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AB 274020

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09

Wortprotokoll

Bis weit in die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP hinein findet die Ehe für alle zwischenzeitlich grundsätzlich Zustimmung. Eine Mehrheit will die Ehe für alle öffnen. Das gilt es aus demokratischer Sicht durchaus zu respektieren.

Mit der Einführung der Samenspende für lesbische Paare ins vorliegende Gesetz zwingen Sie aber auch liberalere Kräfte wieder auf die Gegnerseite. Dies mag politisch gewollt sein, doch dem Grundanliegen, die Ehe für alle zu öffnen, dient es sicher nicht, zumal eine solche Bestimmung handwerklich falsch ist, denn sie ist klar verfassungswidrig, und zwar unabhängig von der gewählten Auslegungsmethode. Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung besagt, dass das Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur angewendet werden darf, wenn die Unfruchtbarkeit - im französischen Text noch präziser: "stérilité" - oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Bundesverfassung ist damit klar und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Sie sieht vor, dass die Fortpflanzungsmedizin nur als Ultima Ratio angewendet werden soll.

Ultima Ratio - einen solchen Anwendungsfall kann ich hier nicht erkennen. Warum? Unfruchtbarkeit ist ein medizinischer Begriff. Gemäss der Definition der WHO liegt sie vor, [PAGE 2412] wenn nach einem Jahr trotz regelmässigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu optimalen Zeiten keine Schwangerschaft entstanden ist. Beim Geschlechtsverkehr gleichgeschlechtlicher Paare ist eine Schwangerschaft per se ausgeschlossen, sodass in diesem Zusammenhang niemals von Unfruchtbarkeit gesprochen werden kann. Bereits also mittels der einfachsten Auslegung, nämlich der grammatikalischen, ist die Bestimmung von Artikel 255a ZGB verfassungswidrig. Daran ändern auch die Versuche nichts, Unfruchtbarkeit neu als unerfüllten Kinderwunsch zu definieren. Diese Versuche sind als untauglich anzusehen, denn eine solche Definition lässt sich nicht grammatikalisch oder teleologisch und auch nicht historisch begründen. Selbiges wurde vom Gesetzgeber denn auch mehrmals bestätigt, unter anderem 2004 im Partnerschaftsgesetz, gemäss dessen Artikel 28 gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ausdrücklich verboten wird.

Der Sinn und Zweck der Regelung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung wird gemeinhin mit dem Interesse des Kindeswohls erklärt: Jede Person soll Zugang zu den Daten über ihre Abstammung haben, insbesondere auch, um das Kindeswohl sicherzustellen, sodass der Zugang zum Fortpflanzungsverfahren so geregelt ist, dass diesem Anspruch Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auch gerne auf Artikel 8 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu festgehalten, dass das Recht auf Identität auch den Anspruch einschliesst, seine Abstammung zu kennen.

Sie können den Sinn hinter dieser Bestimmung natürlich auf politischem Weg ändern. Dann sollten Sie das aber bitte so tun, wie es sich gehört, nämlich mit einer Änderung der Bundesverfassung. Der Bundesrat war sich dessen bewusst und hat darauf verzichtet, die Fragen rund um die Samenspende für lesbische Paare in die aktuelle Debatte zu integrieren. Ich verzichte darauf, näher auf die Ungleichbehandlung, die gegenüber homosexuellen Männern geschaffen würde, einzugehen.

In der aktuellen Debatte scheint Zeitgeist wichtiger zu sein als Verfassungsmässigkeit. Staatspolitisch ist dies unabhängig vom konkreten Thema gefährlich. Die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ist nämlich klarerweise ein Auftrag des Parlamentes. Eine rechtliche Grundlage für einen Entscheid pro Gesetz und contra Verfassung fehlt im Schweizer Recht. Wenn wir nun der vorliegenden Bestimmung zur Samenspende zustimmen, verletzen wir bewusst die Bundesverfassung. Man nimmt damit in Kauf, dass man, wenn man eine verfassungskonforme Gesetzgebung will, auch die Ehe für alle ablehnen muss, obwohl man diesbezüglich eine gewisse Offenheit hätte. Diesen Umstand dürfen nicht einmal die Befürworterinnen und Befürworter der Ehe für alle gutheissen.

Aus diesem Grund bitte ich Sie im Namen der Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP, zurück auf die ursprüngliche Vorlage zu gehen, hier von einer verfassungswidrigen Gesetzgebung abzusehen und diese Bestimmung zur Fortpflanzungsmedizin zu entfernen.

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