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Thurnherr Walter · 2020-12-09

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-12-09

Wortprotokoll

Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen ist im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen verankert; Herr Ständerat Hegglin hat das erwähnt. Dieses System wird bereits seit dem Oktober 1989 angewendet. Das Ruhegehalt entspricht maximal der Hälfte der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Sobald eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- und Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

Der Gesetzgeber hat mit diesem System eigentlich ein effektives und einfaches Instrument geschaffen. Es ermöglicht den Magistratspersonen, frei von Interessenbindungen und Interessenkonflikten zu agieren, und trägt wesentlich zur Unabhängigkeit der Exekutive und der Judikative bei. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen eines Berichtes zu prüfen, ob die Besoldungs- und Ruhestandsregelung angepasst werden muss, beispielsweise beim Umgang mit den bis zur Wahl angesparten Vorsorgegeldern. Er wird dabei entsprechende Modelle ausarbeiten und deren Vor- und Nachteile aufzeigen. Weiter können im Bericht mögliche Verbesserungen im Vollzug der Besoldungs- und Ruhestandsregelung aufgezeigt werden. Der Bundesrat hat ja schon im Juni 2020 angekündigt, dass er beabsichtigt, die Zulässigkeit von rückwirkenden Auszahlungen ausdrücklich zu regeln.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Annahme des Postulates.

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