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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-12-09

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-09

Wortprotokoll

Ich spreche zur Minderheit I. Es geht bei dieser Minderheit um zwei Hauptpunkte. Der erste Hauptpunkt betrifft die rechtstechnisch korrekte Einordnung der Regelung betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses zur Ehefrau der Mutter. Das ist nicht nur eine Formalität, wie Sie vielleicht meinen möchten, sondern eine Frage, die auch materiell wichtig ist.

Worum geht es? Der Ständerat stellt in seiner Fassung die Entstehung des Kindesverhältnisses zur Ehefrau der Mutter als Folge einer Rechtsvermutung dar. Das sieht man an den Marginalien zu den Artikeln 255 und 255a, und man sieht es vor allem an der Formulierung, die lautet, die Ehefrau der Mutter gelte als der andere Elternteil. Das Wort "gilt" bringt zum Ausdruck, dass es eine Vermutung und dann letztlich eine Fiktion ist, aber dass es nicht in Wirklichkeit so ist. Doch die Konzeption der Vermutung ist im Falle der Ehefrau der Mutter falsch. Die Ehefrau der Mutter ist - sie gilt nicht bloss als, sondern sie ist - der andere Elternteil, wenn eine Zeugung gemäss Fortpflanzungsmedizin stattgefunden hat, denn, und das ist entscheidend, es gibt im Fall einer Ehe mit einer anderen Frau keine Vermutung, die widerlegt werden könnte, wie dies bei der Ehe mit einem Mann der Fall ist. Diesen vermeintlich nur formellen Fehler - aber in Wirklichkeit geht es um eine materielle Entscheidung, nämlich darum, dass die Vermutung nicht beseitigt werden kann - gilt es mit meinem Minderheitsantrag I zu korrigieren.

Damit zusammenhängend möchte ich zwei Bemerkungen machen.

1.[NB]Gleichsam im Gegensatz zu dem, was ich eben gesagt habe, kann man sich im Fall der Ehe zweier Frauen durchaus vorstellen, dass auch für die nicht leibliche Mutter bloss eine Vermutung begründet wird. Es könnte nämlich sein, dass die Mutter um die Zeit des Empfangs der Samenspende mit einem Mann verkehrt hat, so nach dem Motto "noch ein letztes Mal". (Heiterkeit) Dann würde sich fragen, ob die Elternschaft der Ehefrau nicht von der Ehefrau und dem Kind bestritten werden können muss, im Sinne einer Anfechtung der Vermutung gemäss Artikel 256 ZGB. Doch das scheint der Ständerat nicht zu wollen. Insofern ist sein Konzept eben einfach richtig umzusetzen, dass hier nicht eine Vermutung vorliegt, sondern die Ehefrau der Mutter ist die Mutter.

2.[NB]Ich stelle persönlich fest - dies eher an die Adresse der Verfechter dieser Vorlage -, dass der Gesetzestext gemäss Ständerat die Ehefrau der Mutter nicht als Mutter bezeichnet, sondern, schon fast kühl und distanziert, als den anderen Elternteil. Ich bin mir nicht sicher, ob das dem Geist der[NB]Vorlage[NB]entspricht. Ich denke - ich weiss es nicht mit Sicherheit -, dass es dem Geist der Vorlage entsprechen würde, wenn der andere Elternteil ebenfalls Mutter genannt würde. Das Kind soll zwei Mütter haben und nicht eine Mutter und einen anderen Elternteil. Aber das wäre etwas, was man, wenn Sie meinem Minderheitsantrag zustimmen würden, im Rahmen der Differenzbereinigung ebenfalls korrigieren könnte.

Ich komme zum zweiten Hauptpunkt meiner Minderheit. Er betrifft die Verweisungen des ZGB auf das Fortpflanzungsmedizingesetz und die dort vorgesehenen Änderungen. Zuerst komme ich zu den Verweisungen des ZGB: Nach Artikel 256 Absatz 3 zweiter Satz bleibt für das Anfechtungsrecht des Kindes das Fortpflanzungsmedizingesetz vorbehalten. Der Vorbehalt ist zwar kein echter, aber das ZGB will zum Ausdruck bringen, dass auch eine Anfechtung nach Fortpflanzungsmedizingesetz möglich ist. Damit fragt sich, warum dieser Vorbehalt im Fall der Ehe zwischen zwei Frauen im Gesetz nicht steht. In Bezug auf Artikel 23 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes kann man das verstehen, aber in Bezug auf Absatz 2 nicht. Eine Vaterschaftsklage des Kindes gegen den Samenspender muss auch im Fall zweier Ehefrauen zulässig sein, wenn die Samenspende gesetzwidrig erfolgt ist. Aus diesem Grund muss Artikel 255a ZGB durch einen Absatz 3 im Sinne der Minderheit I ergänzt werden.

Ich komme zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes selber, und das ist der wichtigere Punkt: Bei dieser Bestimmung wird ohne Not an den allgemein, also auch für verschiedengeschlechtliche Paare geltenden Bestimmungen über Anfechtungsrechte im Fall einer künstlichen Insemination etwas geändert. Das ist meines Erachtens aus ganz grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Es geht nicht an, dass im Rahmen der Vorlage "Ehe für alle" etwas an den allgemein, nicht spezifisch für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Bestimmungen über Anfechtungsrechte im Falle einer künstlichen Befruchtung geändert wird.

Ich bitte Sie darum, dieser Minderheit zuzustimmen, weil sie einerseits das Konzept, wenn man es denn will, klärt und andererseits denjenigen, die die Vorlage befürworten, die Möglichkeit bietet, in der Differenzbereinigung in der letzten Runde hier noch Klarheit zu schaffen. Sie haben sieben Jahre gewartet; auf diese eine zusätzliche Woche darf es nun nicht ankommen. Wir können nicht im Erbrecht hingehen und Unklarheiten regeln und gleichzeitig ein neues Gesetz schaffen, bei dem wir schon im Moment des Erlasses sehen, dass es fehlerhaft ist.