchstens den Raucher selber gefährden, allerdings ist die Belastung mutmasslich maximal 5 Prozent der Belastung des Rauchens einer Zigarette - ausser beim Nikotin. Hingegen ist eine Belastung bei normaler Belüftung für weitere Personen, die im Raum sind, kaum nachweisbar und eine Gefährdung für die Gesundheit praktisch ausgeschlossen. Insbesondere ist auch die Nikotinkonzentration zu tief, um in Räumen andere Personen zu betreffen. Im Gegenteil würden so Raucher, die von den schädlichen Zigaretten auf deutlich weniger schädliche E-Zigaretten umstellen wollen, wieder in z. B. Fumoirs gedrängt, wo sie wieder mit Zigarettenrauch in Kontakt kommen und so ein Umstieg erschwert werden könnte. Mit dem Antrag sollen klar nur die reinen E-Zigaretten ausgenommen werden, während Produkte, die direkt oder indirekt Tabak verbrennen oder auch erhitzen, dem Passivrauchschutz unterliegen. Damit wird eine klare Trennung von reinen Dampfprodukten und Tabakprodukten vorgenommen. Mit dieser - bisher noch gültigen - liberalen Lösung kann der Besitzer oder Pächter eines Restaurants entscheiden, ob, wann und wo er E-Zigaretten zulassen will oder eben auch nicht.
[VS]
Antrag Landolt[GZ]
Abs. 4[GZ]
Die Betreiber von Restaurations- und Hotelbetrieben können die Verwendung von elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen in bestimmten Zonen des Betriebs gestatten.
Abs. 5[GZ]
Die Verwendung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen kann in bestimmten Zonen spezialisierter Verkaufsgeschäfte gestattet werden.
Abs. 6[GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Schriftliche Begründung[GZ]
Die Minderheit Glarner möchte, dass der Konsum von elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen in allen Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 BRG weiterhin erlaubt bleibt. Aus rein gesundheitspolitischer Sicht spricht in Bezug auf das Passivrauchen wenig dagegen, dass Konsumenten von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen nach wie vor die Möglichkeit haben, ihre Produkte in gastgewerblichen Einrichtungen zu geniessen. Erlaubt man den Konsumenten von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen nicht, ihre Produkte in gastgewerblichen Einrichtungen zu geniessen, müssen sie diese zusammen mit den Rauchern von Zigaretten in Fumoirs konsumieren. Dies ist bezüglich Schutz vor Passivrauchen genau der falsche Weg, weil die Konsumenten von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen dort den sehr giftigen Emissionen von Zigaretten ausgesetzt sind. Mit diesem Antrag soll deshalb die vom Bundesrat im Detail zu regelnde Möglichkeit von separaten Einrichtungen oder Zonen geschaffen werden.
[VS]
Ch. 2 art. 2 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Glarner, Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Dobler, Nantermod, Rösti, Rüegger, Sauter, Schläpfer)[GZ]
Al. 1 let. b[GZ]
Biffer [PAGE 2380]
[VS]
Proposition Bäumle[GZ]
Al. 1 let b[GZ]
b. d'utiliser des produits du tabac à chauffer au sens de l'article 3 lettre c LPTab.
[VS]
Proposition Landolt[GZ]
Al. 4[GZ]
Les exploitants d'établissements d'hôtellerie ou de restauration peuvent autoriser l'usage de la cigarette électronique et des produits du tabac à chauffer dans des zones déterminées de leur établissement.
Al. 5[GZ]
L'usage de la cigarette électronique et des produits du tabac à chauffer peut être autorisé dans des zones déterminées des magasins de vente spécialisés.
Al. 6[GZ]
Le Conseil fédéral règle les modalités.