David Eugen · Ständerat · 2002-10-02
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 62 Absatz 3, zu Artikel 112b Absatz 2 und zu Artikel 112c Absatz 2. Die drei Bestimmungen gehören eigentlich zusammen, denn es betrifft die Sonderschulen, die Heime und Werkstätten für Behinderte und die Spitex. Diese drei Institutionen werden aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen kantonalisiert. Es geht hier um das weitaus grösste Volumen, das kantonalisiert wird, denn es geht um Beträge von etwa 1,8 Milliarden Franken.
Nach der bisherigen Ordnung sind diese Institutionen in den Kantonen gewachsen und weit überwiegend von ihnen finanziert worden; die Sonderschulen und Heime, aber zum Teil auch die Spitex unterstehen jedoch der bestehenden AHV/IV-Gesetzgebung, also klar dem Bundesrecht. Das Bundesrecht hat in diesem Sinne auch Rechtsansprüche für diesen Personenkreis bewirkt.
Wenn wir jetzt diese Aufgaben kantonalisieren, stellen sich natürlich viele Eltern von behinderten Kindern die Frage, wie es mit ihren Institutionen weitergeht. Ich denke, wir müssen [PAGE 865] auf die Sorgen dieser Eltern eine Antwort geben und insbesondere die Frage beantworten: Können diese Institutionen weiterleben, oder werden sie aufgelöst? Im heutigen Stadium der Beschlussfassung wissen wir darüber sehr wenig.
Das ist der Grund meines Votums: Ich finde, in der weiteren Beratung - insbesondere auch im Nationalrat - muss diesem Punkt, zusammen mit den Kantonen, unbedingt Beachtung geschenkt werden. Es muss von den Kantonen konkreter aufgezeigt werden, wie die bestehenden Institutionen in die Zukunft geführt werden können. Sonst entsteht eine grosse und schädliche Unsicherheit. Diese Unsicherheit wird gefördert durch den Umstand, dass hinter dem ganzen Finanzausgleich der Gedanke steht, dass die Kantone damit frei verfügbare Mittel haben. Wenn wir aber ehrlich sind, sind diese Mittel eben nicht frei verfügbar. Diese 1,8 Milliarden Franken sind heute absolut gebunden - in institutionellen Beiträgen, in den Sonderschulen, in den Heimen und Werkstätten für Behinderte und in den Spitex-Institutionen.
Mit anderen Worten: Es ist auch eine Illusion zu meinen, die Kantone könnten diese Mittel dem erwähnten Bereich als frei verfügbar entziehen und neuen Zwecken zuführen. Im Gegenteil, in der Realität ist es wahrscheinlich dann so, dass sie in den weitaus meisten Fällen eine bestehende Aufgabe übernehmen. Ich bin auch davon überzeugt, dass die Kantone das tun werden. Aber für die Institutionen und insbesondere für die Eltern und auch für die Betroffenen selbst ist es wichtig, Klarheit bezüglich ihrer konkreten Situation zu erhalten.
Ich möchte bezüglich des Rechtsanspruchs auf einen Punkt aufmerksam machen, der für mich nicht befriedigend geklärt ist. Ich bin aber froh um das Votum des Kommissionspräsidenten, denn er hat den Text, der hier steht, in dem Sinn interpretiert, dass ein individueller Rechtsanspruch auf die Sonderschulung wirklich besteht. Allerdings bezieht sich Artikel 19 der Bundesverfassung, der ja diesen Rechtsanspruch für den Grundschulunterricht enthält, nicht auf die Zeit nach der Grundschule, also nicht auf das 13. bis 20. Altersjahr. Es muss aber nach meiner Meinung klar zum Ausdruck kommen, dass man wirklich die Auffassung hat, dass diese Sonderschulung sichergestellt ist.
Was die Heime und Werkstätten anbelangt, besteht heute nach meiner Meinung aufgrund der IV-Gesetzgebung auch ein Rechtsanspruch auf Eingliederung. Dieser Rechtsanspruch ist stark tangiert, wenn die Eidgenossenschaft diese Eingliederung nicht mehr über die AHV/IV-Gesetzgebung, insbesondere über die Werkstätten, umsetzt. Also muss auch in diesem Sektor klar definiert werden, ob und inwieweit dieser Eingliederungsanspruch für die Behinderten, insbesondere auch für die behinderten Jugendlichen, besteht.
Schliesslich gilt das auch bei der Spitex. Dort ist die Krankenversicherung tangiert. In welchem Umfang muss jetzt die Haushalthilfe, die nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt ist, anders finanziert werden, wenn die AHV, die hier zuständig ist, wegfällt? Hier besteht einfach noch konkreter Klärungsbedarf, insbesondere für die betroffenen Institutionen und die Personen, die nachher diese Leistung in Anspruch nehmen dürfen, damit sie wissen, wie sich dieser Finanzausgleich für sie auswirkt.
Mein Anliegen geht daher dahin, dass man die Übergangsregelungen - also die Regelungen, die gelten, bis die Kantone diese Aufgaben definitiv übernommen haben - nochmals genau überdenkt. Es sollte nicht dazu kommen, dass die Kantonalisierung zur Zerstörung guter, gewachsener Institutionen führt, allein beispielsweise deshalb, weil jetzt die Kantonsgrenzen eine Rolle spielen, die vorher - also unter dem alten Recht - für diese Institutionen ohne Bedeutung waren. Es gibt beispielsweise im Bereich der Blindenschulen, aber auch der Gehörlosenschulen und der Schulen für behinderte Kinder viele Institutionen, die sich völlig von den Kantonsgrenzen gelöst haben. Der Umstand, dass jetzt plötzlich die Kantonsgrenzen eine zentrale Bedeutung bekommen, verändert natürlich die Situation vollkommen.
Ich bin daher der Meinung - und das ist eigentlich auch eine Bitte an die Kantone -, dass die Kantone im Vorfeld, also bevor diese ganze Vorlage zur Schlussabstimmung kommt, hier ihre Vorstellungen verdeutlichen, wie sie diese Übergangsregelungen zusammen mit dem Bund treffen wollen.
Ich möchte in diesem Sinne auch den Appell an den Nationalrat richten, dass man dieses Anliegen in der weiteren Beratung aufnimmt.